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LKW-Kartell: Schadensersatz für überhöhte Preise

29. September 2020

Hintergründe zum LKW-Kartell

Die größten in Deutschland tätigen LKW-Hersteller haben von 1997 bis 2011 das sogenannte LKW-Kartell gebildet und so überhöhte Preise durchgesetzt. Bereits im Sommer 2016 hat die EU-Kommission dafür ein Bußgeld von fast 3 Mrd. € gegen die Mitglieder des LKW-Kartells verhängt. Ins Rollen gekommen waren die Ermittlungen bereits 2011 nach Hinweisen von MAN.

Im Rahmen des LKW-Kartells wurden nicht nur allgemein Preise abgesprochen, sondern auch Zeitpläne und Preise für die Einführung von Umweltschutz-Technologien abgestimmt. Viele Speditionen und andere Unternehmen mussten daher überhöhte Preise zahlen, da der Wettbewerb eingeschränkt war.

Im September 2020 stellte sich der BGH in einem Urteil weitgehend auf die Seite der geschädigten LKW-Käufer, verwies den Fall aber trotzdem zurück an das OLG.

Vom LKW-Kartell betroffene Fahrzeuge

Die Firmen MAN, Daimler, Volvo, Iveco und DAF haben zugegeben, dass sie am LKW-Kartell beteiligt waren, gegen Scania laufen noch Ermittlungen. Die Preisabsprachen des LKW-Kartells betrafen dabei insbesondere mittelschwere (mehr als 7,5 t, teilweise auch ab 6 t) und schwere LKW (mehr als 12 t) dieser Hersteller. Betroffen sind grundsätzlich alle entsprechenden Fahrzeuge, die zwischen 1997 und 2011 gekauft bzw. geleast wurden. (Siehe auch Verjährung)

Aufgrund der Größe der Fahrzeuge dürften v.a. Speditionen überhöhte Preise an das LKW-Kartell gezahlt haben. Aber auch andere Unternehmen, beispielsweise aus Industrie, Handel und Handwerk, sind betroffen.

LKW-Kartell: Schadensersatz für überhöhte Preise

Da die Hersteller durch das LKW-Kartell überhöhte Preise durchsetzen konnten, haben die Abnehmer der LKW jahrelang zu viel bezahlt. Da das LKW-Kartell gesetzeswidrig war, können die Käufer bzw. Leasing-Nehmer für die überhöhten Preise Schadensersatz von den Herstellern verlangen. Das gilt auch für MAN, die keine Strafe bezahlen mussten, weil sie das Kartell als erste an die Behörden gemeldet hatten.

Problematisch ist dabei, die Höhe des Schadens und damit der Entschädigung zu beziffern. Dazu muss nämlich abgeschätzt werden, wie stark die Preise überhöht waren bzw. wie hoch sie ohne das LKW-Kartell ausgefallen wären. Dies lässt sich i.d.R. nur im Rahmen von aufwändigen Gutachten feststellen, weshalb es Sinn machen kann, sich einer Sammelklage anzuschließen oder sich von einem auf das LKW-Kartell spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der viele Mandanten vertritt. So lassen sich die hohen Kosten für das Gutachten aufteilen. Außerdem kann es Sinn machen, sich Unterstützung von einem Prozesskostenfinanzierer zu holen.

LKW-Kartell: Verjährung des Schadensersatzes

Im Fall des LKW-Kartells ist die Verjährungsfrist für Schadensersatzforderungen nicht ganz eindeutig und hängt vom Einzelfall ab:

Im deutschen Recht verjähren die meisten Ansprüche nach 3 Jahren zum Jahresende. Diese Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn man Kenntnis von dem Anspruch hat (oder zumindest haben müsste). Aber auch wenn man – wie beim LKW-Kartell bevor es aufgeflogen ist – gar nichts von dem Anspruch wissen kann, verjähren die Ansprüche spätestens nach 10 Jahren. Auch diese Frist kann dabei wieder „gehemmt“ werden, wodurch sie unterbrochen wird und zeitweise nicht weiterläuft. Beim LKW-Kartell dürfte das während der Ermittlungen der EU-Kommission der Fall gewesen sein, also für etwa 5 Jahre.

Insgesamt gehen die meisten Quellen davon aus, dass im Fall des LKW-Kartells die Ansprüche auf Schadensersatz für Fahrzeuge, die bis 2001 gekauft wurden, bereits zum 19.1.2017 verjährt sind. Für danach gekaufte LKW tritt die Verjährung entsprechend später ein. Die Zahl der verjährten Fälle steigt also beim LKW-Kartell praktisch an jedem (Werk)Tag. Da das Verfahren der EU-Kommission 2016 abgeschlossen wurde, sind die letzten Ansprüche voraussichtlich spätestens Ende 2019 verjährt.

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