Zusammenfassung:
- Kindergeld ist eine staatliche Leistung zur Unterstützung von Familien in Deutschland.
- Anspruch auf Kindergeld haben Eltern, Pflegeeltern und in bestimmten Fällen auch Großeltern.
- Die Höhe des Kindergeldes variiert je nach Anzahl der Kinder.
Das Kindergeld ist eine der wichtigsten staatlichen Leistungen zur Unterstützung von Familien in Deutschland. Es soll dazu beitragen, die finanzielle Belastung durch die Erziehung und Versorgung von Kindern zu mindern. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf Kindergeld und wie hoch fällt es aus? In diesem Artikel klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kindergeld.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Grundsätzlich haben Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland leben und ihre Kinder ebenfalls hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch Pflegeeltern und in bestimmten Fällen Großeltern können Kindergeld beantragen. Der Anspruch besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit, solange die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit des Kindes. Unter bestimmten Bedingungen kann der Anspruch jedoch auch darüber hinaus bestehen, beispielsweise wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert. In solchen Fällen kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Bei Kindern mit Behinderung kann der Anspruch sogar zeitlich unbegrenzt bestehen, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld derzeit jeweils 219 Euro pro Monat. Für das dritte Kind erhöht sich der Betrag auf 225 Euro und ab dem vierten Kind werden 250 Euro pro Monat gezahlt. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2021 und können sich durch gesetzliche Anpassungen ändern.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Kindergeld nicht automatisch gezahlt wird. Eltern müssen einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Der Antrag kann online oder schriftlich eingereicht werden. Nach der Bewilligung wird das Kindergeld in der Regel monatlich im Voraus gezahlt.
Kindergeld und Steuerfreibeträge
Das Kindergeld ist steuerfrei und wird zusätzlich zu den steuerlichen Freibeträgen für Kinder gewährt. Diese Freibeträge setzen sich aus dem Kinderfreibetrag und dem Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag zusammen. Der Kinderfreibetrag beträgt derzeit 2.730 Euro pro Elternteil und Jahr, also insgesamt 5.460 Euro für beide Elternteile. Der Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag liegt bei 1.464 Euro pro Elternteil und Jahr, also insgesamt 2.928 Euro für beide Elternteile.
Die steuerlichen Freibeträge wirken sich in der Regel erst bei höheren Einkommen aus, da sie das zu versteuernde Einkommen mindern. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob die steuerlichen Freibeträge oder das Kindergeld für die Eltern günstiger sind. Diese sogenannte Günstigerprüfung stellt sicher, dass Eltern immer die für sie vorteilhaftere Variante erhalten.
Kindergeld im Ausland
Auch wenn Eltern oder Kinder im Ausland leben, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Elternteil in Deutschland arbeitet und in die deutsche Sozialversicherung einzahlt. In solchen Fällen kann das Kindergeld auch für Kinder gezahlt werden, die im EU-Ausland oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) leben.
Für Kinder, die außerhalb der EU oder des EWR leben, gelten strengere Voraussetzungen. Hier kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind in einem Land lebt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. In jedem Fall sollten sich betroffene Eltern bei der zuständigen Familienkasse informieren, um ihren individuellen Anspruch zu klären.
Kindergeld und Sozialleistungen
Das Kindergeld wird bei der Berechnung von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Das bedeutet, dass das Kindergeld in voller Höhe auf die entsprechenden Leistungen angerechnet wird. Eltern, die Sozialleistungen beziehen, sollten daher beachten, dass das Kindergeld ihre Ansprüche auf andere staatliche Leistungen mindern kann.
Anders verhält es sich beim Kinderzuschlag, einer zusätzlichen Leistung für Familien mit geringem Einkommen. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und soll sicherstellen, dass Eltern ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder bestreiten können. Der Kinderzuschlag beträgt derzeit bis zu 205 Euro pro Kind und Monat. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Einkommen der Eltern und der Anzahl der Kinder.
Kindergeld und Unterhalt
Das Kindergeld spielt auch bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen eine Rolle. Es wird zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet, den der unterhaltspflichtige Elternteil zahlen muss. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige weniger Unterhalt zahlen muss, wenn das Kindergeld gezahlt wird. Die andere Hälfte des Kindergeldes steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.
Bei volljährigen Kindern, die noch einen Anspruch auf Kindergeld haben, wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind bei einem Elternteil lebt oder einen eigenen Haushalt führt. Eltern sollten daher bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ihrer Kinder das Kindergeld stets berücksichtigen.
Kindergeld und Elterngeld
Das Kindergeld wird unabhängig vom Elterngeld gezahlt. Das Elterngeld ist eine weitere staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt eines Kindes unterstützen soll. Es beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Das Elterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt, wenn beide Elternteile die Elternzeit in Anspruch nehmen.
