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Kündigung per E-Mail – ist das wirksam?

13. Juni 2025

Zusammenfassung:

  • Eine Kündigung per E-Mail ist in vielen Fällen nicht rechtswirksam, da das Schriftformerfordernis nicht erfüllt wird.
  • Ausnahmen bestehen, wenn im Arbeitsvertrag oder durch Tarifverträge die elektronische Form ausdrücklich zugelassen ist.
  • Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter, und es gibt Bestrebungen, die digitale Kommunikation rechtlich anzupassen.

In der digitalen Ära, in der E-Mails und elektronische Kommunikation zum Alltag gehören, stellt sich die Frage, ob eine Kündigung per E-Mail rechtlich wirksam ist. Diese Frage ist besonders relevant im Arbeitsrecht, wo Kündigungen häufig vorkommen und klare rechtliche Rahmenbedingungen erfordern. Doch wie sieht die aktuelle Rechtslage aus, und welche Entwicklungen sind zu erwarten?

Rechtslage: Schriftform versus elektronische Form

Im deutschen Arbeitsrecht ist die Schriftform für Kündigungen gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass eine Kündigung in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen muss. Eine E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht, da sie keine eigenhändige Unterschrift enthält. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 126 vor, dass die Schriftform durch eine elektronische Form ersetzt werden kann, wenn dies gesetzlich zugelassen ist. Im Arbeitsrecht ist dies jedoch nicht der Fall, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag sieht ausdrücklich die Möglichkeit der elektronischen Kündigung vor.

Die Konsequenz einer nicht formgerechten Kündigung ist erheblich: Sie ist unwirksam. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, und der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf Gehalt. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass sie die formalen Anforderungen einer Kündigung genau einhalten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Kündigung per E-Mail wirksam sein kann. Wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich die elektronische Form für Kündigungen zugelassen ist, kann eine E-Mail ausreichen. Auch Tarifverträge können entsprechende Regelungen enthalten. In der Praxis sind solche Ausnahmen jedoch selten, da die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge die Schriftform vorschreiben.

Ein weiteres Beispiel für eine Ausnahme ist die Kündigung von Mietverträgen. Hier ist die elektronische Form ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, beide Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart. Auch im Mietrecht gilt grundsätzlich die Schriftform, um die Wirksamkeit einer Kündigung sicherzustellen.

Zukunftsausblick: Digitalisierung und rechtliche Anpassungen

Die Digitalisierung schreitet voran, und es gibt Bestrebungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen an die moderne Kommunikation anzupassen. In einigen Bereichen des Rechts wird bereits über die Einführung der elektronischen Form als Alternative zur Schriftform diskutiert. Dies könnte in Zukunft auch das Arbeitsrecht betreffen, insbesondere wenn die digitale Kommunikation weiter an Bedeutung gewinnt.

Einige Experten plädieren dafür, die gesetzlichen Regelungen zu überarbeiten, um der Realität der digitalen Kommunikation gerecht zu werden. Dies könnte bedeuten, dass in Zukunft auch Kündigungen per E-Mail unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein könnten. Bis dahin bleibt es jedoch wichtig, die bestehenden gesetzlichen Anforderungen zu beachten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kündigung per E-Mail derzeit in den meisten Fällen nicht rechtswirksam ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich der formalen Anforderungen bewusst sein und sicherstellen, dass Kündigungen in der vorgeschriebenen Form erfolgen. Die rechtliche Entwicklung bleibt abzuwarten, und es bleibt spannend, wie sich die Digitalisierung auf das Arbeitsrecht auswirken wird.

Autor

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