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Wie wird der Hausrat bei einer Scheidung aufgeteilt?

2. Juli 2020

Hausrat bei der Scheidung: Das Wichtigste in Kürze:

  • Alle beweglichen Gegenstände gehören zum Hausrat.

  • Es gibt aber auch Ausnahmen, zum Beispiel bei Autos.

  • Haustiere gelten rechtlich als “Haushaltsgegenstände”.

Was gehört zum Hausrat?

Zum Hausrat gehören grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt werden. Dabei ist “Haushalt” nicht gleichbedeutend mit der Wohnung. Ein Campingwagen oder das Inventar eines Wochenendhauses kann auch zum Hausrat gehören.

Zum Haushalt gehören alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, insbesondere die Möbel, das Geschirr, Besteck, Bettwäsche, Unterhaltungselektronik, Gartenmöbel, etc. Aber auch Sportgeräte und Kunstgegenstände, die in der Wohnung lagen oder hingen, können zum Hausrat gehören.

Auf das Eigentum kommt es nicht an. Deshalb können sowohl Gegenstände, die beiden Ehegatten gehören, als auch Gegenstände, die nur einem Ehegatten gehören, zum Hausrat zählen. Selbst gemietete oder geleaste Sachen können zum Hausrat gehören. Es kommt nicht darauf an, wer den Gegenstand angeschafft oder bezahlt hat.

Nicht zum Hausrat gehören Luxusgegenstände, die nur der Vermögensanlage dienen. Ein Kunstgemälde im Safe gehört demnach nicht zum Hausrat. Wenn das Kunstgemälde im Wohnzimmer als Zierde hängt, ist es dagegen ein Hausratsgegenstand.

Nicht zum Hausrat gehören die persönlichen Sachen eines Ehepartners, also Gegenstände, die nur zu seinem alleinigen Gebrauch bestimmt sind wie persönliche Kleidungsstücke, Andenken oder Hobbygegenstände.

Gehört ein Auto zum Hausrat?

Ein PKW oder anderes Kraftfahrzeug gehört in der Regel nicht zum Hausrat. Wurde er überwiegend für berufliche Zwecke benutzt, ist er bereits deshalb kein Hausrat. Das gleiche gilt, wenn er überwiegend von einem Ehegatten für sich persönlich genutzt wurde. Wurde der Pkw aber auch in nennenswertem Umfang für Familienzwecke genutzt (Einkaufen, Kinder zur Schule bringen, Ausflüge, Urlaubsfahrten), gehört er zum Hausrat – unabhängig von der Eigentumslage.

Wer bekommt das Haustier bei Trennung bzw. Scheidung?

Haustiere gelten rechtlich genauso als “Haushaltsgegenstände” wie Möbel und Geschirr. Lässt sich beweisen, dass das Haustier nur einem der Eheleute gehört, so steht das Haustier ihm zu. In allen anderen Fällen wird genauso verfahren wie bei der Verteilung der sonstigen Haushaltsgegenstände.

Bei der Frage, was mit dem gemeinsamen Haustier passiert, geht es nicht in erster Linie um das “Wohl” des Tieres. Es kommt also nicht in erster Linie darauf an, bei wem es das Tier “besser hat”.

Gut zu wissen:

Lässt ein Ehepartner das Haustier bei dem Ex-Partner einfach zurück, kann dieser eine Beteiligung an den Haustierkosten wie Futter etc. verlangen.

Wem gehört der Hausrat?

Bei der Frage, wem der Hausrat gehört, geht es um die Eigentumsverhältnisse. Die Eigentumsverhältnisse sagen aber zunächst einmal nichts darüber aus, wer nach einer Trennung welche Hausratsgegenstände behalten oder mitnehmen darf.

Allerdings sind bei der Aufteilung des Hausrats die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen, weshalb es wichtig ist, zunächst einmal die Eigentumsverhältnisse zu ermitteln.

Wie wird der Hausrat bei der Scheidung aufgeteilt?

Verteilung des Hausrats während der Trennung:

Während des Trennungsjahres kommt nur eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse in Betracht. Es kommt hierbei auf die Eigentumsverhältnisse an:

Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten: Jeder Ehegatte kann grundsätzlich diejenigen Hausratsgegenstände mitnehmen bzw. herausverlangen, an denen er Alleineigentum hat. Ausnahmsweise kann jedoch der andere Ehegatte verlangen, dass ihm dieser Hausrat zum vorübergehenden Gebrauch bis zur Scheidung überlassen wird, wenn er sie zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt.

Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten: Diese Hausratsgegenstände sind nach den Grundsätzen der “Billigkeit” zu verteilen. Es kommt nicht darauf an, ob sie einer der Ehegatten benötigt, jedoch sind auch hier die Bedürfnisse minderjähriger Kinder zu berücksichtigen.

Grundsätzlich soll beiden Ehegatten Hausrat von ungefähr gleichem Wert überlassen werden. Erhält indes ein Ehegatte Hausrat, der wesentlich mehr wert ist als derjenige des anderen, kann er verpflichtet sein, dem anderen Ehegatten eine Nutzungsvergütung zu zahlen.

Verteilung des Hausrats nach der Scheidung:

Hausrat im Alleineigentum eines Ehepartners: Eine Verteilung von Hausrat, der einem Ehegatten allein gehört, kommt für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich nicht in Betracht. Deshalb kann jeder Ehegatte spätestens mit der Scheidung die ihm allein gehörenden Gegenstände vom anderen Ehegatten herausverlangen.

Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner: Gemeinsamer Hausrat ist nach billigem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls gerecht und zweckmäßig zu verteilen. Es ist deshalb eine umfassende Abwägung aller Kriterien erforderlich.

Weitere Kriterien sind, wer die Sachen während der Ehe auf seine Kosten angeschafft hat oder wer besonders an einer Sache “hängt”.

Eine gerechte Verteilung setzt grundsätzlich voraus, dass beide Ehegatten in etwa gleiche Werte erhalten. Erhält indes ein Ehegatte Hausrat, der wesentlich mehr wert ist als derjenige des anderen, kann er verpflichtet sein, dem anderen Ehegatten eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese kann dann beispielsweise im Rahmen des Zugewinnausgleichs abgewickelt werden.

Fazit:

Zum Hausrat gehören grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt werden. Auf das Eigentum der Partner kommt es dabei nicht. Paare sollten sich frühzeitig über Ausnahmen wie Fahrzeuge oder Haustiere einigen.

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