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BGH zu Leasing im Dieselskandal: Kaum Schadensersatz

Audi Q5 Abgasskandal
16. September 2021

Zum Diesel-Abgasskandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 16.9.2021 ein weiteres Urteil gefällt. Gegenstand der Verhandlung war das Thema Leasing, also ob Betroffenen auch bei geleasten Dieselfahrzeugen Anspruch auf Schadenersatz zusteht.

Im konkreten Fall ging es um einen Audi-Diesel mit EA189-Motor von VW, in dem illegale Abschalteinrichtungen verbaut wurden. Zunächst hatte der Kläger seinen neuen Audi Q5 im Juni 2009 für vier Jahre geleast. Die Leasingraten betrugen monatlich 437 Euro inklusive einer einmaligen Sonderzahlung in Höhe von 5.000 €. Im Anschluss kaufte der Kläger den Audi Q5 im Jahr 2013. Der Betroffene wollte nun den Kaufbetrag inklusive der Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück erstattet bekommen. Die Leasingzahlungen beliefen sich in diesem Fall auf circa 26.000 €. Die Klage richtete sich direkt an Audi. (Az. VII ZR 192/20)

Das erste BGH-Urteil im Dieselskandal hatte grundsätzlich entschieden, dass betroffene VW-Kunden ihr Auto zurückgeben können. Der Kunde kann die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Für betroffene Käufer von Leasing-Fahrzeugen war die Rechtslage bisher unklar.

Der BGH verneinte die Ansprüche des Klägers nun. Leasing sei nach ersten Erwägungen grundsätzlich anders zu bewerten als der Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs. (Das gilt zumindest, wenn nicht von Anfang an fest vereinbart ist, dass das Auto am Ende der Laufzeit erworben wird.) Bestenfalls für die Schlussrate, die letztlich einen Kauf des Diesels darstellt, könnte der Kunde noch Schadensersatz fordern. In dem Fall hätte er wohl noch etwa 15.000 € für die Rückgabe eines 12 Jahre alten Q5 mit Motorschaden fordern können.

Allerdings wiederholte der BGH seine Rechtsprechung zu Audi: Beim EA 189 haftet Audi als Konzerntochter von VW nicht automatisch, solange man keine Mitwisserschaft nachweisen kann. Der Umstand sei von der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt worden. Der Kunde hätte aus unserer Sicht besser Volkswagen verklagen sollen.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH

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