Damit der Traum vom eigenen Haus durch Baupfusch nicht zum Albtraum wird, kann ein Baugutachter den Hausbau von Anfang bis Ende begleiten. (Foto: Superingo/fotolia)
Der Traum vom eigenen Haus gehört für viele Deutsche zu einem glücklichen und vollkommenen Leben. Doch häufig wird dieser Traum zum Alptraum. Pfusch am Bau ist keine Ausnahme, sondern eher die Tagesordnung beim Hausbau. Ist das Dach undicht, der Keller feucht oder die Materialien minderwertig, kostet das den Häuslebauer viel Zeit, Nerven und vor allem Geld.
Was genau ein Baumangel und damit Pfusch am Bau ist, richtet sich in erster Linie nach dem Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein Baumangel liegt vor, wenn eine Bauwerksleistung nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, nicht dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck entspricht oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) muss eine Bauwerkleistung außerdem den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Um zu prüfen, ob Pfusch am Bau vorliegt, muss zunächst die Soll-Beschaffenheit des Bauwerks festgestellt werden. Was genau wurde vereinbart und was genau im Vertrag geregelt? Dann ist die tatsächliche Beschaffenheit des Bauwerks (Ist-Beschaffenheit) zu betrachten. Wie sieht das Bauwerk tatsächlich aus? Weicht nun die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit ab, liegen Baumängel vor.
Werden am eigenen Haus Baumängel festgestellt, so haben Hausbauer nach dem deutschen Baurecht weitreichende Ansprüche. Zunächst kann von dem Bauunternehmer Nacherfüllung gefordert werden. Dabei hat der Bauunternehmer die vertraglich geschuldete Bauleistung so herzustellen, wie sie vertraglich vereinbart war. Das kann so weit gehen, dass er Rückbaumaßnahmen treffen muss. Erreichen z.B. die Fensterelemente nicht wie versprochen die Schallschutzklasse (SSK) 5 sondern nur SSK 4 und reicht der Austausch der Fensterscheibe alleine nicht aus, muss er die Fensterrahmen austauschen und auch die Kosten hierfür tragen. Dafür hat sich der Häuslebauer direkt an den Bauunternehmer (nicht an die Subunternehmer) zu wenden, da meist nur dieser Vertragspartner ist.
Hat der Bauunternehmer nach einer ihm gesetzten Frist den Mangel nicht beseitigt, kann der Bauherr die Baumängel selbst oder durch einen anderen Unternehmer auf Kosten des eigentlichen Bauunternehmers beheben lassen. Der Geschädigte kann aber auch den Werklohn mindern oder unter Umständen sogar ganz vom Vertrag zurücktreten, woraufhin eine Rückabwicklung des gesamten Bauvertrags folgt. Daneben hat der Hausbesitzer auch Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihm durch den Pfusch am Bau weitere Schäden entstanden sind.
Erhebliche Baumängel sind insbesondere auch solche, bei denen akute Verletzungs- oder sogar Lebensgefahr droht. Dies kann beispielsweise Baupfusch bei instabilen Dächern oder Balken, mangelhafter Brandschutz oder fehlerhafte Elektrik sein.
Liegt Pfusch am Bau vor und stellt sich der Bauunternehmer hinsichtlich der Reparatur und Nacherfüllung quer, sollte der Bauherr unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten für Baugutachter und Rechtsanwalt können später als Schadensersatz von dem Bauunternehmer zurückverlangt werden.
Die beste Möglichkeit mit Pfusch am Bau umzugehen ist, Baumängel erst gar nicht entstehen zu lassen und sich für den Fall der Fälle rechtlich abzusichern. Wer von Anfang an auf Nummer sicher gehen will, sollte bereits beim Vertragsabschluss mit Architekt und Bauunternehmer einen Fachanwalt für Baurecht zu Rate ziehen. Dieser prüft entweder die Verträge des Anbieters oder erstellt selbst einen rechtssicheren Vertrag. So gibt es im Streitfall eindeutige Regelungen, mit denen der Bauherr seine hier beschriebenen Rechte bei Pfusch am Bau durchsetzen kann.
Ein solcher Vertrag kann aber nicht nur die Ansprüche bei Baumängeln festlegen. Er regelt auch klar den Zeit- und Kostenrahmen und wer für die Überschreitungen haften muss. Außerdem kann ein spezialisierter Anwalt auch Probleme mit der Baugenehmigungsbehörde vermeiden und seinen Mandanten bei der Kontrolle des Bauunternehmens unterstützen.
Alternativ oder ergänzend dazu kann es ratsam sein, sich von Beginn an von einem Baugutachter in technischen Fragen unterstützen zu lassen. Bei der Suche nach einem unabhängigen Bausachverständigen oder Architekten können beispielsweise der Verband Privater Bauherren (VPB), der Verein zur Qualitätskontrolle am Bau (VQC) oder der TÜV sowie die Dekra helfen.
Quelle: BGB, Dekra
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