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Kindergelderhöhung zum 1. Juli 2019 – Ihr Recht auf Sozialleistungen im Überblick!

2. Juli 2019

Mit der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit VO (EG) 883 von 2004 gelten sozialrechtliche Ansprüche von EU-Bürgern mitgliedstaatenübergreifend. Das hat zur Folge, dass EU-Bürger unabhängig von ihrer Herkunft vom zuständigen Staat so zu berücksichtigen sind, als wären sie selbst Staatsangehörige. Dies gilt auch für Familienleistungen wie das Kindergeld. Zuständig dabei ist der Beschäftigungsstaat der Arbeitnehmer oder der des Wohnsitzes für nichterwerbstätige Personen. Und ja, Sie haben richtig gelesen! Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitslose oder Personen, welche nicht über die Leistungsberechtigung in der Sozialversicherung verfügen, also beispielsweise Arbeitslosengeld I oder Rente beziehen. Wer nach EU-Recht als kindergeldberechtigt gilt und somit von einer Leistungserhöhung zum 1. Juli 2019 profitieren kann, verrät Ihnen im Detail der folgende Artikel!

Wer hat in Deutschland einen Anspruch auf Kindergeld?

Durch die Sozialrechtskoordinierungsverordnung von 2004 müssen leistungsberechtigte Personen vom Staat immer so behandelt werden, als wären sie Staatsangehörige. So sind die EU- Mitgliedstaaten auch dazu verpflichtet, Kindergeld an EU-Bürger des eigenen Staates zu zahlen, auch wenn deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat leben. Nach §§ 62 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) sind alle Familien, die in Deutschland leben und unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, Kindergeld–berechtigt – abhängig von der Anzahl der Kinder. Für deutsche Eltern ohne Wohnsitz im Inland, welche aber uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind (z. B. durch ein Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit oder durch eine Verbeamtung im Ausland nach Vorschriften des deutschen Beamtenrechts), besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu erhalten. Eine Anpassung des Kindergeldes vonseiten des Staates an die Lebenserhaltungskosten im Wohnstaat des Kindes, auch Indexierung genannt, ist untersagt

Mit der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit von 2004 sind EU-Staaten dazu verpflichtet, leistungsberechtigte Familien wie eigene Staatsangehörige zu berücksichtigen, auch wenn sie Bürger eines anderen EU-Staates sind. Das gilt auch für das Kindergeld.

An welchen Haushalt wird das Kindergeld ausgezahlt?

Der deutsche Staat zahlt jährlich Kindergeld für rund 17 Millionen Kinder. Kindergeld und BEA-Freibetrag stehen in gemeinsamen Haushalten grundsätzlich immer nur einem Elternteil zu und werden für die Pflege und Erziehung des Kindes ausgezahlt (§ 64 EStG). Das gilt für leibliche, adoptierte, angenommene oder Pflegekinder. Alleiniger Anspruch auf das Kindergeld oder den vollen Kinderfreibetrag besteht dann, wenn der andere Elternteil des Kindes verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das gilt ebenfalls, sofern der andere Elternteil „untergetaucht“ ist oder sich der Vater nicht amtlich feststellen lässt. In diesem Fall steht das Kindergeld der Person zu, in dessen Obhut sich das Kind befindet, bzw. dem Haushalt, welcher dem Kind als Hauptwohnsitz dient. Letzterer kann auch in einem anderen EU-Staat sein. Vollwaisen oder Kinder mit unbestimmbarem Aufenthaltsort der Eltern können Kindergeld nach BKGG für sich selbst beantragen.

Unter welchen Voraussetzungen kann Kindergeld beantragt werden? 

Nach § 67 EStG ist festgelegt, dass ein schriftlicher Kindergeldantrag bei der jeweils zuständigen Familienkasse eingereicht werden muss (i. d. R. bei der Agentur für Arbeit), damit ein Haushalt Kindergeld erhalten kann. Das sollte bestenfalls umgehend nach der Geburt des Kindes über die Steueridentifikationsnummer des Kindes und der Eltern persönlich, postalisch oder online erfolgen. Grundsätzlich berücksichtigt der deutsche Staat die Haushalte wie folgend: 

  • Bis 18 Jahre: ausnahmslos alle Kinder
  • Bis 21 Jahre: arbeitslose Kinder 
  • Bis 25 Jahre: Kinder in Ausbildung (auch bei fehlendem Arbeitsplatz).

Die Familienkasse zahlt Kindergeld für gewöhnlich so lange, bis es Veränderungen gibt, die unverzüglich mitgeteilt werden müssen. Ab einem Lebensalter des Kindes von 18 Jahren muss nachgewiesen werden, dass sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Dies trifft auch zu, wenn das Kind verheiratet ist, ein Studium im Ausland oder ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr bzw. Bundesfreiwilligendienst absolviert (§ 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG).

