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(Kapital-)Anlagebetrug ist die Königsdisziplin unter Betrügern

8. November 2016

Zu schön, um wahr zu sein – doch dann platzt der Traum vom großen Geld im Schneeballsystem

Jemand möchte Geld anlegen und wird nun von einem seriös wirkenden Vermögensberater beraten. Ihm wird aufgezeigt oder sogar bewiesen, wie Kurse und Renditen stetig steigen, Gewinne sich einstellen und alles so sicher scheint. Die einzige Frage, die sich der Geldanleger noch stellt: „Wieso habe ich nicht bereits viel früher bei diesem Vermögensberater investiert?“

Doch nach der meist großen Investition folgt irgendwann die Ernüchterung – manchmal erst viele Jahre später. Der Geldanleger realisiert seinen Verlust und vermutet, er habe einfach kein Glück gehabt und dadurch das Geld an den Markt verloren. Tatsächlich hatte er jedoch nie eine Chance, auch nur einen Cent Gewinn zu machen. Er wurde Opfer von einem Schneeballsystem. Und nach einer möglichen Insolvenzverschleppung sieht er sein Kapital nie wieder.

Das Schneeballsystem als typischer Anlagebetrug

Der Kapitalanlagebetrug ist eine besondere Form des Betruges. Der Täter täuscht eine gewinnbringende Anlage am Kapitalmarkt – beispielsweise in Form eines geschlossenen Fonds – vor, um die Opfer zur Anlage ihrer Ersparnisse zu bewegen. Diese fließen dann in die Taschen des Täters. Für eine Täuschung reicht es aus, wenn gegenüber einer größeren Menge von Personen über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden.

Prospektbetrug stellt dabei ein ebenso beliebtes Tatmittel dar wie persönliche Versprechungen eines Vermögensberaters. Der Kapitalanlagebetrug ist nach § 264a des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt und wird mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belangt. Im Übrigen werden alle Normen und Grundsätze, die den Handel, Schutz und Sicherheit von Kapitalanlagen regeln, im Kapitalmarktrecht geklärt. Das Kapitalmarktrecht umfasst gebietsübergreifende Gesetze aus verschiedenen Rechtsgebieten, unter anderem das Börsengesetz (BörsG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder das Wertpapierprospektgesetz (WpPG).

Neben dem Handeln mit Schrottimmobilien, bei welchem mangelhafte Immobilien unter dem Vorspiegeln falscher Tatsachen verkauft werden, ist der typische Kapitalanlagenbetrug das Schneeballsystem. Im Schneeballsystem macht der Anleger aus seiner Sicht zunächst tatsächlich Gewinne und erkennt so über eine sehr lange Zeit nicht, dass er einem Betrug zum Opfer gefallen ist. Denn innerhalb vom Schneeballsystem wird der Gewinn des Anlegers mit der Investition neuer Anleger finanziert. Zum besseren Verständnis haben wir auch einige frühere Beispiele für Schneeballsysteme zusammengestellt.

Der Handel mit Schrottimmobilien ist eine beliebte Masche beim Kapitalanlagebetrug. Mangelhafte Immobilien werden unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verkauft. (Foto: cameris/fotolia)

Dem Schnellballsystem folgt die Insolvenzverschleppung

Schneeballsysteme sind so ausgerichtet, dass sie zum Existieren ein unendliches Wachstum an Investoren benötigen, um vermeintliche Gewinne an die übrigen Geldanleger auszuschütten. Da ein solches Wachstum in der Realität nicht möglich ist, wird ein Schneeballsystem schnell instabil und dadurch entdeckt oder es bricht nach etwa zwei bis drei Jahren in sich zusammen.

In der Folge muss sich ein Vermögensberater nicht nur wegen Kapitalanlagenbetrug strafrechtlich verantworten, sondern auch in vollendetem Betrug – soweit es zu tatsächlichen Vermögensschäden gekommen ist. Es folgt außerdem eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung in Betracht.

Insolvenzverschleppung ist die Nichtantragsstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, obwohl bereits die Kenntnis besteht, dass das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ist das zugrundeliegende Unternehmen des Vermögensberaters unfähig, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, so müsste unmittelbar ein Insolvenzantrag gestellt werden. Da dies in den meisten Fällen nicht so ist und die Zahlungsunfähigkeit zunächst unentdeckt bleibt (da die Refinanzierung der Geldanleger jeweils durch neue Investoren erfolgt), macht sich der Vermögensberater neben den Anlagedelikten auch wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Die Insolvenzverschleppung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Allerdings ändert die reine Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung nichts daran, dass das Geld der Anleger verloren ist.

Schutz vor dem Schnellballsystem

An einigen Verhaltensmustern von Vermögensberatern kann ein Schneeballsystem erkannt werden. Ein Vermögensberater nimmt beispielsweise in ungewöhnlicher Weise, mittels Telefon oder Hausbesuch, Kontakt zum Geldanleger auf. Es werden außergewöhnlich hohe Renditen oder das Teilen der Provision versprochen oder es wird besonderer Zeitdruck („Morgen ist alles verkauft“) ausgeübt.

Selbst wenn der Vermögensberater vertrauenswürdig erscheint und ein Prospekt alle erforderlichen Daten beinhaltet sowie aussagekräftig ist, sollte im Fall einer Geldanlage immer ein unabhängiger Fachmann mit der Überprüfung beauftragt werden. Dies gilt im Besonderen dort, wo Bekannte oder Verwandte Empfehlungen aussprechen, die selbst bereits investiert haben.

Sollte nach getätigter Investition der Verdacht eines Schneeballsystems entstehen, sind unbedingt Strafanzeige zu stellen und zivilrechtliche Schritte, insbesondere hinsichtlich Schadensersatzes, einzuleiten. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die meisten Rechtsschutzversicherungen eine Unterstützung im Fall von Kapitalanlagen ausschließen. Es kann auch sinnvoll sein, die zuständige Verbraucherzentrale zu informieren.

Quelle: Bundeskriminalamt, StGB

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