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BGH-Urteil: Doch Schadensersatz von Audi für EA-189-Motor

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Audi-Logo: Die Ingolstädter können doch für den EA 189-Motor von VW verantwortlich gemacht werden.
21. Februar 2022

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.11.2021 entschieden, dass Audi doch für den Betrug mit dem VW-Motor EA 189 verantwortlich gemacht werden kann. Auf den ersten Blick scheint das einem früheren Urteil zu widersprechen. Letztlich kommt es aber lediglich darauf an, was im Prozess als „wahr“ erkannt wird.

Das BGH-Urteil im Detail

Die Fahrzeuge der Kläger (Audi Q5 im Verfahren VII ZR 238/20, Audi A3 im Verfahren VII ZR 243/20, Audi A5 im Verfahren VII ZR 257/20, Audi A4 im Verfahren VII ZR 38/21) waren jeweils von Audi hergestellt, aber mit dem von VW hergestellten Motor EA 189 ausgestattet worden. Zu diesem Motor gibt es bereits mehrere BGH-Urteile, nach denen Volkswagen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen seine Kunden sittenwidrig getäuscht hat und deshalb Schadensersatz leisten muss. Umstritten war, ob auch Audi für diesen Betrug verantwortlich gemacht werden kann. In einem früheren Verfahren hatten dem BGH die Beweise dafür noch nicht ausgereicht.

Im aktuellen Urteil bestätigte der BGH einerseits, dass Audi nicht automatisch für den Betrug der Konzernmutter haftet. Auch fahrlässiges Unwissen über den Betrug reicht nach Ansicht des BGH nicht für eine „sittenwidrige Schädigung“ und damit für eine Schadensersatzpflicht aus. Andererseits hatten die Richter am Oberlandesgericht (OLG) München in den vier Verfahren festgestellt, dass es nach der Beweisaufnahme gar nicht denkbar ist, dass nicht mindestens ein Vertreter der Audi AG von den Manipulationen wusste. Damit hat auch Audi vorsätzlich betrogen und ist daher schadensersatzpflichtig. An dieser Tatsachenfeststellung hatten die BGH-Richter nichts auszusetzen und bestätigten daher die OLG-Urteile.

Wer von dem BGH-Urteil profitiert

Das BGH-Urteil dürfte direkte Auswirkungen auf noch laufende Prozesse gegen Audi haben, bei denen es ebenfalls um den EA 189-Motor geht. Hier ist die Rechtslage wesentlich verbraucherfreundlicher geworden. Ein Großteil der Kunden, die einen Audi mit VW-Motor besitzen, dürfte allerdings den „sicheren Weg“ gewählt und VW verklagt haben. Hier ist die Rechtslage schon länger klar und die Argumentation einfacher.

Wichtig kann das BGH-Urteil auch für die (ehemaligen) Besitzer von Audi-Fahrzeugen mit EA 189-Motor sein, die noch keine Klage eingereicht haben. Obwohl diese Fälle bereits verjährt sind, kann hier bei Neuwagen noch „Restschadensersatz“ eingeklagt werden. Das hat der BGH so entschieden. Dieser Restschadensersatz ist begrenzt auf das, was der Schädiger vom Kläger „erlangt“ hat. Bei einer Klage gegen den Motorhersteller (VW) wird der Schadensersatz daher auf den Preis des Motors begrenzt. Das dürfte meist unattraktiv sein. Im Fall von VW kann es auch noch sein, dass dem Konzern auch das zugerechnet wird, was die Konzerntochter Audi erlangt hat (also den Kaufpreis), das ist aber noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Kann man dagegen den Fahrzeughersteller (Audi) verklagen, wird der Schadensersatz nach der regulären Verjährung auf den Netto-Kaufpreis (abzüglich Händlermarge) begrenzt. Damit ist die 3-jährige Verjährung bei neu gekauften Fahrzeugen weitgehend irrelevant, da der normale Schadensersatz (Kaufpreis minus Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs) praktisch immer unter der durch den Restschadensersatz vorgegebenen Obergrenze liegt. Da man Audi an seinem Sitz (Ingolstadt) verklagen kann, ist immer das OLG München für die Berufung zuständig. Und es ist nicht zu erwarten, dass die Richter dort ihre Meinung zur Verantwortlichkeit von Audi in Zukunft ändern werden.

Ist noch keine Verjährung eingetreten, ist es trotzdem einfacher, den Motorhersteller zu verklagen. Sobald dieser Anspruch verjährt ist, ermöglicht das BGH-Urteil aber auch in anderen Konstellationen den Kunden noch eine erfolgversprechende Klage. Das trifft beispielsweise bei folgenden Fällen zu:

Quelle: Pressemitteilung des BGH.

Autor

Robert hat als Diplomkaufmann und Wirtschaftsingenieur nicht nur die besten Voraussetzungen dafür, den reibungslosen Ablauf der Webseite sicherzustellen, sondern auch den perfekten Background, um vor allem komplexe Wirtschafts-Themen nutzerfreundlich und nachvollziehbar aufzubereiten. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Abgasskandal, Geldanlage, Kreditrecht, Flugrecht und Versicherung. Nach seinem Ausscheiden bei RECHTECHECK wechselte Robert zur Nürnberger Werbeagentur BESONDERS SEIN.

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