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BGH-Urteil: Kein Widerrufsrecht beim Kilometerleasing (aber beim Restwertleasing)

kilometerleasing
24. Februar 2021

Nach einem BGH-Urteil vom 24.2.2021 (Az. VIII ZR 36/20) haben Verbraucher beim sogenannten Kilometerleasing kein Widerrufsrecht. Beim Kilometerleasing wird eine bestimmte Laufleistung während der Leasingzeit vereinbart. Fährt der Kunde mehr oder weniger, muss er nachzahlen oder erhält eine Erstattung. Im Gegensatz zum Restwertleasing handelt es sich dabei nach dem BGH-Urteil nicht um eine Finanzierung, für die ein Widerrufsrecht vorgeschrieben wäre. Damit gibt der BGH der Mercedes-Benz Leasing GmbH und indirekt vielen anderen Banken recht, die in ihren Verträgen keine Widerrufsbelehrung vorgesehen hatten.

Im Gegensatz dazu ist unbestritten, dass Verbraucher beim Restwertleasing ein Widerrufsrecht haben. Da einigen Banken dabei Formfehler unterlaufen sind, hat in vielen Fällen die 14-tägige Widerrufsfrist nie begonnen und die Kunden können über den Widerrufsjoker nachträglich aus ihrem Leasingvertrag aussteigen. Erfahrene Anwälte erkennen meist schnell, ob es sich bei einem Vertrag um Kilometerleasing oder Restwertleasing handelt und ob die Widerrufsbelehrung korrekt war.

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