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Familienstiftungen: Errichtung und Besteuerung

20. Februar 2019

Den Begriff Stiftung verbindet man generell mit einem gemeinnützigen Zweck. Eine Ausnahme ist die sogenannte Familienstiftung. Sie dient v.a. der Steuergestaltung und soll gleichzeitig das Familienvermögen „zusammenhalten“. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, was eine Familienstiftung ist, wie sie gestaltet werden kann, wie sie besteuert wird, welche Gründe für die Gründung sprechen und welche Alternativen zur Familienstiftung es gibt.

Was ist eine Familienstiftung?

Unter einer Familienstiftung versteht man eine mit Vermögen ausgestattete Institution, die dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Somit verfolgt sie einen privaten und wirtschaftlichen Zweck. Damit verstößt sie gegen die Gemeinnützigkeit nach § 51 der Abgabenordnung (AO). Das geht in Ordnung, solange der Zweck selbstlos ist. Das bedeutet: Eine Familienstiftung darf nicht das Ziel verfolgen, ihr Vermögen zu vermehren. Deswegen wird die Förderung der finanziellen Interessen der Familienangehörigen bzw. die Sicherung und Erhaltung von Familienvermögen als Stiftungszweck angegeben.

Wie muss eine Familienstiftung gestaltet werden?

Eine selbständige Stiftung ist eine „juristische Person“, ähnlich wie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Damit ist auch die Familienstiftung selbst rechtsfähig und Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie entsteht, wenn ein Vermögen rechtlich verselbständigt in eine neu gegründete Stiftung eingebracht wird, bei der der Stifter den Zweck mit der Satzung alleine festlegen kann. Es gibt keine Mitglieder oder Gesellschafter, sondern Nutzer, für die das gewidmete Vermögen eine Unterstützung sein soll. Das Stiftungsvermögen muss erhalten werden und dem Stiftungszweck dienen. Es wird nicht aufgeteilt, solange die Stiftung besteht.

Die Stiftung haftet mit ihrem Vermögen und ist unbeschränkt sowie direkt haftungsfähig. Die von der Stiftung unterstützten Familienmitglieder haften dagegen nicht für Schulden der Stiftung. In der Satzung wird festgelegt, welche Organe die Familienstiftung hat, z.B. einen Vorstand und zur Überwachung ein Kuratorium.

Die Höhe des Vermögens ist nicht vorgeschrieben, aber Behörden fordern in der Regel ein Mindestkapital von 50.000 €. Das Vermögen kann der Stiftung als Bargeld, in Wertpapieren, Anteilen an Unternehmen oder Sachwerten, Immobilien, Grundstücken, Antiquitäten, Kunstgegenständen oder sonstigen Guthaben und Werten zukommen. Zu beachten ist, dass dies ein schenkungs- bzw. erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang ist, der Schenkungsteuer auslöst. Das Stiftungsprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG bedeutet dabei:

Bei einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis der nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker (§ 15 Abs. 2 ErbStG). Das heißt beispielsweise bei einem Stifter mit zwei Kindern, dass ein fiktiver Erbfall mit Übertragung von der älteren Generation auf die nachkommende Generation bei Vorhandensein von zwei Kindern erfolgen würde. Daher darf der doppelte Freibetrag von 400.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuermindernd angerechnet werden. Die Höhe der Erbersatzsteuer richtet sich nach den Steuerklassen und Tarifsätzen, die in §§ 15 und 19 ErbStG festgelegt sind. 

In der Satzung der Familienstiftung wird festgehalten, wie das Vermögen angelegt und zu welchem Zweck die Erträge verwendet werden sollen und wie die Stiftungsorgane (in der Regel Vorstand und Kuratorium) auszusehen haben. Die Stiftungssatzung stellt sozusagen die Grundordnung der Stiftung dar und bindet die Stiftungsorgane grundsätzlich unabänderlich und auf ewig an den Stifterwillen. Das Kuratorium überwacht die Tätigkeiten des Vorstands und die Einhaltung der Satzung sowie den in ihr bestimmten Zweck.

In der Satzung der Familienstiftung müssen gemäß § 81 BGB folgende Minimalanforderungen geregelt werden:

  1. Name der Stiftung,
  2. Sitz der Stiftung,
  3. Zweck der Stiftung,
  4. Vermögen der Stiftung,
  5. Bildung des Vorstands der Stiftung.

Das Augenmerk liegt insbesondere auf dem Stiftungszweck. Der Stifter kann den förderungswürdigen Zweck selbst bestimmen, jedoch muss dieser exakt definiert sein, da man ihn später (fast) nicht mehr ändern kann. Das Vermögen und die Anlage der Stiftung müssen dauerhaft gesichert sein, denn der festgelegte Zweck wird grundsätzlich nur aus den Erträgen des Vermögens gefördert, während das Vermögen selbst unangetastet bleibt. Bei einer Familienstiftung ist der Stiftungszweck nicht gemeinnützig, sondern besteht i.d.R. in der Versorgung der Familie.

