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Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt zuerst?

7. Juli 2026

Zusammenfassung:

  • Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt.
  • Erben erster Ordnung sind die direkten Nachkommen des Erblassers.
  • Ohne Nachkommen erben die Eltern und deren Nachkommen.

In Deutschland regelt das Erbrecht, wer im Falle eines Todesfalls erbt, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Diese gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt und bestimmt die Reihenfolge der Erben. Doch wer erbt zuerst, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat? Ein Blick auf die gesetzliche Erbfolge gibt Aufschluss.

Erben erster Ordnung: Die direkten Nachkommen

Die Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sie treten an die Stelle des Verstorbenen und erben zu gleichen Teilen. Sollte ein Kind bereits verstorben sein, treten dessen Nachkommen, also die Enkel des Erblassers, an dessen Stelle. Diese Regelung stellt sicher, dass das Vermögen innerhalb der direkten Linie weitergegeben wird.

Ein aktuelles Beispiel verdeutlicht die Bedeutung dieser Regelung: Angenommen, ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder und ein Enkelkind von einem bereits verstorbenen Kind. In diesem Fall teilen sich die beiden lebenden Kinder und das Enkelkind den Nachlass. Das Enkelkind erhält den Anteil, der seinem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte.

Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister

Existieren keine Erben erster Ordnung, treten die Erben zweiter Ordnung in den Vordergrund. Dazu gehören die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, also die Geschwister des Verstorbenen. Die Eltern erben zu gleichen Teilen. Sollte ein Elternteil bereits verstorben sein, treten die Geschwister des Erblassers an dessen Stelle.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein unverheirateter Erblasser ohne Kinder verstirbt. Seine Mutter lebt noch, der Vater ist bereits verstorben. In diesem Fall erbt die Mutter die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte unter den Geschwistern des Erblassers aufgeteilt wird.

Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen

Wenn weder Erben erster noch zweiter Ordnung vorhanden sind, kommen die Erben dritter Ordnung zum Zug. Dazu zählen die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Auch hier gilt: Sind die Großeltern bereits verstorben, erben deren Kinder, also die Onkel und Tanten des Erblassers.

Ein Beispiel: Ein Erblasser ohne Kinder, Eltern oder Geschwister verstirbt. Seine Großeltern sind ebenfalls verstorben, aber er hat noch lebende Onkel und Tanten. In diesem Fall wird der Nachlass unter den Onkeln und Tanten aufgeteilt.

Die gesetzliche Erbfolge ist ein komplexes Thema im Erbrecht, das viele Details und Ausnahmen beinhaltet. Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten zu lassen, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge kann helfen, den Nachlass im Sinne des Erblassers zu regeln, auch wenn kein Testament vorliegt.

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