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Haustier in der Mietwohnung – Welche sind erlaubt?

8. November 2016

Mietvertrag: Haustier in der Wohnung ist reine Gerichtsentscheidung

Ob Hunde, Katze, Vögel oder Goldfische, ein Haustier ist in deutschen Haushalten sehr beliebt. Streitigkeiten entstehen sehr oft in Mietwohnung, wenn der Vermieter gegen die Mietwohnung Tierhaltung ist und dem Mieter das Haustier verbieten will.

Zur Tierhaltung in Mietwohnungen gibt es keine gesetzliche Regelung. Deshalb ist eine pauschale Antwort auf die Frage, ob ein Haustier in der Wohnung gehalten werden darf, nicht möglich. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, entscheidet der Richter. Diese Entscheidungen können unterschiedlich ausfallen. Was der Bundesgerichtshof (BGH – VIII ZR 168/12) jedoch geklärt hat: uneingeschränkte Tierhalteverbote im Mietvertrag sind unwirksame Klauseln.

Kleines Haustier in Mietwohnung erlaubt

Ohne eine mietvertragliche Regelung über Tierhaltung darf der Mieter in seiner Wohnung grundsätzlich ein Haustier halten. Solange der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung eingehalten und auf die übrigen Bewohner des Hauses Rücksicht genommen wird. In den meisten Fällen ist im Mietvertrag allerdings entweder ein Zustimmungsrecht oder ein Erlaubnisvorbehalt des Vermieters geregelt. Solche Einschränkungen, also entweder die Verpflichtung zur Information oder sogar eine erforderliche Zustimmung des Vermieters, sind grundsätzlich zulässig. Der Vermieter muss ein etwaiges Verbot der Haustierhaltung aber gegenüber dem Mieter begründen. Hat ein Vermieter einmal seine Genehmigung erteilt, kann er diese grundsätzlich nicht mehr widerrufen. Es sei denn, es liegt ein besonderer Grund vor, der zu einem Widerruf berechtigt (Hund fällt regelmäßig Postboten an oder bellt mehrere Stunden am Tag ununterbrochen).
 
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Kleintiere wie Hamster, Hasen oder Vögel dürfen ohne Zustimmung des Vermieters in der Mietwohnung gehalten werden. Zu Kleintieren zählen alle Haustiere, die in Käfigen, Aquarien oder Terrarien leben. Ob ein kleiner Hund wie ein Yorkshire Terrier unter Umständen als Kleintier durchgeht, ist zwischen verschiedensten Gerichten extrem umstritten. In Düsseldorf (LG Düsseldorf  A 24S90/93) und in Kassel (LG Kassel 1S503/96) wurden Yorkshire Terrier aufgrund ihrer Größe und ihres nur heiseren Krächzens anstatt wirklichen Bellens als Kleintiere eingestuft werden. Dagegen entschied sich das Amtsgericht Berlin-Spandau (AG Berlin-Spandau – 13 C 574/10) gegen den Vergleich von Yorkshire Terriern mit Hamstern oder Meerschweinchen. Insbesondere im Hinblick auf die Einordnung von Kleintieren als „Käfigtiere“ scheint es nicht überzeugend, kleine Hunde als Kleintiere anzusehen.

 

Ein Vermieter darf Tierhaltung nicht einfach komplett ausschließen. Für Hunde oder Katzen sollte dennoch die Erlaubnis eingeholt werden. (Foto: jala/photocase)

Regelung Katze Mietwohnung – auf Nummer sicher gehen und den Vermieter fragen

Hinsichtlich einer Katze in der Mietwohnung besteht vor den Gerichten Uneinigkeit. Zahlreiche Gerichte entschieden bereits, dass das Halten von Katzen in Wohnungen grundsätzlich erlaubt sein soll, solange sich kein Nachbar gestört fühle (unter anderem AG Berlin-Mitte – 119 C 130/14, KG Berlin 8 U 125/04 oder AG Köln – 210 C 103/12). Andere Richter unterstützen dagegen den Vermieter, der die Katzenhaltung verbieten dürfen soll, wenn gewichtige und überzeugende Sachgründe vorliegen (LG Krefeld – 2 S 46/06). Da die Rechtslage hinsichtlich Katzen und kleinen Hunden äußerst unklar ist, kann dem Mieter nur geraten werden, auf Nummer sicher zu gehen und den Vermieter um Erlaubnis zu fragen.

Will der Vermieter die Haustierhaltung dann ablehnen, muss nach dem BGH „eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“ (BGH VIII ZR 168/12). Dabei sind unter anderem folgende Kriterien zu beachten:

  • Größe und Rasse von Hund oder Katze
  • Verhalten und Anzahl der Tiere
  • Soziales Umfeld der Mietwohnung
  • Rücksichtnahme auf die übrigen Bewohner des Hauses
  • Bisherige Handhabung des Vermieters
  • Besondere Bedürfnisse des Mieters (Blindenhund, soziale Vereinsamung, Therapiezwecke)

Ein unberechtigtes Halten von Hund oder Katze in der Mietwohnung kann zu einer Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Quelle: BGB, Mietrecht

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