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Fristlose Kündigung trotz Befreiung von Maskenpflicht rechtsgültig

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6. Juli 2021

Weigert sich ein Angestellter trotz Abmahnung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, darf ein Arbeitgeber diesen außerordentlich kündigen. Dies gilt auch dann, wenn der Angestellte durch ein ärztliches Attest vom Tragen eines solchen Schutzes befreit ist, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Köln (Urteil v. 17.6.2021, Az.: 12 Ca 450/21).

Geklagt hatte ein Servicetechniker im Außendienst, der während der Arbeit bei Kunden keine Maske tragen wollte und sich den diesbezüglichen Anweisungen seines Arbeitgebers widersetzte. So weigerte er sich, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, weil dieser auf einem Mund-Nasen-Schutz bestand.

Schließlich reichte der Außendienstler ein ärztliches Attest ein, das ihn ohne Angabe eines Krankheitsbildes oder sonstigen Gründen vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreite. Der Arbeitgeber erkannte dieses Attest mangels konkreter Diagnose nicht an und forderte den Mitarbeiter zum wiederholten Male zum Tragen einer Maske auf. Zudem bot das Unternehmen an, für die Kosten des medizinischen Mund-Nasen-Schutzes aufzukommen. Nachdem der Mitarbeiter den betreffenden Serviceauftrag – auch nach Abmahnung – weiterhin ablehnte, kündigte ihm das Unternehmen fristlos. Daraufhin reichte der Außendienstler eine Kündigungsschutzklage beim ArbG Köln ein.

Das Gericht gab jedoch dem Arbeitgeber Recht. Mit seiner Weigerung habe der Außendienstler gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, was auch nicht durch das Attest rechtfertigt werden könne. Dieses sei weder aktuell noch aussagekräftig, da die konkrete Diagnose eines entsprechenden Krankheitsbildes fehle. Außerdem sei der ehemalige Mitarbeiter dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen. Damit ist die außerordentliche Kündigung wirksam.

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