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Corona-Impfung – wer kommt für Impfschäden auf?

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4. August 2021

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes stellt nun eindeutig klar: Kommt es zu Impfschäden durch die Corona-Impfung, besteht ein bundeseinheitlicher Anspruch auf Entschädigung. Betroffene haben somit auch unabhängig von der öffentlichen Empfehlung der Landesbehörde einen Anspruch. Kurz gesagt: Bei Nebenwirkungen im Rahmen der Corona-Schutzimpfung haftet der Staat.

Die neue Regelung spricht auch unter 60-Jährigen, die sich beispielsweise freiwillig mit dem Vakzin von AstraZeneca oder Johnson & Johnson impfen lassen, einen Anspruch zu – und das rückwirkend zum Start der Impfkampagne am 27.12.2020. Davor konnte diese Personengruppe keine staatliche Haftung geltend machen.

Übrigens: Anders als im Haftungsrecht muss bei einer Staatshaftung kein eindeutiger Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden bewiesen sein. Zu einer Arzthaftung kommt es überdies nur, sofern der impfende Arzt seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.

Der §2 IfSG definiert einen Impfschaden als gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung durch die Schutzimpfung. Zu erwartende, vorübergehende Impfreaktionen wie eine Rötung, Schmerzen oder Schwellungen im Bereich der Impfstelle sowie zeitweises Fieber (ggf. mit Schüttelfrost) oder Kopfschmerzen nach der Impfung fallen somit nicht darunter. Zögern Sie bei derartigen Beschwerden dennoch nicht, einen Arzt zurate zu ziehen.

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