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Rechtsformwahl: GmbH-Gründung und Alternativen für Start-Ups und Umfirmierung

Gerade, wenn mehrere Gründer in einem gemeinsamen Unternehmen zusammenarbeiten wollen, bieten sich verschiedenste Rechtsformen an, z.B. die GmbH & Co. KG. Eine spätere Umfirmierung ist oft schwierig.
26. November 2021

Zusammenfassung

  • Wichtige Rechtsformen für Unternehmen sind Einzelunternehmen, GbR, GmbH sowie GmbH & Co. KG.
  • Unterschiede zwischen den Rechtsformen bestehen u.a. bei Haftung, Besteuerung, Geschäftsführung und formalem Aufwand.

Eine der zentralen Fragen, die sich Unternehmer bei der Gründung und Umfirmierung stellen müssen, ist die der Rechtsformwahl. Häufige Rechtsformen sind dabei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie die GbR oder die OHG sowie Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die UG. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Varianten und auch Mischformen wie die GmbH & Co. KG.

Bei der Gründung oder der Änderung der Rechtsform sollten sich Unternehmer v.a. über diese Themen Gedanken machen:

  • Haftung: Bin ich bereit, auch mit meinem Privatvermögen für die Schulden meines Unternehmens zu haften?
  • Steuern: Ist es für mich sinnvoll, persönlich steuerpflichtig zu sein oder soll das Unternehmen Körperschaftssteuer auf die Gewinne und Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttungen abführen?
  • Kapital: Wie viel Eigenkapital kann und will ich in das Unternehmen einbringen?
  • Formalitäten: Ist es für mich akzeptabel, wenn ich einen hohen formalen Aufwand habe, beispielsweise bei Gründung und Buchführung?
  • Veröffentlichung: Bin ich bereit, meine Jahresabschlüsse zu veröffentlichen?
  • Unternehmer: Gibt es einen Unternehmer oder mehrere? Hat ggf. einer der Partner eine herausgehobene Stellung?

Bei der Unternehmensgründung sollte von Anfang an die richtige Rechtsform gewählt werden, da eine spätere Umfirmierung komplex ist und weitere Kosten verursacht.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

In Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es mindestens einen persönlich haftenden „Unternehmer“. „Persönlich haftend“ bedeutet dabei, dass er für Schulden des Unternehmens auch mit seinem Privatvermögen haften muss. Im schlimmsten Fall – wenn alle anderen Mitunternehmer zahlungsunfähig sind – muss auch ein einzelner Gesellschafter für die vollen Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Aufgrund der persönlichen Haftung gibt es andererseits keine gesetzlichen Anforderungen an die Höhe des Eigenkapitals.

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften erzielen aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit Gewinne oder Verluste, die sie entsprechend persönlich versteuern müssen. Die Versteuerung erfolgt dabei in dem Jahr, in dem der Gewinn entsteht – unabhängig davon, ob der Unternehmer ihn auch für seinen privaten Bedarf entnimmt oder im Unternehmen belässt. (Ab dem Steuerjahr 2022 gibt es auch die Option, für bestimmte Personengesellschaften die meist niedrigere Körperschaftssteuer zu bezahlen. Dann unterliegen die Entnahmen der Gesellschafter aber der Kapitalertragssteuer.)

Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen nur in bestimmten Fällen der Gewerbesteuer. Diese sind unabhängig von der Rechtsform.

Neben den hier vorgestellten Rechtsformen gibt es auch noch weitere Formen wie die Partnerschaftsgesellschaft (für freie Berufe) oder die Stille Gesellschaft.

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen wird von einem einzelnen Inhaber auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben. Trotz des Namens kann der Einzelunternehmer aber auch Arbeitnehmer beschäftigen. Einzelunternehmen existieren dabei nicht nur im gewerblichen Bereich, sondern bei jeder unternehmerischen Tätigkeit, also z.B. auch in Handwerk, freien Berufen oder Landwirtschaft.

Solange die Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert, muss es nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Außerdem reicht für die Gründung im Regelfall eine einfache Gewerbeanmeldung. Für die Buchführung ist dann die Ermittlung der Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben („Einnahmenüberschussrechnung“, EÜR) ausreichend, doppelte Buchführung und Bilanzierung sind dagegen nicht erforderlich. Ist der Einzelunternehmer dagegen ein Kaufmann im Sinne des HGB, muss er sich normalerweise in das Handelsregister eintragen, Bücher führen und Bilanzen erstellen.

Von einem Einzelunternehmen wird erwartet, dass sein persönlicher Name im Firmennamen geführt wird oder zumindest durch den Zusatz „Inhaber:“ auf seine Person hingewiesen wird. Das führt beispielsweise zu solch wenig phantasievollen Firmennamen wie „Bäckerei Hans Mustermann“ oder „Restaurant Goldener Stern, Inhaber: Eva Musterfrau“.

e.K. – der eingetragene Kaufmann

Der eingetragene Kaufmann (bzw. die eingetragene Kauffrau) ist eine Sonderform des Einzelunternehmens. Alternativ werden eingetragene Kaufleute auch als Einzelkaufmann, Einzelkauffrau, e. K., e. Kfm. oder e. Kfr. bezeichnet. Einzelkaufleute unterscheiden sich von anderen Einzelunternehmen insbesondere dadurch, dass sie ins Handelsregister eingetragen sind. Auf einen eingetragenen Kaufmann findet daher das HGB Anwendung.

