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Leichtfertige Steuerverkürzung

2. Dezember 2018

Steuererklärungen sind eine heikle Angelegenheit. Das Finanzamt möchte detailliert über Ihre finanzielle Situation Bescheid wissen und möglicherweise sind Ihnen dabei nicht alle Daten genau bekannt. So können dann einige Kilometer mehr bei der Entfernungspauschale zwischen Arbeitsplatz und Wohnort in der Einkommensteuererklärung angegeben werden oder die private Nutzung des als Geschäftswagen abgesetzten PKWs vergessen werden. Diese Art von Unwissenheit oder Nachlässigkeit führt dann dazu, dass Sie eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, was eine leichtfertige Steuerverkürzung ist, wie sich diese von der Steuerhinterziehung unterscheidet, wie die Finanzbehörden die hinterzogenen Steuern entdecken können und wie eine Selbstanzeige Ihnen aus der Bredouille helfen kann.

Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung?

Die leichtfertige Steuerverkürzung wird im deutschen Steuerrecht als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Im Strafrecht versteht man unter Leichtfertigkeit, dass die gebotene Sorgfalt in hohem Maß verletzt wird. ordnungswidrig handelt nach § 378 Abs. 1 AO, „wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 (AO) bezeichneten Taten leichtfertig begeht.“ Konkret bedeutet das, dass Sie den Finanzbehörden gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder Angaben verschweigen oder dass Sie die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlassen.

Nach einem BFH-Urteil vom 19.12.2002 gilt, dass die Sorgfaltspflicht bei der Steuererklärung stark mit den individuellen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen korreliert. Deswegen besteht die Erkundungspflicht: Wenn Sie sich bei Ihrer Steuererklärung nicht sicher sind, wie etwas eingetragen sein muss oder ob etwas überhaupt vermerkt werden kann, müssen Sie sich danach erkundigen.

Die Erkundungspflicht entfällt nicht aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit. Nur wenn diese Ihre Wahrnehmungs- oder Handlungsfähigkeiten beeinträchtigen, können Sie sich der Erkundungspflicht entziehen.

Wenn Sie sich die Steuererklärung nicht selbst auszufüllen trauen, darf natürlich auch ein/e Sachkundige/r wie z.B. ein Steuerberater zur Bearbeitung beauftragt werden. Wichtig hierbei ist, dass diese Person auch die notwendige Kompetenz dafür aufweist. Fehler, die der Beauftragte in Ihrer Steuererklärung begeht, werden rechtlich anders verfolgt, solange Sie persönlich diese nicht erkennen. (Es wird aber geprüft, ob Sie den Fehler hätten erkennen können!)

Steuerverkürzung, hinterzogene Steuern, Steuerhinterziehung – Was ist was?

Das zugrunde liegende Problem ist, dass die Voraussetzungen der leichtfertigen Steuerverkürzung mit denen der Steuerhinterziehung deckungsgleich sind. Die Tathandlung, der Handlungserfolg und die Kausalität sind bei beiden – objektiv betrachtet – identisch und können daher mit derselben Begründung geahndet werden.

Der wesentliche Unterschied ist, dass eine leichtfertige Steuerverkürzung unabsichtlich begangen worden sein muss. Die Steuerhinterziehung wird dagegen mit einem Vorsatz begangen.

Ferner werden bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nur die vollendeten Taten mit Bußgeld geahndet, die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO setzt also den tatsächlichen Eintritt des tatbestandlichen Erfolges voraus. Die leichtfertig bewirkte Steuerverkürzung oder die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils muss eingetreten sein.

  • Wenn man Ihnen das leichtfertige (aber unabsichtliche) Handeln nachweisen kann, begehen Sie „nur“ eine Steuerordnungswidrigkeit. Diese wird mit einem Bußgeld bis zu 50.000€ geahndet.
  •  Sollte man aber einen Vorsatz in Ihrer Handlung sehen, wird dies als Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit Bußgeld sowie abhängig vom Betrag auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet.
    (Hier finden Sie das Strafmaß bei Steuerhinterziehung)

Außerdem werden leichtfertig hinterzogene Steuern nicht verzinst (bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung: 6% pro Jahr nach §235 AO).

Entdecken der leichtfertigen Steuerhinterziehung

Sowohl vorsätzliche als auch leichtfertige Steuerverkürzungen können oft schnell entdeckt werden: Unstimmigkeiten bei der Steuererklärung oder Prüfung, Datenabgleich, Indiskretionen im privaten oder geschäftlichen Umfeld, Erbschaften oder nationale bzw. internationale Meldepflichten zeigen den Finanzbehörden die (un-) absichtlich hinterzogenen Steuern. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung haben es die Finanzämter oft besonders leicht, da der Steuerpflichtige dabei ja keine Maßnahmen zur Verschleierung ergreifen kann.

Entdeckt heißt aber nicht gleich bestraft!

Selbstanzeige schützt vor Bußgeld

Eine Selbstanzeige kann Ihnen Straffreiheit gewähren (auch bei Steuerhinterziehung). Damit das reibungslos verläuft, muss man dies unverzüglich nach Kenntnisnahme der falschen Angaben den Finanzbehörden mitteilen.

Generell müssen Steuerpflichtige nach §153 AO ihre Steuerklärungen vor Ablauf der Festsetzungsfrist berichtigen. Diese Berichtigungsplicht besagt, dass Ihnen die falschen Angaben zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung nicht bewusst waren und sie auf Basis neuer Informationen korrigieren möchten. Die Festsetzungsfrist „beträgt […] fünf Jahre soweit leichtfertig verkürzt worden ist“ (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

Quelle: Abgabenordnung (AO), Bundesfinanzministerium

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