Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die in vielen älteren Verträgen fixierten Extra-Gebühren, die Bausparer bei der Gewährung eines Bauspardarlehens zahlen müssen, für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 552/15). Demnach benachteiligten entsprechende Klauseln die Kunden unangemessen. Laut BGH dienen die Darlehensgebühren allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen und bieten keine konkrete vertragliche Gegenleistung. Deshalb dürfen sie nicht auf die Kunden abgewälzt werden.
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