Stiftungsgründung zu Lebzeiten oder mit Testament?

Lebt der Stifter noch, so kann er sich mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt abstimmen, was einen großen Vorteil darstellt. Die Stiftungsurkunde muss schriftlich erstellt und vom Stifter eigenhändig unterzeichnet werden. Danach überträgt er einen frei gewählten Beitrag in das Vermögen der Stiftung. Er bestimmt mit, so lange er lebt, sitzt im Stiftungsvorstand und kann die ausgewählten vertrauten Personen noch lenken. Nach seinem Tod sind der Vorstand der Stiftung und die Aufsichtsbehörde dem Auftrag verpflichtet, den Willen des Stifters fortzuführen.

Grundsätzlich kann ein Stifter auch in einem Testament verfügen, dass mit seinem Nachlass eine Stiftung errichtet wird und die Erträge hieraus den Nachkommen zufließen sollen. Dieses Vorgehen ist allerdings nachteilig und wird nicht empfohlen, da der Stifter selbst nicht mehr befragt werden kann, so dass manche Stiftung nicht mehr gegründet werden kann, weil die Behörden wegen Unbestimmtheit ihre Genehmigung versagen.

Bei dem Wunsch nach einer Zuwendung erst nach dem Tod des Stifters sollte im Testament besser eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung angeordnet werden (dann wird aber in der Regel keine Familienstiftung vorliegen).

Wieso gründet man eine Familienstiftung?

Einer der Hauptgründe für die Gründung einer Familienstiftung ist, dass der Stifter sein Erbe für seine Nachkommen sichern will, ohne dass es nach seinem Ableben zu einem Erbstreit kommt und dass die Nachkommen finanziell versorgt sind.

Der Stifter kann dabei seine Begünstigten, die sog. Destinatäre der Stiftung, frei auswählen und diese in der Satzung festlegen. Sie erhalten dann die angeordneten Leistungen, die aber jederzeit beendet werden können, beispielsweise wenn die Stiftung keine Erträge mehr erwirtschaftet. Regelungen dazu sollten im Vorhinein getroffen werden.

Die Erträge einer Stiftung werden aus ihrem Vermögen erwirtschaftet, also beispielsweise aus Zinserträgen, Mieteinnahmen oder Unternehmensgewinnen. Die meisten Stiftungen halten Unternehmensanteile, deren künftige Unternehmensgewinne lediglich der Körperschaftssteuer (gemäß § 23 KStG liegt diese bei 15%) unterliegen. Bei der Einbringung von unternehmerischem Vermögen finden die erbschaftsteuerlichen Regelungen über die Verschonung von Betriebsvermögen gemäß §§ 13a ff. ErbStG Anwendung, so dass gegebenenfalls bis zu 100 % Verschonung gewährt werden kann.

Da die Destinatäre keine Anteile an der Stiftung besitzen, können deren Gläubiger weder das Vermögen noch die Ausschüttungen pfänden. Ein Destinatär haftet nur im Rahmen der Organhaftung, also nur wenn er zugleich als Organ (etwa als Vorstand) der Stiftung tätig ist. Das kann von Vorteil sein, wenn die Familienstiftung selbst insolvent wird, da die Destinatäre dann nicht mit ihrem Privatvermögen haften.

Da die Familienstiftung keine gemeinnützige Stiftungsform ist, entgeht man auch der Regelung, dass nur höchstens ein Drittel des Stiftungseinkommens für die Familienabsicherung verwendet werden darf. Im Weiteren führen manche Gestaltungskonstellationen zu erbschaftsteuerlichen Besonderheiten für Familienstiftungen und so zu einer Reduktion der Erbschaftsteuer.

Generell sollte man bezüglich der Besteuerung von Einlagen und Erträgen einen Anwalt konsultieren.

Familienstiftungen können ein interessantes Instrument zur Steuergestaltung sein.

Besteuerung von Familienstiftungen

Die Familienstiftung unterliegt nach § 1 KStG unbeschränkt der Körperschaftssteuer und muss ihr Einkommen mit 15 % (§ 23 KStG) versteuern. Dabei gibt es aber einen Freibetrag in Höhe von 5.000 € (§ 24 KStG), der auch für die Gewerbesteuer gilt.

Von den Ausschüttungen von Stiftungen an die Destinatäre werden 25 % Kapitalertragssteuer abgeführt (§§ 43 und 43a EStG). Grundsätzlich beträgt die Steuerbelastung bei einer Familienstiftung 16,35 % zuzüglich der anfallenden Gewerbesteuer.

Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist die Steuerschuld des Begünstigten vollständig abgegolten (es fällt auch keine Ertragsteuer an!). Man spricht daher auch von der „Abgeltungsteuer“. Sozialversicherungsbeiträge müssen für die Ausschüttungen nicht bezahlt werden. Für genauere Angaben, wie die Einlagen und Übertragungen in die Stiftung versteuert werden, kontaktieren Sie am besten einen Anwalt.

