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Maklerprovision – So entlastet das Bestellerprinzip den Mieter

31. Oktober 2016

Beim Bestellerprinzip zahlt die Maklergebühren derjenige, der den Makler beauftragt

Besonders in den meisten großen Städten wird es immer schwieriger, Wohnungen zu finden, die nicht nur zur jeweiligen Lebenssituation passen, sondern auch bezahlbar sind. Neben Mietkosten und Kaution kam in der Vergangenheit auf den Mieter noch zusätzlich die Maklerprovision zu. Selbst wenn er den Makler gar nicht beauftragt, sondern die betroffene Wohnung in Eigenregie gefunden hatte und der Makler lediglich die Besichtigung der Immobilie leitete.

Dies hat sich seit dem 01. Juni 2015 grundlegend geändert. Es gilt jetzt das sogenannte Bestellerprinzip. Nun muss derjenige die Maklercourtage zahlen, der den Makler auch beauftragt hat. Im Großteil der Fälle hat seit Juni 2015 also der Vermieter die Maklerprovision zu bezahlen. Der Mieter wird nur noch dort zur Kasse gebeten, wo er selbst ausdrücklich einen Makler beauftragt.

Maklerprovision als „Glücksgeschäft“

Makler ist nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 652 – 654 BGB) derjenige, der einen Vermieter und einen (künftigen) Mieter zusammenbringt, zwischen den beiden vermittelt und auf einen Vertragsschluss hinwirkt.

Die Maklerprovision entsteht nur im Fall des tatsächlichen Abschlusses des Mietvertrags. Die Höhe der Maklergebühren richtet sich nach dem jeweiligen Mietpreis der betroffenen Immobilie. Dabei darf die Maklerprovision zwei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Bei einem Immobilienverkauf ist die Provisionshöhe hingegen frei vereinbar.

Maklerprovision wird versteckt noch immer vom Mieter verlangt

Nach der Regeländerung zur Maklercourtage werden Makler und Vermieter immer kreativer, um dennoch dem Mieter die Maklergebühren zuzuschieben, damit der Vermieter sie nicht zahlen braucht.

Makler verlangen beispielsweise eine Servicegebühr vom zukünftigen Mieter, die (angeblich) Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrags sei. Auch werden zukünftige Mieter häufig überredet, eine Unterschrift unter einem Maklerauftrag zu tätigen, um so den Makler „zu beauftragen“. Obwohl dieser die Immobilie des Vermieters längst in seinem Bestand hat und daher faktisch für den Vermieter tätig ist. Über Reservierungs- oder Besichtigungsgebühren versuchen Makler ebenfalls an die Maklerprovision zu kommen. Dabei wird vom künftigen Mieter eine Gebühr verlangt, sollte er die für sich reservierte Wohnung dann doch nicht anmieten.

Häufig versuchen Vermieter auch, die Maklerprovision auf anderem Wege vom Mieter zurückverlangen. Beispielsweise in dem sie zu hohe Abschlagszahlungen für Küche, Badezimmermobiliar, Schränke oder Teppichböden auf den Mieter abwälzen.

Vermieter versuchen oft, beispielsweise durch zu hohe Abschlagszahlungen für die Küche, die Maklerprovision vom Mieter zurück zu bekommen. (Foto: view7/photocase)

Mieter sollten wissen, dass keine der genannten Gebühren zulässig sind. Sie stellen eine Umgehung der Maklerprovision im Bestellerprinzip dar und müssen daher vom Mieter auch nicht gezahlt werden. Ein Makler darf auch nicht mit dem Werbeslogan „provisionsfrei“ auf sich aufmerksam machen, da dies den künftigen Mieter täuschen könnte. Verhalten sich Makler dennoch entgegen dieser Regelungen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dies kann mit Geldbuße bis zu einer Höhe von 250.000 Euro geahndet werden.

Vermieter werden in Zukunft im Mietvertrag häufig die Kündigung des Mietverhältnisses für einen längeren Zeitraum – bis zu vier Jahren – ausschließen. Um sicher gehen zu können, dass nicht jedes Jahr ein Makler beauftragt und Maklerprovision gezahlt werden muss. Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Klausel zulässig ist. Jedoch sollte der Mieter darauf bestehen, eine Nachmieterklausel in den Mietvertrag aufzunehmen. Dadurch kann sich der Mieter vorzeitig aus dem Vertrag lösen, sobald er einen für den Vermieter zumutbaren Nachmieter gefunden hat.

Quelle: Fachdienst Miet- und Immobilieneigentumsrecht

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