Der BGH hat erneut bestätigt, dass Verbraucher bei einer unzulässigen Beitragserhöhung Geld von ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) zurückfordern können. In dem Urteil vom 17.11.2021 (Az. IV ZR 113/20) stellten die Richter aber klar, dass das nur für Beiträge gilt, die in den letzten 3 Jahren gezahlt wurden. Die Ansprüche unterliegen nämlich der normalen Verjährung („3 Jahre zum Jahresende“). Der Kläger konnte sich dabei auch nicht auf die unklare Rechtslage berufen.
Das BGH-Urteil hat aber auch einen für Verbraucher positiven Aspekt: Das Oberlandesgericht Köln, an das der Fall zurückverwiesen wurde, muss für die Berechnung der zu viel gezahlten Prämien auch Beitragserhöhungen bis zurück ins Jahr 2008 auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Das bedeutet: Auch Beitragserhöhungen, die länger zurückliegen, können noch angegriffen werden. Daher basiert der für die letzten 3 Jahre bestehende Erstattungsanspruch teilweise auf einem sehr alten Beitragsniveau.
Quelle: Pressemitteilung des BGH