Nach § 1 Abs.1 Nr. 4 ErbStG müssen alle inländischen Familienstiftungen „in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) besteuert werden. Dabei wird das Reinvermögen ohne Abzüge der für die Destinatäre zu verwendenden Beträge der Familienstiftung besteuert (§ 10 Abs. 7 ErbStG). Diese so genannte Erbersatzsteuer ist sowohl steuerrechtlich als auch verfassungsrechtlich sehr umstritten. Dennoch ist sie in der Regel günstiger als die direkte Vererbung des Vermögens bzw. die dann anfallende Erbschaftsteuer (s.o. zu den Freibeträgen).

Alternativen zu Familienstiftungen

Gründung einer gemeinnützigen Stiftung

Auch eine gemeinnützige Stiftung folgt dem Grunde nach den oben beschriebenen Gründungsvorgaben. Konstitutiv für die Gründung einer Stiftung sind:

  • Stiftungszweck mit gemeinnütziger Festlegung,
  • Stiftungsvermögen,
  • Stiftungsorganisation.

Sie muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden, um anerkannt und rechtsfähig zu sein. Was heißt das – auch in Abgrenzung zur Familienstiftung?

Gemeinnützige Stiftungen werden steuerbegünstigt, wenn sie gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen. Sie dürfen Spenden entgegennehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Vorher müssen sie aber von den Finanzbehörden als steuerbegünstigt anerkannt werden. Welche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung als gemeinnützig anzusehen sind, regelt § 52 Abs. 2 AO. Hierbei handelt es sich um einen abschließenden Katalog.

Die überwiegende Zahl aller Stiftungen in Deutschland ist steuerbegünstigt (ca. 95 %), die Familienstiftungen (Anteil ca. 5 %) werden wie oben geschildert besteuert. Wenn Sie Ihr Vermögen also dauerhaft einem guten Zweck widmen wollen, kann diese Form gewählt werden, bei welcher die Gemeinnützigkeit im Vordergrund steht.

Dabei kann auch eine gemeinnützige Stiftung den Stifter und seine Familie unterstützen, allerdings nur in begrenztem Umfang. Nach §58 Nr. 6 der Abgabenordnung geht die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbegünstigung nicht verloren, wenn „eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren„. In dem Fall werden die Erträge der Stiftung nicht besteuert und auch die Erbersatzsteuer entfällt. Allerdings müssen die Familienmitglieder die an sie gezahlten Ausschüttungen versteuern.

Unselbständige Stiftungen oder auch „Zustiftung“

Bei unselbständigen Stiftungen wird Vermögen (z.B. auch Grundbesitz) an eine bereits bestehende juristische oder natürliche Person, sei es zu Lebzeiten oder durch Testament, zur Verwirklichung eines vom Stifter bestimmten Zwecks übertragen. Rechtlich gesehen liegt ein Treuhandvertrag bzw. eine Schenkung unter Auflage vor. Daher wird die unselbständige Stiftung auch fiduziarische oder treuhänderische Stiftung genannt.

Eine eigene Gründung der Stiftung ist nicht erforderlich, was Vieles vereinfacht: Es bedarf keines behördlichen Anerkennungsverfahrens und es besteht keine Staatsaufsicht, nur die der Stiftungsgremien selbst. Das gewidmete Vermögen geht in das Eigentum des Stiftungsträgers über. In der Praxis ist diese Form wegen ihrer Flexibilität von großer Bedeutung.

Gründung eines „Familienpools“

Will man keine Stiftung gründen und das Vermögen noch selbst bis zum Ende in den Händen halten, besteht eine weitere Möglichkeit für die Einbringung von (gebundenem) Vermögen zugunsten der nächsten Generation in der Gründung eines Familienpools. Die Senioren bringen ihr Vermögen in eine Familiengesellschaft ein (so genannter Familienpool) und bestimmen für ihre Nachkommen die Regeln, nach denen die Gesellschaft funktionieren soll, in einem Gesellschaftsvertrag. Dann beteiligen sie ihre Kinder/Enkel usw. (Ebene des Eigentums, geht über). Durch die Bestimmungen zum Stimmrecht (Ebene der Entscheidung, bleibt ggfs. bei den Übergebern) und zu den Nutzungen (Ebene der Erträge, behalten sich die Übergeber vor) können die Verhältnisse nach dem Wunsch der einbringenden Generation gestaltet werden.

Durch weitere Übertragungen von Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten ist eine steuergünstige Konstellation zu erzielen, denn die Freibeträge können gezielt alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Bei Einbringung von Betriebsvermögen kann außerdem ein erheblicher steuerlicher Vorteil erzielt werden. Auch diese Konstellation ist in der Praxis wegen ihrer Flexibilität von großer Bedeutung.

Quellen: Abgabenordnung (AO), Körperschaftssteuergesetz (KStG), Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Einkommensteuergesetz (EStG).

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