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Allgemeinverfügung der BaFin zu Zinsanpassungs-Klauseln beim Prämiensparen

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Eigentlich sollte sich regelmäßiges Sparen lohnen. Beim Sparkassen Prämiensparen werden nun aber reihenweise Verträge gekündigt. Außerdem haben viele Anleger jahrelang zu wenig Zinsen bekommen.
21. Juni 2021

Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat am 21.6.2021 eine „Allgemeinverfügung bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen“ veröffentlicht. Die Verfügung wurde bereits am 29.1.2021 angekündigt. Bis Ende Februar hatten die Banken und Sparkassen Zeit, sich dazu zu äußern. Da bereits im Dezember ein Gipfeltreffen zwischen BaFin, Verbraucherschützern und Banken gescheitert ist, wurde aber kaum damit gerechnet, dass die Kreditinstitute hier noch einmal neue Argumente finden werden. Die eingegangenen Stellungnahmen der Bankenverbände hatten offenbar keinen weiteren Einfluss auf die Allgemeinverfügung. Die Banken und Sparkassen haben nun 14 Wochen Zeit, die Allgemeinverfügung umzusetzen.

Hintergrund: Willkürliche Zinsanpassung beim Prämiensparen

Die BaFin reagiert mit ihrer Allgemeinverfügung auf ein lange bekanntes Problem, das die Banken und Sparkassen wohl lieber aussitzen wollten: Bei alten Prämiensparverträgen (teilweise bis 2010 abgeschlossen) konnten die Kreditinstitute den variablen Zinssatz praktisch willkürlich anpassen. Das hat der BGH bereits 2004 für unzulässig erklärt und diese Entscheidung danach mehrmals präzisiert. Die Banken und Sparkassen haben darauf aber nicht oder nach Ansicht der BaFin nicht ausreichend reagiert. Daher werden die Kreditinstitute jetzt gezwungen, den Verbrauchern die Vertragslücken offenzulegen und ihnen ein Angebot zum Schließen der Vertragslücken zu machen. Alternativ müssen die Banken und Sparkassen die „unwiderrufliche Zusage“ machen, auf die gerichtliche Klärung für die Schließung der Regelungslücke zu warten und diese dann anzuwenden.

Mehrere Verbraucherzentralen haben bereits Musterklagen gegen Sparkassen eingereicht. Sie gehen davon aus, dass Verbrauchern teilweise vierstellige Nachzahlungen zustehen.

Es ist anzunehmen, dass die Banken ihre Angebote nicht unbedingt besonders kundenfreundlich ausgestalten und schwer verständlich formulieren werden. Insbesondere dürften sie den Sparern ihr aktuell meist eingesetztes Modell der Zinsanpassung anbieten, das aber nicht den Vorgaben des BGH entspricht. Insbesondere fordert der BGH eine Anpassung der Zinsen in einem relativen Abstand zum Referenzzinssatz. (Beispiel: „Der Zins beträgt das 0,9-fache des Referenzzinssatzes.“) Die Kreditinstitute verwenden meist einen absoluten Abstand. (Beispiel: Der Zins liegt 0,2%-Punkte unter dem Referenzzinssatz.“) Gerade bei sinkenden Zinsen, wie sie seit Jahren der Fall sind, ist der relative Abstand deutlich besser für den Sparer.

Betroffene sollten daher durchrechnen lassen, wie viel ihnen zusteht und ob das Angebot angemessen ist.

Quelle: Allgemeinverfügung der BaFin

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