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Zu viel Lärm? So wehren Sie sich gegen Ruhestörung

17. Juli 2020

Wenn Ruhezeiten durch übermäßigen Lärm gestört werden, kann man dagegen angehen

Man liegt entspannt auf der Couch und plötzlich geht in der Nachbarwohnung wie jeden Abend lautstark die Musik an. Nachts bellt der Hund eines anderen Mieters und morgens ist an ausschlafen gar nicht zu denken, weil der Nachbar bereits den Rasen mäht. Wie viel Lärm ist zumutbar? Was sagt das Gesetz zum Thema Ruhestörung? Gelten besondere Regelungen für eine Mietwohnung? Feiern, Nachtruhe, Zimmerlautstärke, Streit in der Nachbarwohnung – es kommen viele Fragen auf, wenn man sich in seinen Ruhezeiten maßgeblich gestört fühlt.

Sind Geräusche durch ihre Lautstärke oder Penetranz und/oder aufgrund der Uhrzeit unzumutbar, kann man sich generell dagegen wehren. Allerdings stellt nicht jeder Lärm automatisch eine Ruhestörung dar. Kinderlärm muss zum Beispiel geduldet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. AG Oberhausen, 10.04.2001; 32 C 608/00). Aber lautes Gestöhne beim Geschlechtsverkehr gilt als unzumutbare Belästigung und ist somit zu vermeiden (AG Warendorf; 5 C 414/97). Kurze Streits aus der Nachbarwohnung gelten zu jeder Tageszeit als sozial adäquat. Jedoch werden Streitereien, die länger andauern als eine halbe Stunde, als Störung der Nachtruhe angesehen.

Rechtliche Grundlagen gegen Ruhestörung

§ 117 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) besagt: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“ Das bedeutet: Wäre der Lärm eigentlich vermeidbar, liegt eine Ruhestörung nach OWiG vor.

Eine Lärmbelästigung durch Stadien, Einflugschneisen, vielbefahrene Straßen, Berufsmusiker in der Nachbarschaft oder Gaststätten ist nicht immer vermeidbar und gilt daher nicht als klassische Ruhestörung. Allerdings dürfen auch Berufsmusiker nach einem BGH-Urteil vom Oktober 2018 nicht den ganzen Tag in ihrer Wohnung spielen. Obwohl sie unangenehm für die Mitmenschen ist. Eine Ruhestörung kann hingegen vorliegen bei Maschinenlärm, lauter Musik und Geschrei sowie durch von Fahrzeugen und Tieren erzeugter Lärm.

Doch auch hier wird differenziert. Bell-Attacken eines Hundes müssen unterbunden werden, wenn sie die Nachtruhe stören. Laut Beschluss (11 ME 148/13) vom 5. Juli 2013 des OVG Lüneburg muss ein Hund eingesperrt werden, wenn er nachts oder sonntags dauerhaft bellt. Das Krähen eines Hahnes morgens um 3:30 Uhr gilt in ländlicher Gegend hingegen als ortsüblich und wird daher nicht als Ruhestörung angesehen (AG Kenzingen vom 23.08.2011 – 1 C 80/11).

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Auch bei der Renovierung muss man auf den Lärmschutz achten. So verpflichtete der BGH (AZ: V ZR 173/19) einen Nachbarn dazu, wieder zu einem Trittschall-dämpfenden Bodenbelag zu wechseln. In dem Fall entsprach der Fußboden nicht den technischen Anforderungen an den Schallschutz, was mit einem Teppichboden nicht aufgefallen war. Nach dem Austausch des Bodenbelags hatte sich der untere Nachbar aber beschwert.

Ruhestörung in Mietwohnung – wie sollte man vorgehen?

Im Allgemeinen gilt eine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Zusätzlich können in Mietverträgen oder der Hausordnung weitere Ruhezeiten vereinbart werden, in denen Lärm zu vermeiden ist. Darüberhinaus haben sich Mieter generell so zu verhalten, dass die durch sie verursachten Geräusche – beispielsweise durch Partys, Streits und Musik – niemanden belästigen.

Wenn sich ein Mitmieter nicht daran hält, sollte man zunächst ein Gespräch mit ihm suchen. Unterlässt dieser daraufhin die Ruhestörung nicht, sollte der Vermieter schriftlich informiert werden. Ebenso können die Polizei eingeschaltet sowie eine Unterlassungsklage eingereicht werden. Bleiben die Missachtung der Ruhezeiten oder die grundsätzliche Lärmbelästigung dennoch bestehen, hat man als von Ruhestörung betroffener Mitmieter ein Recht auf Mietminderung.

Kündigung wegen Ruhestörung

Ein Vermieter darf seinem Mieter, der die anderen Bewohner durch rücksichtsloses Verhalten und die Missachtung der Ruhezeiten belästigt, kündigen. Dabei muss er folgendermaßen vorgehen, sofern der Verursacher sein Verhalten nicht ändert:

  1. Er muss den Mieter dazu auffordern, die Ruhestörung zukünftig zu unterlassen.
  2. Tritt keine Besserung ein, kann er den Mieter schriftlich abmahnen.
  3. Erzielt auch dieser Schritt nicht die erwünschte Wirkung, kann der Vermieter eine Unterlassungsklage einreichen.
  4. Die nächste Möglichkeit ist, dem Mieter fristgerecht zu kündigen.
  5. Als letzte Maßnahme hat der Vermieter das Recht, fristlos zu kündigen.

Zudem hat der Vermieter das Recht, vom ruhestörenden Mieter die etwaigen Mietminderungen der anderen Bewohner einzufordern.

Quelle: OWiG


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