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Kaufnebenkosten senken – so sparen Sie beim Hauskauf

Immobilienkauf – so sparen Sie Kaufnebenkosten
12. Mai 2023

Zusammenfassung:

  • Wenn Sie eine Immobilie aus Ihrem vertrauenswürdigen Familien- oder Freundeskreis erwerben, können Sie auf Absicherungen verzichten, die Gebühren auslösen.
  • Lassen Sie sich vom Notar hinsichtlich Ihres Kaufvertrags beraten, um Anwaltskosten zu sparen.
  • Listen Sie miterworbenes bewegliches Inventar separat im Kaufvertrag auf, damit dies nicht fälschlicherweise zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer wird.

Die Immobilienpreise sind innerhalb der letzten Jahre trotz Pandemie und Inflation stetig gestiegen, wodurch die Grundstückspreise so manchen Interessenten ächzen lassen. Aber damit noch nicht genug – denn auf den Kaufpreis allein werden noch diverse Kaufnebenkosten draufgeschlagen, die sich auf einen stattlichen Teil der Summe belaufen. Wer hier strategisch vorgeht, kann auf legale Weise bares Geld sparen und den Hauskauf deutlich erschwinglicher gestalten.

Kaufnebenkosten sparen für den Hauskauf – beim Notar

Möchten Sie eine Immobilie kaufen, führt Sie Ihr Weg zwangsläufig zum Notar. Denn er beurkundet den Kaufvertrag und berechnet dafür eine Gebühr, die gesetzlich geregelt ist. Wenn Sie aber schon einmal dort sind, können Sie sich vom Notar auch gleich hinsichtlich Ihres Kaufvertrags beraten lassen – denn die Notargebühr zahlen Sie ohnehin. So sparen Sie sich zusätzliche Kosten für einen Anwalt, der mit Ihnen den Kaufvertrag aufsetzt. Ihr Notar hat ebenfalls Jura studiert und berät neutral – er berücksichtigt bei der Vertragsgestaltung also sowohl die Interessen des Verkäufers als auch die des Käufers.

In manchen Fällen können Sie die Notargebühr sogar von der Steuer absetzen und damit erneut beim Hauskauf Geld sparen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mit Ihrer erworbenen Immobilie Einkünfte erzielen werden – zum Beispiel, indem Sie sie oder einzelne Wohnungen darin vermieten. In dem Fall zählen die Notargebühren zu den Werbungskosten, die Ihre Steuerlast senken.

Nebenkosten sparen – beim Verkäufer

Bis ein Hauskauf ganz abgeschlossen ist, können einige Monate ins Land gehen. Damit Ihnen in dieser Zeit kein anderer Käufer zuvorkommen kann, trägt der Notar für Sie eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch ein. Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie zwischenzeitlich weiterveräußern kann, bevor die Umschreibung vollzogen ist. Wenn Sie das Grundstück von einem Familienmitglied oder einer anderen Person erwerben, der Sie vertrauen, können Sie darauf auch verzichten. So sparen Sie sich die Kosten, die für die Auflassungsvormerkung entstehen.

Bares Geld sparen Sie auch, wenn Sie den Kaufpreis ohne Umwege an den Käufer selbst überweisen. Damit geht zwar eine gewisse Unsicherheit einher, da die Eintragung ins Grundbuch noch nicht erfolgt ist, der Verkäufer aber schon Ihr Geld erhält. Dieses Risiko senkt normalerweise der Notar, der den Kaufpreis entgegennimmt und so lange auf dem sogenannten Notaranderkonto hinterlegt, bis Sie tatsächlich Eigentümer der Immobilie geworden sind. Für diese Leistung wird allerdings eine Hebegebühr fällig. Diese Gebühr können Sie umgehen, indem Sie den Kaufpreis direkt an den Verkäufer überweisen. Dies sollten Sie allerdings nur dann tun, wenn Sie dem Verkäufer vertrauen und die Zahlungsvoraussetzungen verbindlich im Kaufvertrag geregelt wurden.

Beim Hauskauf sparen – bewegliches Zubehör herausrechnen

Einen großen Teil der Kaufnebenkosten beim Hauskauf macht die Grunderwerbssteuer aus. Ihre Höhe ist abhängig von dem Kaufpreis für das Grundstück und die darauf befindliche Immobilie. Darin nicht enthalten sind die Kosten für sogenanntes bewegliches Zubehör, dass Sie unter Umständen mit übernehmen. Der Begriff des beweglichen Zubehörs umfasst alle Gegenstände, die nicht untrennbar mit dem Grundstück oder der Immobilie verbunden sind. So zählen zum Beispiel auch eine Einbauküche oder eine Sauna zum beweglichen Inventar.

Lassen Sie diese Gegenstände vom Notar separat im Kaufvertrag ausweisen. Auf diese Weise kann das Finanzamt nachvollziehen, welcher Teil des Gesamtkaufpreises nicht als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer anzusehen ist.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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