Das Kindergeld wird zusätzlich zum Elterngeld gezahlt und mindert dieses nicht. Eltern können also sowohl Kindergeld als auch Elterngeld gleichzeitig beziehen. Dies ist besonders wichtig für Familien, die nach der Geburt eines Kindes auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind.
Kindergeld und Mutterschaftsgeld
Auch das Mutterschaftsgeld wird unabhängig vom Kindergeld gezahlt. Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die werdende Mütter während der Schutzfristen vor und nach der Geburt finanziell absichert. Die Schutzfrist beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt.
Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen der Mutter vor der Geburt höher war, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Auch hier gilt, dass das Kindergeld zusätzlich zum Mutterschaftsgeld gezahlt wird und dieses nicht mindert.
Kindergeld und Elternzeit
Eltern, die nach der Geburt eines Kindes Elternzeit nehmen, haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Die Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um sich der Betreuung und Erziehung des Kindes zu widmen. Sie kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden und beträgt insgesamt bis zu drei Jahre pro Kind.
Während der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, und Eltern haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das Kindergeld wird während der gesamten Elternzeit gezahlt und stellt eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien dar, die sich in dieser Zeit auf die Betreuung ihres Kindes konzentrieren möchten.
Kindergeld und Teilzeitarbeit
Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, haben ebenfalls weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Die Teilzeitarbeit kann eine gute Möglichkeit sein, Beruf und Familie zu vereinbaren und gleichzeitig finanzielle Einbußen zu vermeiden. Das Kindergeld wird unabhängig von der Arbeitszeit gezahlt und stellt somit eine wichtige Unterstützung für Eltern dar, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, um mehr Zeit für ihre Kinder zu haben.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Teilzeitarbeit während der Elternzeit bestimmten gesetzlichen Regelungen unterliegt. So darf die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel 30 Stunden nicht überschreiten. Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, sollten sich daher rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber und der zuständigen Familienkasse informieren.
Kindergeld und Selbstständigkeit
Auch selbstständige Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Kindergeld wird unabhängig von der Art der Erwerbstätigkeit gezahlt und stellt somit eine wichtige Unterstützung für selbstständige Eltern dar. Selbstständige Eltern sollten jedoch beachten, dass sie ihre Einkünfte und die Einkünfte ihrer Kinder regelmäßig der Familienkasse mitteilen müssen, um ihren Anspruch auf Kindergeld zu sichern.
Besonders wichtig ist dies, wenn das Kind eigene Einkünfte erzielt, beispielsweise durch eine Ausbildung oder ein Studium. In solchen Fällen kann es zu einer Anrechnung der Einkünfte auf das Kindergeld kommen, was den Anspruch mindern oder sogar zum Wegfall des Kindergeldes führen kann. Selbstständige Eltern sollten daher ihre Einkünfte und die ihrer Kinder stets im Blick behalten und rechtzeitig der Familienkasse melden.
Kindergeld und Mehrlingsgeburten
Bei Mehrlingsgeburten, also der Geburt von Zwillingen, Drillingen oder mehr Kindern, haben Eltern für jedes Kind Anspruch auf Kindergeld. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich auch hier nach der Anzahl der Kinder. Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld jeweils 219 Euro pro Monat, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro pro Monat.
Mehrlingsgeburten stellen für Eltern eine besondere Herausforderung dar, sowohl finanziell als auch organisatorisch. Das Kindergeld kann hier eine wichtige Unterstützung bieten, um die zusätzlichen Kosten für die Versorgung und Betreuung der Kinder zu decken. Eltern von Mehrlingen sollten daher rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen.
Kindergeld und Alleinerziehende
Alleinerziehende Eltern haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Kindergeld kann eine wichtige finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende darstellen, die oft mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind. Alleinerziehende sollten daher rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen.
Besonders wichtig ist dies, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. In solchen Fällen kann das Kindergeld eine wichtige finanzielle Absicherung für Alleinerziehende und ihre Kinder darstellen. Alleinerziehende sollten daher ihre Ansprüche auf Kindergeld und andere staatliche Leistungen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Kindergeld und Adoption
Auch bei der Adoption eines Kindes haben die Adoptiveltern Anspruch auf Kindergeld, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab dem Zeitpunkt, an dem das Kind in den Haushalt der Adoptiveltern aufgenommen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine nationale oder internationale Adoption handelt.
