Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zwei Urteilen (Az. 9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21) am 30.11.2021 entschieden, dass Arbeitgeber bei Kurzarbeit den Urlaub kürzen können. Das gilt sowohl für den gesetzlichen Urlaubsanspruch als auch (sofern nichts anderes vereinbart ist) für den (tarif)vertraglich vereinbarten Urlaub. Außerdem ist es egal, ob die Kurzarbeit individuell oder durch eine Betriebsvereinbarung ausgemacht war.
Die Kürzung des Urlaubsanspruchs ist dabei proportional zum Arbeitsausfall durch Kurzarbeit. Fällt also in einem Jahr beispielsweise ein Viertel der Arbeitstage durch Kurzarbeit weg, verliert der Arbeitnehmer auch ein Viertel seines Urlaubsanspruchs.
Eine Einschränkung gibt es allerdings: Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch nur kürzen, wenn durch die Kurzarbeit ganze Arbeitstage ausgefallen sind. Wird beispielsweise nur die tägliche Arbeitszeit von 8 auf 6 Stunden reduziert, bleibt der Urlaubsanspruch erhalten.