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Steuerhinterziehung: Strafen, Voraussetzungen und juristische Hilfe

Steuerhinterziehung ist eine Straftat – bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
9. Oktober 2018

Spätestens seit 2013 weiß jeder in Deutschland, welch schwere Folgen eine Steuerhinterziehung haben kann. Die Steueraffäre von Uli Hoeneß hat damals für großes Aufsehen gesorgt. In diesem Artikel werden Sie erfahren, wann eine Steuerhinterziehung vorliegt, welche Strafen Sie erwarten und vor allem was Sie dagegen tun können.

Was ist eine Steuerhinterziehung?

Eine Steuerhinterziehung ist nach deutschem Recht kein Kavaliersdelikt, sondern eine Steuerstraftat. Nach §370 Abgabenordnung begeht Steuerhinterziehung, wer:

  • den Finanz- oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder,
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder eine andere Person nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung lässt sich grundsätzlich also in zwei verschiedene Kategorien einteilen. Zum einen die Steuerhinterziehung durch aktives Handeln und zum anderen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
In beiden Fällen drohen Ihnen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, da es illegal ist Steuern zu verkürzen oder andere Steuervorteile durch unzulässiges Handeln zu erlagen. Des Weitern ist es wichtig zu wissen, dass bereits die Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar ist.

Die Steuerhinterziehung wird unterteilt in:

  • Einkommenssteuerhinterziehung
  • Umsatzsteuerhinterziehung
  • Erbschaftssteuerhinterziehung
  • Schenkungssteuerhinterziehung
  • Körperschaftssteuerhinterziehung
  • Gewerbesteuerhinterziehung
  • Lohnsteuerhinterziehung

Steuerhinterziehung durch aktives Handeln

Wie der Name bereits vermuten lässt liegt eine Steuerhinterziehung durch aktives Handeln genau dann vor, wenn man eine aktive Handlung feststellen kann. In §370 Abs. 1 Nr. 1 AO heißt es: Aktives Handeln liegt vor, wenn Sie bei Finanz- oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen.

Konkret ist dies meistens durch Falschangaben in der Steuererklärung gegeben, beispielsweise wenn Sie zu hohe Werbungskosten angegeben haben oder wenn Sie eine Scheinrechnung über Betriebsausgaben ausgestellt haben, die nicht erfolgt sind. In beiden Fällen liegt ein aktives Handeln vor, da sie die Angaben in voller Absicht verfälscht haben. Je höher die Steuerschuld und der Steuerschaden sind, desto höher fällt dann auch die Strafe aus.

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Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Anders als bei der aktiven Steuerhinterziehung liegt die Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor, sobald sie steuerlich wichtige Angaben verschweigen. §370 Abs. 1. Nr.2 AO: Unterlassen liegt vor, wenn Sie die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen.

Das Verheimlichen der Einkünfte kommt in der Praxis häufig vor. In diesem Fall besteht keine aktive Handlung, sondern es handelt sich um bewusste Passivität. Sie müssen beispielsweise auch Mieteinnahmen oder Gewinne durch Aktien versteuern. Wenn Sie das nicht tun, begehen Sie Steuerhinterziehung.

Strafen für Steuerhinterziehung

Steuersündern drohen Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, bei besonders schweren Fällen müssen sie sogar mit bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug rechnen. Die Höhe der Strafe ist dabei abhängig von der Steuerschuld und dem Steuerschaden. Es ist sehr wichtig zu wissen, dass es um Ihre Existenz gehen könnte, weshalb Sie stets einen spezialisierten Anwalt für Steuerrecht zurate ziehen sollten, wenn es um Steuerstraftaten geht.
Eine Übersicht über die möglichen Strafen für Steuerhinterziehung sehen Sie hier:

Bei Steuerhinterziehung können Sie hohe Strafen erwarten.
Diese Strafen können Sie bei Steuerhinterziehung erwarten.
  • Bis zu 50.000 Euro an hinterzogenen Steuern werden Geldstrafen verhängt.
  • Ab 50.000 Euro kann eine Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt werden.
  • Ab 100.000 Euro gilt der Fall als besonders schwer, daher sollten Sie mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Es besteht aber noch die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
  • Ab 1.000.000 Euro ist mit mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen.
Durch eine Selbstanzeige können Sie eventuell sogar eine Freiheitsstrafe vermeiden.

