Belästigung durch zu viel Rauch stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Daher empfehlen sich zum Grillen auf dem Balkon Elektrogrills. (Foto: argot/fotolia)
Sobald die sonnige Jahreszeit beginnt und mit langen, lauen Frühlingsabenden lockt, startet hierzulande die Grillsaison. Egal ob im eigenen Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon in Mehrfamilienhäusern – Grillen ist mittlerweile üblich und wird immer beliebter. Leider häufig zum Ärger der Nachbarschaft, die sich durch Rauch, Geruch und Lärm belästigt fühlt.
Was muss man als Nachbar hinnehmen? Ist Grillen auf dem Balkon gesetzlich geregelt? Wie kann man Nachbarschaftsstreits vermeiden und muss darauf Rücksicht genommen werden, was im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt wurde?
Im Miet- und Wohnungsrecht gibt es keine konkreten Regeln. Das bedeutet erst einmal, dass nach Herzenslust gegrillt werden kann. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen:
Der Mieterbund rät, vom Holzkohlegrill auf einen Gasgrill oder – noch besser – auf einen Elektrogrill umzusteigen sowie Aluminiumschalen zu nutzen, um die Rauchentwicklung so gering wie möglich zu halten. Diese Empfehlung teilen viele Gerichte, die sich mit den zahllosen Nachbarschaftsstreits über Grillbelästigung befassen müssen, beispielsweise das Landgericht Stuttgart (10 T 359/96).
Alfred Poll, Vorsitzender des bayerischen Landesverbandes des Deutschen Mieterbundes sagt: „Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn sich keiner beschwert, kann man so viel grillen, wie man lustig ist.“ Eine einheitliche Regelung oder zeitliche Vorgaben für das Grillen auf dem Balkon gibt es nicht, Die dementsprechenden Gerichtsentscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass allabendliches Grillen bis 22 Uhr sowie viermal jährlich bis 24 Uhr gestattet ist. Das Landgericht Aachen legte hingegen „zweimal monatlich zwischen 17:00 Uhr und 22:30 Uhr“ als Regel fest.
In einem Punkt sind sich die Gerichte jedoch einig: Entscheidend ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Einerseits verpflichtet es den Grillenden, die Nerven seiner Nachbarn nicht mehr als nötig zu strapazieren. Andererseits sind die Nachbarn dazu angehalten, das Grillvergnügen zu tolerieren – sofern keine übermäßige Lärm– oder Rauchbelästigung besteht.
Quelle: Deutscher Mieterbund
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