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Kein Kitaplatz: Mutter bekommt hohen Schadensersatz

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14. Juli 2021

Nach Vollendung des ersten Lebensjahrs haben Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Nun verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einen Landkreis zu einer hohen Schadensersatzzahlung, weil er einer Mutter keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung stellte. Das OLG sprach der klagenden Mutter einen Schadensersatz in Höhe von 23.000 Euro zu (Urteil v. 28.5.2021 Az.: 13 U 436/19).

Die Mutter hatte den Betreuungsbedarf für ihren einjährigen Sohn rechtzeitig angemeldet. Trotzdem stand ihr dann kein zumutbarer Kitaplatz zur Verfügung. Zwar wurde ihr ein Betreuungsplatz im Landkreis angeboten, allerdings betrug die einfache Fahrtzeit zur entsprechenden Kita 30 Minuten. Daraufhin verklagte die Mutter den Landkreis und bekam in zweiter Instanz vom OLG Recht. Der angebotene Kitaplatz sei angesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar, entschied das OLG.

Bereits in erster Instanz sprach ihr das Landgericht (LG) Darmstadt 18.000 Euro zu. Auf die Berufung der Mutter erhöhte das OLG den Schadensersatz auf 23.000 Euro. Ihr stehen Lohnersatzzahlungen für den Verdienstausfall wegen des fehlenden Kitaplatzes zu, so das Gericht. Zudem betonte das OLG in seinem Urteil noch einmal den Rechtsanspruch auf Betreuungsplätze für Kinder. Öffentliche Träger seien verpflichtet, eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Ein Kitaplatz müsse zudem sowohl dem Bedarf des Kindes als auch der Eltern „in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen“.

Das Beispiel zeigt, dass es sich durchaus lohnt, einen Kitaplatz oder Kindergartenplatz einzuklagen.

Quelle: OLG Frankfurt a.M.: € 23.000 Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz. URL: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/%E2%82%AC-23000-schadensersatz-wegen-nicht-rechtzeitig-nachgewiesenem-betreuungsplatz (14.7.2021).

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