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EuGH-Urteil: Entgeltgleichheit auch bei gleichwertiger Arbeit

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10. Juni 2021

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen sowohl für gleiche als auch gleichwertige Arbeit gilt (Az.: C-624/19). Darauf können sich Arbeitnehmende auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten berufen.

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit ist im Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert. In der Praxis verdienen Frauen trotzdem häufig noch weniger als Männer. In Großbritannien hatten deshalb rund 6.000 Angestellte von Tesco Store gegen den Einzelhändler geklagt. Grund für die Klage war, dass Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit nicht das gleiche Entgelt erhalten hatten. Die Klagenden machten geltend, dass dies nicht nur gegen nationale Gesetze verstoße, sondern auch gegen Art. 157 AEUV.

Die klagenden Mitarbeiterinnen argumentierten, dass ihre Arbeit in den Ladengeschäften von Tesco Store mit der Arbeit der männlichen Angestellten in den Vertriebszentren gleichwertig sei. Obwohl die Arbeit in unterschiedlichen Betrieben ausgeübt werde, sei es nach Art. 157 AEUV zulässig, diese miteinander zu vergleichen. Gemäß Art. 157 AEUV müssen sich die Arbeitsbedingungen der zu vergleichenden Beschäftigungen auf eine einheitliche Quelle zurückführen lassen. Dies sei in ihrem Falle Tesco Store, so argumentierten die Mitarbeiterinnen.

Tesco Store brachte dagegen vor, dass Art. 157 AEUV bei Klagen, die sich auf gleichwertige Arbeit stützen, keine unmittelbare Wirkung entfalte und Tesco Store zudem keine einheitliche Quelle sei. Die Klägerinnen könnten sich bei ihrer Klage somit nicht auf Art. 157 AEUV berufen. Das englische AG hat den Fall daraufhin dem EuGH vorgelegt.

EuGH: Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 3. Juni 2021 klargestellt, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit zwingend sowohl für gleiche als auch gleichwertige Arbeit gilt. Arbeitnehmende können sich auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten auf diesen Grundsatz berufen. Ob die Arbeitnehmenden eine gleiche oder gleichwertige Arbeit im Sinne von 157 AEUV verrichten, sei eine Frage der Tatsachenwürdigung durch das Gericht. Art. 157 AEUV kann daher in Rechtsstreitigkeiten, die sich auf gleichwertige Arbeit stützen, vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Quelle darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die zu vergleichenden Beschäftigungen in unterschiedlichen Betrieben des Arbeitgebers ausgeübt werden.

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