Auch während des Überbrückungszeitraums zwischen dem Schulabschluss und dem Ausbildungsstart (ausgenommen sind Au-pair- sowie Work-and-Travel-Programme oder längere Reisen) gilt die Kindergeldberechtigung. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes und endet automatisch mit der Erwerbstätigkeit (mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der Uni oder Beendigung des Ausbildungsvertrages). Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind nach der Erstausbildung (Berufsausbildung/ Erststudium) eine weitere Ausbildung absolviert und daneben regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Ein duales Studium beispielsweise muss Teil der Erstausbildung sein. Dann spielt es keine Rolle, ob mehr als 20 Stunden gearbeitet werden. Im Falle eines Weiterbildungsstudiums (z. B. nach einjähriger Praxiserfahrung), muss der Student die Begrenzung auf 20 Wochenstunden dagegen strikt einhalten, um den Anspruch auf Kindergeld zu behalten (BFH, Urteil vom 4. Februar 2016, Az. III R 14/15).

Für Kinder, welche aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes in keinem beruflichen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, gelten bis zum 21. Lebensjahr dieselben rechtlichen Ansprüche auf Kindergeld, wie für Kinder in Ausbildung. Ausgenommen sind Kinder mit Behinderung, für welche § 2 BKKG die folgende Sonderregelung festlegt: Sollte ein Kind nicht imstande sein, sich finanziell selbst zu unterhalten, weil es körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, wird es bis und auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres unbegrenzt mit Kindergeld berücksichtigt.

Wie hoch ist der Leistungsanspruch?

Gemäß § 66 EStG wurde das Kindergeld in Deutschland seit 1. Juli 2019 auf monatlich 

  • 204 € für das erste und zweite Kind
  • 210 € für das dritte Kind
  • und 235 € für jedes weitere Kind.
Landesweite Erhöhung des Kindergeldes ab 1. Juli 2019 um 10 € pro Kind

Was ist der Kinderzuschlag und wem steht er zu?

Für Geringverdiener besteht zusätzlich zum Kindergeld die Möglichkeit eines Anspruches auf Kinderzuschlag (§ 6a BKKG). Um den monatlichen Betrag von maximal 170 € für ihr Kind unter 25 Jahren zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Für das Kind wird Kindergeld von der Familienkasse gezahlt.
  • Das Monatseinkommen der Eltern liegt bei über 900€ (600€ bei Alleinerziehenden), übersteigt damit aber nicht den individuell zu berechnenden Höchstbetrag.
  • Die Eltern haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, d. h. der Kinderzuschlag und mögliches Wohngeld muss den Lebensbedarf der Familie decken. Eltern, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen und sonst kein Einkommen oder Vermögen haben, erhalten nur Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag.

Auch der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Mit dem Starke-Familien-Gesetz wurde zum 1. Juli 2019 der Kinderzuschlag auf 185 € erhöht. Damit werden Alleinerziehende zukünftig besser berücksichtigt.

Welche Vorteile bietet der Kinderfreibetrag

Neben dem Kindergeld unterstützt der deutsche Staat Familien aber auch durch andere Förderinstrumente. Der Kinderfreibetrag ist ein Steuervorteil, welcher grundsätzlich jedem Elternteil zusteht. Der Anspruch auf Kindergeld steht in direktem Zusammenhang mit dem Kinderfreibetrag, das heißt, die beiden Ansprüche schließen sich gegenseitig aus. Mit Abgabe der jährlichen Steuererklärung berechnet das Finanzamt die jeweiligen Vorteile für die Einkommenssteuer und handelt zugunsten der Eltern. Es ist nicht möglich, beide Ansprüche maximal auszunutzen. Der aktuelle Kinderfreibetrag liegt laut § 32 Abs. 6 EStGfür beide Elternteile zusammen bei insgesamt 7.620 € und setzt sich aus zwei Teilen zusammen:  

  1. Sachlicher Freibetrag: Sichert das Existenzminimum des Kindes in Deutschland und beträgt im Jahr 2019 2.490 € pro Kind und Elternteil
  2. Betreuungsfreibetrag/ BEA: Deckt die Kosten des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs und beträgt 1.320 € pro Jahr und Elternteil, liegt damit also insgesamt bei 2.640 € pro Kind.

Wie können Sie gegen einen Kindergeldbescheid vorgehen?

Bei einem Ablehnungs- oder falschem Bescheid vonseiten der Familienkasse können Sie bis einen Monat nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 335 Abgabenordnung).  Teilweise gilt die Einspruchsfrist sogar innerhalb eines Jahres, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder irreführend ist (Urteil vom 4. Januar 2014, FG Münster).


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