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Der Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft

14. Mai 2020

Der Güterstand beschreibt eine gesetzliche Vorschrift über die Verteilung des Vermögens und deren Verwaltung in der Ehe und bei deren Ende. Dabei gibt es in Deutschland 3 Güterstände, zwischen denen ein Ehepaar gemeinsam wählen kann: die Zugewinngemeinschaft, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand und gilt automatisch, wenn keine andere Regelung getroffen wird. Die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung müssen in einem notariell beurkundeten Ehevertrag festgelegt werden. Die Gütergemeinschaft ist der am wenigsten gebrauchte Güterstand. Ist die Gütergemeinschaft einmal festgelegt, ist eine spätere Änderung in der Regel schwierig. Hier erklären wir die verschiedenen Arten der Gütergemeinschaft, wie die Scheidung in einer Gütergemeinschaft abläuft und welcher Ehepartner für die Schulden haftet.

Was bedeutet die Gütergemeinschaft?

Wie bei der Gütertrennung, muss die Gütergemeinschaft in einem Ehevertrag per extra Klausel festgelegt werden. Die Aufsetzung des Ehevertrages ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Steht im Ehevertrag der Güterstand der Gütergemeinschaft, ist die allgemeine Gütergemeinschaft gemeint. Die anderen Arten der Gütergemeinschaft müssen explizit festgehalten werden.

Die allgemeine Gütergemeinschaft in der Ehe

In der allgemeinen Gütergemeinschaft gehört das in die Ehe mitgebrachte Vermögen, sowie das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen zu einem Gesamtgut. Dazu gehören grundsätzlich Barvermögen, Immobilien, Wertpapiere und Haushaltsgegenstände. Dieses Gesamtgut verwalten die Ehepartner entweder gemeinsam oder Sie legen einen Ehepartner als Verwalter fest. Beide Ehepartner haben gleiche Rechte und Pflichten in Bezug auf diese Güter. Ohne die Zustimmung beider Ehepartner kann also kein Gesamtgut verkauft oder verschenkt werden.

Allerdings können Ehepartner Vorbehaltsgüter festlegen, die nur einem der Ehepartner gehören. Wenn ein Vermögen geschenkt oder vererbt wird, kann von dieser 3. Person festgelegt werden, dass dieses als Vorbehaltsgut übertragen werden soll. Üblicherweise werden Erbschaften als Vorbehaltsgut festgelegt. Außerdem gibt es Sondergüter. Diese beschreiben Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können, wie beispielsweise das Nießrecht. Diese Sondergüter werden von einem Ehepartner selbst verwaltet, alle Gewinne aus dem Sondergut fallen aber in das Gesamtgut des Ehepaares. Kosten, die für ein Vorbehaltsgut anfallen, muss der Ehepartner allein zahlen, während Kosten für Sondergüter vom Gesamtgut abgerechnet werden können.

Die beschränkte Gütergemeinschaft

Die 1. Form der beschränkten Gütergemeinschaft ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Das Vermögen, das während der Ehe hinzukommt, zählt zum Gesamtgut, das Vermögen, das vor der Ehe erwirtschaftet wurde, bleibt weiterhin Eigentum der jeweiligen Ehepartner.
In der Fahrnisgemeinschaft zählen bewegliche Vermögensgegenstände (Fahrnisse) und das gesamte, in der Ehe hinzugekommene Vermögen zu dem Gesamtgut. Anderes voreheliches Eigentum, wie Immobilien, bleibt im Besitz der jeweiligen Ehepartner.

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft bezieht sich auf den Fall, dass ein Ehegatte stirbt. Das Gesamtvermögen wird nach dem Tod eines Ehepartners mit den gemeinsamen Kindern weitergeführt. Das Sondergut und Vorbehaltsgut des verstorbenen Ehepartners werden jedoch nach der gesetzlichen Erbfolge an die Erben verteilt, sofern es im Testament nicht anders vorgesehen ist.

Das Vermögen der Partner, wie Haus und Auto, verschmelzen in der Ehe mit Gütergemeinschaft zu einem Gesamtgut.
In der Gütergemeinschaft verschmelzen alle Vermögen der Ehepartner zu einem Gesamtgut.

Erbe in der Gütergemeinschaft

Verstirbt eine Ehepartner, hinterlässt dieser ein Erbe im Umfang von der Hälfte des Gesamtgutes, sowie dessen gesamtes Vorbehaltsgut und Sondergut. Eine Übersicht über die Erbquoten finden Sie in unserer Tabelle.

Wer haftet für Schulden in der Gütergemeinschaft?

Die Schuldenhaftung hängt davon ab, ob beide Ehepartner das Gesamtgut verwalten oder ein Ehepartner Verwalter ist. Das Gesamtgut des Ehepaares haftet grundsätzlich für alle Schulden. Verwalten beide Eheleute das Gesamtgut, haften sie zusätzlich noch mit ihrem persönlichen Eigentum, den Sondergütern und Vorbehaltsgütern.

Verschuldet sich das Ehepaar, wenn nur ein Partner der Verwalter des Gesamtgutes ist, haftet nur dieser mit dem persönlichen Eigentum. Wenn der andere Ehepartner, ohne die Zustimmung des Verwalters, handelt und dadurch Schulden verursacht, haftet dieser Ehepartner selbst.

Die Gütergemeinschaft im Falle der Scheidung

Bei der Scheidung führt die Gütergemeinschaft oft zu Rechtsstreitigkeiten. Mit einer Auseinandersetzungsklage beginnt der Prozess eines Auseinandersetzungsplanes, in dem das Gesamtgut unter den Ehepartnern aufgeteilt wird. Ab diesem Zeitpunkt verwalten beide Ehepartner das Gesamtgut. Während des Scheidungsverfahrens kann ein Ehepartner also nicht noch schnell ein Vermögen weggeben.

Die Vorbehaltsgüter und Sondergüter bekommen die jeweiligen Ehepartner. Die Anteile des Gesamtgutes, die die Partner selbst erwirtschaftet haben, werden versucht zu ermitteln. Das übrige gebliebene Vermögen wird dann auf beide Ehepartner aufgeteilt.

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