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Mieterwechsel in der WG – das gibt es zu beachten

Mieterwechsel in der WG – das gibt es zu beachten
4. Dezember 2022

Zusammenfassung:

  • WG-Bewohner schließen gemeinsam den Mietvertrag mit dem Vermieter ab.
  • Alternativ dazu schließt ein Hauptmieter den Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Die anderen Bewohner sind Untermieter und schließen ihre Verträge mit dem Hauptmieter ab.
  • Der Vermieter darf die Zustimmung zum Mieterwechsel nur aus wichtigen Gründen verweigern.

Wohngemeinschaften bergen ohnehin so manches Konfliktpotenzial. Deshalb sollte der potenzielle neue Mitbewohner mit Bedacht ausgewählt werden, bevor er einziehen darf. Aber was genau ist bei einem Mieterwechsel eigentlich alles zu beachten? Muss der Vermieter zustimmen? Oder müssen die restlichen Mitbewohner gar auch einen neuen Vertrag abschließen? 

Geteilte Kosten, geteilter Wohnraum, geteilter Vertrag – die WG 

Wer umzieht, entscheidet sich aus verschiedenen Gründen für eine Wohngemeinschaft. Oft spielt der Kostenfaktor eine Rolle: Das Leben in WGs ist meist günstiger als in der eigenen Wohnung. WGs ziehen aber auch Menschen an, die in der neuen Stadt schneller Kontakte knüpfen oder einfach ungerne alleine wohnen möchten. 

Wer schließt mit wem den Mietvertrag ab? 

Rechtlich ergeben sich diverse Besonderheiten gegenüber Mietern, die als Einzelperson oder als Paar eine Wohnung beziehen. Das fängt schon bei der Art des Mietvertrags an, der auf verschiedene Weise mit dem Vermieter abgeschlossen werden kann. Möchten zum Beispiel drei Menschen eine WG gründen, können sie alle gemeinsam einen Vertrag mit dem Vermieter abschließen. Sie haben dementsprechend direkte Ansprüche gegen den Vermieter (zum Beispiel auf Reparaturen), sind ihm aber auch zur Zahlung der Miete verpflichtet. 

Möchte nun eine Person aus der WG ausziehen, kann der Mietvertrag in der Form nicht mehr weiterbestehen. Das bedeutet, dass alle drei Mieter die Kündigung unterschreiben müssen. Danach haben die verbleibenden Bewohner die Möglichkeit, einen neuen Vertrag mit dem Vermieter abzuschließen. 

Die andere Möglichkeit ist, dass ein einzelner Mieter mit dem Vermieter einen Vertrag abschließt und darin gleich regelt, dass eine WG geplant ist. Er ist der Hauptmieter, der dann mit den anderen Bewohnern Untermietverträge abschließt. Zieht nun jemand wieder aus, ist das sowohl für die Mieter als auch für den Vermieter unkomplizierter. Es genügt, wenn der Hauptmieter den Vermieter lediglich informiert. Er muss selbst keinen neuen Vertrag mit ihm abschließen. Diese Variante ist besonders in WGs beliebt, in denen die einzelnen Mieter nicht lange bleiben. So kann sie zum Beispiel in Studenten-WGs den Wechsel der Parteien vereinfachen. 

Neuer Zuzug – ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich? 

Wird bei Abschluss des Mietvertrags mit dem Vermieter festgehalten, dass es sich um eine WG handeln soll, müssen die Mieter die Möglichkeit haben, im Zweifel einzelne Mieter auszuwechseln. Hierzu muss der Vermieter grundsätzlich seine Zustimmung erteilen. Er kann sie nur dann verweigern, wenn gute Gründe dagegensprechen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der neue Mieter nicht liquide ist. Liegen keine wichtigen Gründe gegen den Mieterwechsel vor, genügt es, wenn die anderen Bewohner dem Vermieter den geplanten Wechsel anzeigen. 

Richtig kündigen 

Die Kündigung unterliegt einer bestimmten Frist, die dem jeweiligen Mietvertrag entnommen werden kann. Die Kündigung muss schriftlich und gegenüber der richtigen Partei ausgesprochen werden. Das heißt, dass Untermieter gegenüber dem Hauptmieter kündigen und der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter. 

Möchte ein Mieter ausziehen, kommt gerne das Thema der Schönheitsreparaturen auf. Reparaturen oder Renovierungen müssen dann durchgeführt werden, wenn dies so im Mietvertrag geregelt ist und die Regelung wirksam ist. Eine Unwirksamkeit wird zum Beispiel dadurch begründet, dass starre Fristen für etwaige Reparaturen vorgesehen sind. Die Notwendigkeit etwaiger Arbeiten hängt vielmehr von der Art und der Intensität der Abnutzung ab, als von festen Zeiträumen. 

Sieht der Mietvertrag unwirksame Regelungen zu Schönheitsreparaturen vor, muss der ausziehende Mieter sie überhaupt nicht vornehmen.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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