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Impressum ist Pflicht – Schutz für den Verbraucher

15. November 2016

Das Impressum auf gewerblichen oder meinungsbildenden Websites zeigt, wer hinter der Seite steckt

Ein großer Teil der heutigen Sozialwelt, wie der Einkauf von Waren oder das Surfen auf Blogs und Foren, spielt sich im Internet ab. Doch wenn es in einem Forum beispielsweise zu Beleidigungen oder anderen Straftaten kommt oder ein Kauf schiefgeht, beginnen die Probleme. Während in einem Geschäft der Verkäufer persönlich vor dem Verbraucher steht, kann es im Internet äußerst schwierig sein herauszufinden, wer sich hinter einer Internetseite verbirgt.

Um den Verbraucher an dieser Stelle zu schützen, legen das Telemediengesetz (TMG) und der Rundfunkstaatenvertrag (RStV) eine Pflicht zum Impressum fest. Ein Impressum beinhaltet die Angabe bestimmter Daten auf der Internetseite. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher weiß, an wen er sich in einem Streitfall halten oder wen er verklagen muss.

Rein private Seiten brauchen kein Impressum

Nach § 5 TMG muss jeder geschäftsmäßige Online-Dienst ein Impressum haben. Ein solcher Online-Dienst liegt vor, wenn Waren oder Leistungen auf der Internetseite üblicherweise kostenpflichtig angeboten werden. Im § 55 RstV geht es dagegen um die Inhalte einer Webseite. Danach haben solche Internetseiten eine Impressumspflicht, die regelmäßig journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte veröffentlichen und so zur Meinungsbildung beitragen.

Rein privat genutzte Internetseiten sind demnach von der Impressumspflicht ausgenommen. Allerdings gilt hier äußerste Vorsicht: Es genügt für eine wirtschaftliche Nutzung schon, wenn auf der privaten Homepage ein Werbebanner oder Partnerprogramme zu finden sind. Eine rein private Internetseite liegt nur in ganz engem Rahmen vor, sodass im Zweifel besser eines erstellt werden sollte.

Was im Impressum stehen muss, ist gesetzlich festgelegt

§ 5 TMG legt fest, dass ein Impressum leicht erreichbar sein und unter anderem folgende Punkte enthalten muss:

  • Namen und die Anschrift
  • Rechtsform und Vertretungsberechtigte
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse
  • gegebenenfalls Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das ein Unternehmen gegebenenfalls eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer
  • Steuer- der Wirtschaftsidentifikationsnummer
Im Internet finden sich zahlreiche Impressum Muster. Der Betreiber einer Website braucht sich keine neuen Formulierungen oder Textbausteine ausdenken. (Foto: MPower./photocase)

Weitergehender Verbraucherschutz durch Datenschutzerklärung

Weitergehender Verbraucherschutz wird mit der Datenschutzerklärung auf Websites erreicht. Nach § 13 Abs. 6 TMG hat jeder Verbraucher im Internet das Recht auf Anonymität. Eine Datenerhebung oder sogar -speicherung darf nur in ganz engem Umfang erfolgen. Der Verbraucher muss nicht nur informiert werden, dass seine personenbezogenen Daten erhoben oder gespeichert werden, er muss dem auch zustimmen. Darüber hinaus ist der Verbraucher zu informieren, dass er seine Einwilligungserklärung jederzeit einsehen kann und er ein Widerrufsrecht hinsichtlich der Datenerhebung hat. Die DSGVO hat die Vorschriften in diesem Bereich noch einmal verschärft.

Die Betreiber von Websites müssen sich weder für das Impressum noch für die Datenschutzerklärung neue Textbausteine oder Formulierungen ausdenken. Hierfür finden sich im Internet zahlreiche Impressum Muster oder Datenschutzerklärung Muster.

Fehlen Impressum oder Datenschutzerklärung, folgt die Abmahnung

Verstößt der Website-Inhaber gegen seine Pflichten aus dem Telemediengesetz, hat er also entweder gar kein oder ein fehlerhaftes Impressum, kann dies weitreichende Folgen haben. Gleiches gilt für die fehlerhafte Datenschutzerklärung.

Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, ob nach einem Verstoß gegen das Telemediengesetz eine Abmahnung von Mitbewerbern rechtlich tatsächlich möglich ist. Sicher ist jedoch, dass es sich bei einem solchen Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TMG mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden können.

Quellen: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, TMG

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