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BGH-Urteil: Frau muss ihrem Ex-Mann seine Wohnung überlassen

Scheidung-Wohnung
Wer die ehemals gemeinsame Wohnung verlassen muss, ist selbst dann nicht immer klar, wenn sie nur einem der Ex-Partner gehört.
12. März 2021

Selbst wenn eine ehemals gemeinsam genutzte Wohnung einem Ehepartner allein gehört, kann der jeweils andere Ehepartner stärker auf ebendiese Wohnung angewiesen sein. In diesem Fall kann er oder sie die Überlassung der Wohnung fordern, allerdings nur innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung. Wird der entsprechende Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, erlischt der Anspruch vollständig, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied.

Im konkreten Fall war eine Frau aus Nordrhein-Westfalen nach der rechtskräftigen Scheidung im Dezember 2015 in der ehemals gemeinsamen Wohnung geblieben, die ihrem Ex-Mann allein gehörte. Sie zahlte keine Miete und reagierte nicht auf seine Zahlungsaufforderungen. Ihr Ex-Ehemann beantragte daraufhin die Räumung vor dem Amtsgericht Lemgo und war damit erfolgreich.

Die Frau wehrte sich daraufhin zunächst erfolglos beim Oberlandesgericht Hamm und anschließend beim BGH. Der dabei bemühte § 1568a BGB regelt zwar, dass ein Ex-Partner unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung einer ehemals gemeinsam bewohnten Wohnung fordern kann, selbst wenn diese dem anderen Partner alleine gehört. Dieser Anspruch erlischt aber ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung. Zwar betrifft der fristsetzende Abs. 6 des §1568 BGB lediglich den Eintritt in ein Mietverhältnis, nach Ansicht des XII. Zivilsenats aber gelte die Jahresfrist analog auch für Überlassungen von Eigentumswohnungen.

Um aufwendige und kostspielige Streitigkeiten wie diese zu vermeiden, sollten Sie eine faire und stressfreie Scheidung anstreben, z.B. mit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Unsere erfahrenen Partner-Anwälte können Ihnen dabei helfen.

Quelle: BGH

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