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Flug verschoben oder gestrichen? Diese Rechte haben Sie:

Fluggesellschaften dürfen Flüge nicht einfach verlegen – erst recht nicht, wenn der Start dann mitten in der Nacht erfolgt.
15. Februar 2017

Ausfälle und verschobene Abflugzeiten bei direkt gebuchten Flügen

Grundsätzlich muss sich auch eine Fluggesellschaft an Verträge halten. Die Buchung eines Fluges beinhaltet dabei aber nicht nur Ausgangs-Flughafen und Ziel, sondern auch die Zeitangaben zum Flug. Daher kann eine Airline nicht ohne weiteres Flüge verschieben. Tut sie es doch, stellt das letztendlich einen Flugausfall dar, der mit dem Angebot einer Ersatzbeförderung verbunden ist – zumindest, wenn es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt.

Und bei Flugausfällen haben Passagiere nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl:

  • Entweder sie bekommen eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“. Das kann ein Flug zu der in der Verschiebung angekündigten, neuen Uhrzeit sein. Ggf. kann der Passagier aber auch verlangen, auf einen früheren Flug umgebucht zu werden – notfalls bei einer anderen Fluggesellschaft. Weigert sich die Airline, kann der Passagier unter Umständen auch selbst einen Ersatzflug buchen (z.B. bei Opodo *; Bei GoEuro * können Sie Flug, Bahn und Bus vergleichen.) und sich die Kosten erstatten lassen.
  • Oder die Fluggesellschaft muss den Passagieren ihre Tickets zurückerstatten. Dabei muss sie auch alle Nebenkosten, z.B. Aufschläge für die Bezahlung per Kreditkarte, zurückzahlen. Bei Umsteigeverbindungen muss die Fluggesellschaft in diesem Fall ihre Passagiere ggf. auch zu ihrem Ausgangsflughafen zurückbringen – und das kostenlos.

Egal, für welche Alternative sich der Passagier entscheidet, er hat zusätzlich folgende Ansprüche:

  • Betreuungsleistungen: Die Fluggesellschaft darf Passagiere nicht am Flughafen im Stich lassen. Sie haben z.B. Anspruch auf Getränke und Snacks sowie bei Bedarf auf eine Unterbringung im Hotel.
  • Entschädigung: Die Passagiere erhalten eine pauschale „Ausgleichszahlung“ von bis zu 600 €. Das gilt zumindest, wenn keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen und die Fluggesellschaft die Verschiebung nicht mindestens 2 Wochen vorher angekündigt hat. Die Entschädigung erhalten sie auch zusätzlich zur Rückerstattung des Ticketpreises und zusätzlich zu Auslagen, die nötig wurden, wenn die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen zu Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen nicht nachgekommen ist. Bei der Durchsetzung der Entschädigung für einen verschobenen Flug können sich Passagiere von Dienstleistern unterstützen lassen. Will der Passagier eine Entschädigung, die über den Pauschalen der EU-Fluggastrechteverordnung liegt, muss er dagegen einen konkreten Schaden nachweisen. Das gleiche gilt, wenn die Fluggesellschaft den Flugausfall mehr als 2 Wochen im Voraus angekündigt hat.

Flugverschiebungen bei Pauschalreisen

Bei einer Pauschalreise schließt der Urlauber den Reisevertrag nicht direkt mit der Airline, sondern mit einem Reiseveranstalter. Dieser ist daher i.d.R. auch der Ansprechpartner, wenn es um verschobene Flüge geht.

Dabei war es früher üblich, dass sich die Reiseveranstalter die Abflugzeiten offenhielten. In den AGB war dann geregelt, dass die Angaben zu den Abflugzeiten unverbindlich seien. Die Veranstalter hatten dadurch die Möglichkeit, Flüge beliebig zu verschieben, wodurch für die Reisenden im Extremfall bis zu 2 Urlaubstage wegfielen. Dem hat der BGH (Az: X ZR 24/13) jedoch inzwischen einen Riegel vorgeschoben: Die in der Buchung vereinbarten Flugzeiten sind demnach verbindlich und dürfen nicht einfach verschoben werden. Ansonsten wäre die nach § 6 BGB-InfoV vorgeschriebene Angabe der Reisezeiten auch sinnlos.

Ist die Verschiebung größer als 4 Stunden und unzumutbar, kann der Passagier auch von der Reise zurücktreten. Unzumutbar ist eine Verschiebung beispielsweise, wenn der Passagier dadurch statt am Vormittag bereits mitten in der Nacht am Flughafen sein müsste. In dem Fall kann ggf. auch Schadensersatz gefordert werden, z.B. wegen der verschwendeten Urlaubstage.

Bei einer erheblichen Verschiebung der Flugzeiten kann ein Urlauber von seinem Reiseveranstalter auch verlangen, ihn auf einen anderen Flug umzubuchen, sofern dies möglich ist. Weigert sich der Veranstalter, kann der Passagier selbst einen anderen Flug buchen und sich den Ticketpreis erstatten lassen – zumindest sieht es das Amtsgericht Hannover so (Az. 568 C 7273/15).

Gut zu wissen: Bei einer Pauschalreise ist der Flug eine Kernleistung, die nicht einfach vom Veranstalter abgeändert werden darf. Neben der Zeit sind dabei auch die Flughäfen vereinbart. Der Veranstalter kann daher beispielsweise nicht einfach den Abflughafen ändern und erwarten, dass die Urlauber quer durch die Republik anreisen. Eine Ausnahme wäre bestenfalls bei sehr nah gelegenen Flughäfen denkbar.

Rechtecheck hilft: kostenloser Service bei Flugverspätungen

Nach EU-Verordnung 261/2004 steht allen Passagieren eine Entschädigung von bis zu 600 Euro (je Fluggast) zu, wenn ein Flug von oder innerhalb der EU (oder mit einer europäischen Airline) abgesagt oder umgeleitet wurde, die Zeiten deutlich verändert wurden, oder mehr als drei Stunden verspätet war. Mit unserem kostenlosen Service können Sie jetzt innerhalb von 2 Minuten Ihre Entschädigung einfach und schnell selbst fordern.

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