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Insolvenz des Bauträgers – was bedeutet sie für Bauherren?

Aus der Traum vom Eigenheim? Insolvenz des Bauträgers
4. November 2022

Die Insolvenz des Bauträgers kann für Bauherren zu beträchtlichen Problemen führen.

Zusammenfassung:

  • Bei einer Insolvenz des Bauträgers sollten Bauherren sich nicht vorschnell von dem Vertrag lossagen. Dies kann andernfalls zu Schadensersatzansprüchen oder sogar zum Verlust des Grundstücks führen.
  • Ein unabhängiger Sachverständige sollte die noch fehlenden Arbeiten dokumentieren.
  • Bauherren können dem Insolvenzverwalter eine Frist setzen, um schneller Gewissheit zu erhalten.

Der Traum vom Eigenheim ist für viele ohnehin mit diversen Tücken verbunden: Die Zinsen scheinen in die Höhe zu schnellen, der Bau zieht sich in die Länge und die Handwerker arbeiten nicht so wie gedacht. Kündigt mittendrin auch noch der Bauträger seine Insolvenz an, verzweifeln viele Bauherren. Dieser Artikel zeigt, welche Rechte ihnen gegenüber dem Bauträger zustehen und wie sie sich am besten verhalten.

Der Hausbau mit dem Bauträger – einfach, unkompliziert, risikolos?

Der Bauträger soll dem Bauherrn eigentlich einen großen Teil der Arbeit abnehmen. Er führt alle gewünschten Schritte selbst durch und errichtet das Gebäude nach den Wünschen des Bauherrn. Ist es fertiggestellt, erwirbt der Bauherr es zum Festpreis. Das ist für Bauwillige die einfachste und oft auch günstigste Variante. Sie können sich auf einen im Vorhinein ausgehandelten Preis verlassen und müssen nicht mit finanziellen Überraschungen rechnen. Gleichzeitig wird der gesamte Bauprozess von dem Bauträger durchgeführt, wodurch der Bauherr erst ins Spiel kommt, wenn das Haus fertiggestellt ist.

Die vermeintlich einfache Lösung wirft dann Probleme auf, wenn der Bauträger insolvent wird. Da er in der Regel auf einer Vielzahl von Grundstücken Häuser errichtet, muss für alle Beteiligten gleichermaßen geklärt werden, wie es nun weitergeht.

Die Insolvenz des Bauträgers – wie Bauherren schnell und richtig reagieren

Lassen sich trotz einer anderweitigen Vereinbarung plötzlich keine Handwerker mehr auf dem Grundstück blicken, sollten Bauherren hellhörig werden. Dies könnte bereits das erste Zeichen für eine drohende Insolvenz des Bauträgers sein. In dem Fall sollten Bauherren auf keinen Fall voreilig von dem Vertrag zurücktreten. Schließlich steht das Grundstück, auf dem der Bauträger das Haus für sie errichtet, noch im Eigentum des Bauträgers. Ein vorschneller Rücktritt kann dazu führen, dass Bauherren nun auch noch das Grundstück verlieren. Auch eine Auflassungsvormerkung gibt ihnen keinen gleichwertigen Schutz zum Eigentum.

Stattdessen sollten Bauherren Ruhe bewahren und einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Er kann den aktuellen Stand des Baus dokumentieren und festhalten, welche Arbeiten bereits wie vereinbart fertiggestellt wurden und welche Leistungen noch fehlen. Auch etwaige Mängel dokumentiert er.

Auf dieser Grundlage können Bauherren später einen Rechtsstreit um die Vergütungsansprüche führen. Grundsätzlich gilt, dass der Bauträger nur für die bereits erbrachten Arbeiten entlohnt wird, solange sie vollständig und wie vereinbart durchgeführt wurden. Wer also detailliert darlegen kann, welche Leistungen noch fehlen, muss hierfür auch nicht den vereinbarten Lohn bezahlen.

Keine vorschnelle Fortführung des Baus

Wer seit Jahren vom Eigenheim träumt, empfindet jede Verzögerung als Dämpfer. Bauherren sollten allerdings nicht voreilig selbst tätig werden und eine andere Baufirma beauftragen, die den Bau weiterführt. Dies kann dazu führen, dass der Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche geltend macht. Er soll dem Bauträger gerade einen Ausweg aus der Insolvenz zeigen und ihm dabei helfen, sein Geschäft wieder gewinnbringend fortzuführen. Brechen die bestehenden Vertragspartner die Geschäftsbeziehungen ab, gehen ihm wertvolle Einnahmen verloren, die er nun dringend benötigt. Wer sich vertragswidrig von Verträgen lossagt, macht sich deshalb unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Stattdessen sollten Bauherren einen Fachanwalt hinzuziehen und sich von ihm beraten lassen. Sie müssen aber nicht ewig abwarten, sondern können dem Insolvenzverwalter eine Erklärungsfrist setzen. Äußert er sich innerhalb dieses Zeitraums nicht zu der Frage, ob der Vertrag fortgeführt werden soll oder nicht, hat der Bauherr mehr Möglichkeiten, selbst tätig zu werden. Auch dies sollte allerdings erst nach der Rücksprache mit einem Anwalt erfolgen.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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