Adoptiveltern sollten rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen, um ihren Anspruch zu sichern. Das Kindergeld kann eine wichtige finanzielle Unterstützung für Adoptiveltern darstellen, die oft mit besonderen Herausforderungen und Kosten konfrontiert sind. Adoptiveltern sollten daher ihre Ansprüche auf Kindergeld und andere staatliche Leistungen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Kindergeld und Pflegekinder
Auch Pflegeeltern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld. Der Anspruch besteht, wenn das Pflegekind in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen wurde und dort dauerhaft lebt. Das Kindergeld kann eine wichtige finanzielle Unterstützung für Pflegeeltern darstellen, die oft mit besonderen Herausforderungen und Kosten konfrontiert sind.
Pflegeeltern sollten rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen, um ihren Anspruch zu sichern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Kindergeld bei der Berechnung von Pflegegeld und anderen Leistungen für Pflegekinder berücksichtigt wird. Pflegeeltern sollten daher ihre Ansprüche auf Kindergeld und andere staatliche Leistungen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Kindergeld und Wechselmodell
Beim Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt, stellt sich die Frage, wer Anspruch auf das Kindergeld hat. In der Regel wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Leben die Eltern getrennt und teilen sich die Betreuung des Kindes im Wechselmodell, können sie das Kindergeld auch untereinander aufteilen.
Eltern, die das Wechselmodell praktizieren, sollten sich rechtzeitig bei der zuständigen Familienkasse informieren und gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Aufteilung des Kindergeldes treffen. Das Kindergeld kann eine wichtige finanzielle Unterstützung für beide Elternteile darstellen, die sich die Betreuung und Versorgung des Kindes teilen.
Kindergeld und Volljährigkeit
Der Anspruch auf Kindergeld besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit des Kindes. Unter bestimmten Bedingungen kann der Anspruch jedoch auch darüber hinaus bestehen, beispielsweise wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert. In solchen Fällen kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden.
Bei Kindern mit Behinderung kann der Anspruch sogar zeitlich unbegrenzt bestehen, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Eltern sollten daher rechtzeitig prüfen, ob ihr Kind auch nach der Volljährigkeit noch Anspruch auf Kindergeld hat und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen.
Kindergeld und Ausbildung
Eltern haben auch während der Ausbildung ihres Kindes Anspruch auf Kindergeld, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch besteht bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, wenn es sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet. Dies gilt auch für ein Studium oder eine duale Ausbildung.
Eltern sollten rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen und die Ausbildungsnachweise ihres Kindes vorlegen. Das Kindergeld kann eine wichtige finanzielle Unterstützung für Eltern und Kinder während der Ausbildung darstellen, insbesondere wenn das Kind noch keinen eigenen Verdienst hat.
Kindergeld und Studium
Auch während des Studiums haben Eltern Anspruch auf Kindergeld, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch besteht bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, wenn es sich in einem Vollzeitstudium befindet. Dies gilt auch für ein duales Studium oder ein Studium im Ausland.
Eltern sollten rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen und die Studiennachweise ihres Kindes vorlegen. Das Kindergeld kann eine wichtige finanzielle Unterstützung für Eltern und Kinder während des Studiums darstellen, insbesondere wenn das Kind noch keinen eigenen Verdienst hat.
Kindergeld und Freiwilligendienst
Eltern haben auch während eines Freiwilligendienstes ihres Kindes Anspruch auf Kindergeld, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch besteht bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, wenn es sich in einem anerkannten Freiwilligendienst befindet, wie dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ).
Eltern sollten rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen und die Nachweise über den Freiwilligendienst ihres Kindes vorlegen. Das Kindergeld kann eine wichtige finanzielle Unterstützung für Eltern und Kinder während des Freiwilligendienstes darstellen, insbesondere wenn das Kind noch keinen eigenen Verdienst hat.
Kindergeld und Arbeitslosigkeit
Auch während der Arbeitslosigkeit ihres Kindes haben Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld. Der Anspruch besteht bis zum 21. Lebensjahr des Kindes, wenn es bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist und keine eigene Erwerbstätigkeit ausübt.
Eltern sollten rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen und die Nachweise über die Arbeitslosigkeit ihres Kindes vorlegen. Das Kindergeld kann eine wichtige finanzielle Unterstützung für Eltern und Kinder während der Arbeitslosigkeit darstellen, insbesondere wenn das Kind noch keinen eigenen Verdienst hat.
Kindergeld und Behinderung
Bei Kindern mit Behinderung kann der Anspruch auf Kindergeld zeitlich unbegrenzt bestehen, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Eltern sollten rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen und die Nachweise über die Behinderung ihres Kindes vorlegen.
Das Kindergeld kann eine wichtige finanzielle Unterstützung für Eltern und Kinder mit Behinderung darstellen, insbesondere wenn das Kind aufgrund der Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Eltern sollten daher ihre Ansprüche auf Kindergeld und andere staatliche Leistungen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.