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BGH: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei unzureichender Aufklärung

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28. Juni 2021

Der BGH stellt sich bei Immobilienkrediten mal wieder auf die Seite der Verbraucher (Az.: XI ZR 320/20). Die obersten deutschen Zivilrichter wiesen eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Frankfurt zurück. Bei der Klage ging es um die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Nach dem OLG-Urteil, dem sich der BGH anschloss, hat die Bank ihre Kunden in den AGB unzureichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt. Insbesondere waren die Ausführungen verwirrend und lückenhaft. In diesem Fall ist die Vorfälligkeitsentschädigung seit März 2016 nach § 502 (2) Satz 2 ausgeschlossen.

Bei der beklagten Bank handelte es sich nach Informationen des Spiegel um die Commerzbank. Da diese die beanstandeten Formulierungen sicher bei vielen Immobilienfinanzierungen verwendet hat, dürften weitere Kunden ein Recht auf Rückzahlung ihrer Vorfälligkeitsentschädigung haben.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 01.07.2020 (Az. 17 U 810/19), Spiegel

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