Die hinterzogenen Steuern müssen zusätzlich zur Strafe nachgezahlt werden und sind gemäß §238 Abgabenordnung mit 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) zu verzinsen.

Was Sie tun können, wenn Sie Steuerhinterziehung begangen haben

Wenn Sie Steuerhinterziehung begangen haben und eine Selbstanzeige tätigen wollen, dann raten wir Ihnen, so schnell wie möglich einen spezialisierten Anwalt zu beauftragen.

Die Selbstanzeige wird nach §371 Abgabenordnung geregelt. Eine Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten ist die einzige Möglichkeit, um der Strafverfolgung zu entgehen. Wenn Sie die deutschen Steuergesetze nicht kennen und bei der Selbstanzeige Fehler machen, dann werden Sie trotz Ihrer guten Absichten für Steuerhinterziehung bestraft, deswegen wird dringend empfohlen, sich von Anfang an von einem Fachmann unterstützen zu lassen. Gerade der Fall von Uli Hoeneß zeigt, dass selbst kleine Fehler hier zu langen Gefängnisstrafen führen können.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige nach §371 AO lauten:

  • Vollständige und fehlerfreie Angaben
  • Rechtzeitige Abgabe der Selbstanzeige
  • Die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern

Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn Sperrgründe eingetreten sind. Das ist meistens dann der Fall, wenn der Betroffene eine schriftliche Prüfungsanordnung vom Finanzamt erhalten hat oder ihm bekannt gegeben worden ist, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Es gibt jedoch auch <id=“sperrgrund>Sperrgründe<, die nicht eindeutig sind. Beispielsweise dann, wenn der Steuerpflichtige damit rechnet, dass die Tat bereits entdeckt wurde. In nicht eindeutigen Fällen ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Sogar eine verspätete Selbstanzeige kann für den Mandanten vorteilhaft sein, weil die Selbstanzeige sich strafmildernd auswirkt.</id=“sperrgrund>

Strafmilderung im Steuerstrafrecht

Ein Steuerbetrug kann sehr teuer werden, aber Milderungsgründe können in einem besonders schweren Fall dafür sorgen, dass eine Freiheitsstrafe vermieden wird. Für Steuerhinterzieher kommen vor allem diese Milderungsgründe infrage:

  • Persönliche Faktoren wie z.B. Krankheit, Alter, Bildungsstand, steuerliche Unerfahrenheit
  • Der Täter handelt nicht aus Eigennutz, sondern für die Firma.
  • Der Täter hat sich bis zu der Tat steuerehrlich verhalten.
  • Der Täter hat bei der Sachverhaltsaufklärung aktiv mitgewirkt.
  • Der Täter hat umgehend die hinterzogenen Steuern nachgezahlt bzw. eine ernsthafte Ratenzahlung vereinbart.
  • Der Täter hat die Steuerhinterziehung aus eigenem Betrieb beendet.
  • Die Steuern wurden nur über einen kurzen Zeitraum hinterzogen.
  • Der Täter erfüllt die aktuellen steuerlichen Pflichten.

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Strafschärfungsgründe im Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafrecht gibt es nicht nur Strafmilderungsgründe, sondern auch Strafschärfungsgründe. In besonderen schweren Fällen können Schärfungsgründe dafür sorgen, dass Sie ggf. eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung bekommen. Für Steuerhinterzieher kommen vor allem folgende Strafschärfungsgründe in Betracht:

  • Der Täter handelt ausschließlich aus Eigennutz.
  • Persönliche Faktoren wie z.B. steuerliches Vorwissen
  • Der Täter verstrickt andere Personen z.B. Angestellte oder Lieferanten in den Betrug.
  • Der Täter hat die Steuerhinterziehung mit System und auf Dauer angelegt.
  • Einschlägige Vorstrafen
  • Der Täter behindert die Tataufklärung z.B. durch die Vernichtung von Beweismitteln.
  • Der Täter verhält sich weiter rechtswidrig, obwohl er bereits ertappt wurde.

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