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Leasingvertrag vorzeitig beenden – diese Möglichkeiten haben Sie

Leasingvertrag frühzeitig beenden – so geht’s
4. Februar 2023

Zusammenfassung:

  • Leasingverträge sehen in der Regel kein vorzeitiges Kündigungsrecht vor.
  • Unter Umständen lässt sich Ihr Leasinggeber auf einen Aufhebungsvertrag ein, der aber meist mit hohen Abstandszahlungen einhergeht.
  • Wurde Ihr Kfz gestohlen oder hat es einen Totalschaden erlitten, dürfen Sie Ihren Leasingvertrag außerordentlich kündigen.

Einen Leasingvertrag schließen viele Autofahrer ab, weil sie damit die Flexibilität eines eigenen Autos genießen und sich trotzdem nur für wenige Jahre binden. Wie lang die Laufzeit sein kann, merken viele Leasingnehmer allerdings dann, wenn sie den Leasingvertrag vorzeitig beenden möchten. Hier zeigt sich der Leasinggeber plötzlich alles andere als flexibel, was gute Gründe hat: Schließlich werden die Gesamtkosten im Vorhinein insbesondere auch im Hinblick auf die Laufzeit berechnet, womit diese sich maßgeblich auf die Leasingrate auswirkt. Würden Sie Ihren Leasingvertrag nun vorzeitig beenden, würde dies die gesamte Rechnung durcheinanderbringen. In manchen Fällen ist dies allerdings trotzdem möglich. 

Leasingvertrag vorzeitig beenden – oft mit hohen Abstandszahlungen 

Der Leasinggeber erhält seinen Gewinn erst zum Ende der Vertragslaufzeit. Würde er seine Leasingverträge ohne Weiteres frühzeitig beenden, würde er auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben und Verluste machen. Um dies zu verhindern, sehen Leasingverträge in der Regel kein Kündigungsrecht während der Laufzeit vor. 

Wollen Sie den Leasingvertrag trotzdem vorzeitig beenden, können Sie Ihrem Leasinggeber einen sogenannten Aufhebungsvertrag vorschlagen. Dem wird er aber in den meisten Fällen nur unter der Bedingung einer hohen Abstandszahlung zustimmen. Sie umfasst den Restwert des Fahrzeugs und die Summe der noch ausstehenden Leasingraten. 

Die Ausnahme – kündbare Leasingverträge 

Wer besonders flexibel bleiben möchte, sollte bereits während des Abschlusses des Leasingvertrags darauf achten, dass er ein Kündigungsrecht enthält. Auf einen solchen kündbaren Leasingvertrag lassen sich allerdings nur wenige Leasinggeber ein. Außerdem geht er mit höheren Leasingraten einher, da der Leasinggeber mit ihm ein höheres finanzielles Risiko auf sich nimmt. 

Leasingvertrag außerordentlich kündigen – in bestimmten Fällen möglich 

In bestimmten Fällen kommen Sie aber dennoch frühzeitig aus Ihrem Leasingvertrag heraus. Dies gelingt Ihnen mit einer außerordentlichen Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung muss in Ihrem Vertrag nicht explizit festgehalten sein. Es steht Ihnen dann zu, wenn Sie die – sehr engen – Voraussetzungen erfüllen. 

Sie dürfen Ihren Leasingvertrag außerordentlich kündigen, wenn Ihr Auto gestohlen wurde oder einen Totalschaden erlitten hat. Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben Sie auch dann, wenn Ihr Auto unfallbedingt repariert werden muss und sich die Kosten dafür auf mehr als 60 Prozent des Wiederbeschaffungswertes belaufen. 

Kein außerordentliches Kündigungsrecht haben Sie, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Ein Jobverlust, ein gänzlicher Bankrott oder gravierende Veränderungen Ihrer privaten Situation reichen nicht aus, um sich von Ihrem Leasingvertrag lossagen zu können. Erben Sie hingegen einen Leasingvertrag von einem Verstorbenen, können Sie ihn meist innerhalb eines Monats kündigen. Dabei können allerdings je nach den Vertragsbedingungen Ausgleichszahlungen auf Sie zukommen. 

Aber auch dann, wenn Sie außerordentlich kündigen dürfen, müssen Sie mit finanziellen Belastungen rechnen. Denn der Leasinggeber darf dem Leasingnehmer den sogenannten Kündigungsschaden in Rechnung stellen. Damit sind die finanziellen Einbußen gemeint, die dem Leasinggeber dadurch entstehen, dass der Vertrag frühzeitig endet. Sie belaufen sich in der Regel auf den Restwert des Kfz und die noch ausstehenden Leasingraten. Damit stehen Sie grundsätzlich genauso schlecht wie in den Fällen, in denen Sie mit dem Leasinggeber einen Aufhebungsvertrag schließen. Allerdings kann sich diese Summe um eine etwaige Versicherungsleistung oder einen Verkaufserlös reduzieren.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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