Solange der Name eindeutig und nicht irreführend ist, kann der Einzelkaufmann seinen Firmennamen wesentlich freier wählen als andere Einzelunternehmen. Durch die Eintragung im Handelsregister ist nämlich ersichtlich, wer der Inhaber ist. Darüber hinaus kann der eingetragene Kaufmann Zweigniederlassungen gründen.

GbR – die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft (des) bürgerlichen Rechts (GbR, GdbR, BGB-Gesellschaft) ist in Deutschland die einfachste Form der Personengesellschaft. Sie wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens 2 Personen gegründet, wobei der Vertrag nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden muss. Sicherheitshalber sollte allerdings ein Vertrag geschlossen werden – schließlich geht es um viel Geld. Auch ein Mindestkapital ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die GbR ist nicht nur auf unternehmerische Tätigkeiten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Bereiche des täglichen Lebens, in denen sich Menschen gegenseitig verpflichten, „die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern“ (§ 705 BGB).

Wenn die GbR gegenüber Dritten tätig wird („Außenverhältnis“) ist sie i.d.R. auch selbst rechtsfähig und parteifähig. Rechtsfähigkeit bedeutet dabei, dass sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sein und beispielsweise selbst Schulden haben kann. Parteifähigkeit bedeutet, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst klagen und verklagt werden kann.

Grundsätzlich liegt die Geschäftsführung bei allen Gesellschaftern gemeinsam. Da dies in der Realität eher unpraktisch ist, kann die Geschäftsführung auch einzelnen oder allen Gesellschaftern einzeln übertragen werden. „Geschäftsführung“ bedeutet in diesem Zusammenhang u.a. das Recht, Verträge mit Dritten abzuschließen oder Weisungen an Mitarbeiter zu erteilen. Dabei können auch Einschränkungen vereinbart werden, beispielsweise bei bestimmten Arten von Geschäften oder bezüglich der Höhe von Transaktionen.

Die Gesellschafter einer im Außenverhältnis auftretenden GbR haften „gesamtschuldnerisch“ für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, nicht jedoch für die privaten Schulden anderer Gesellschafter. Die Haftung erstreckt sich dabei auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Treibt ein Gläubiger der GbR Schulden bei einem der Gesellschafter ein, kann dieser eine Erstattung von der Gesellschaft (und damit von den anderen Gesellschaftern) verlangen.

In der Regel gelten Beschränkungen der Einzelgeschäftsführung nicht gegenüber Dritten. Ggf. sind die Gesellschafter dann aber gegenüber den Mitgesellschaftern schadensersatzpflichtig. Das wird damit begründet, dass Dritte in der Regel nicht die Gesellschaftsverträge kennen. Beispiel: Herr Mustermann von der Mustermann&Musterfrau GbR ist normalerweise einzelvertretungsberechtigt. Mit der Mitgesellschafterin Frau Musterfrau hat er vereinbart, dass er ohne ihre Zustimmung nur Verträge bis 1.000 € abschließen darf. Schließt er ohne Rücksprache ein Geschäft über 5.000 € ab, muss die GbR diesen Vertrag trotzdem erfüllen und auch Frau Musterfrau haftet dafür.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine doppelte Buchführung und Bilanzen zu erstellen oder sich ins Handelsregister einzutragen. Dies wäre nur bei einer „kaufmännischen Tätigkeit“ der Fall und dann müsste sie ohnehin in eine OHG umgewandelt werden.

OHG – die offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (OHG oder oHG) basiert auf der GbR. Allerdings gibt es einige Unterschiede:

  • Die OHG betreibt ein „Handelsgewerbe“, daher werden die Vorschriften des HGB angewendet.
  • Die offene Handelsgesellschaft ist im Handelsregister eingetragen.
  • Alle Gesellschafter sind einzeln geschäftsführungsberechtigt.
  • Die OHG benötigt eine „doppelte Buchführung“ und muss eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie eine Bilanz erstellen.

Wie bei der GbR haften die Gesellschafter unbeschränkt für Schulden der OHG. Grundsätzlich kann ein Gläubiger seine Forderungen auch unmittelbar gegenüber einem Gesellschafter geltend machen.

KG – die Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (KG) entspricht weitgehend einer OHG. Dies gilt insbesondere für die „Komplementäre“ (Vollhafter), die in ihren Rechten und Pflichten letztlich den Gesellschaftern einer OHG entsprechen.

Im Unterschied zur OHG hat die KG jedoch auch „Kommanditisten“ (Teilhafter) als Gesellschafter. Die Kommanditisten haften nicht voll für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft, sondern nur mit ihrer Haftsumme, die im Handelsregister eingetragen wird. Nur wenn die Kommanditisten ihre Einlage (noch) nicht in Höhe der Haftsumme eingezahlt haben, haften sie auch mit ihrem Privatvermögen – und auch dann nur bis zur Haftsumme. Die persönliche Haftung gilt auch, wenn die Kommanditeinlage zwischenzeitlich wieder entnommen wurde – bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch bis zu 5 Jahre lang. Kommanditisten sind nicht zur Geschäftsführung berechtigt.

Kapitalgesellschaften

Menschen („natürliche Personen“) können Rechte und Pflichten haben und im eigenen Namen Verträge abschließen. Ein Stapel Geld kann das eigentlich nicht, es sei denn, man baut um ihn herum eine „juristische Person“ auf, beispielsweise eine Kapitalgesellschaft.

Der Unterschied zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft besteht darin, dass bei der Kapitalgesellschaft zwischen der Gesellschaft und ihren Anteilseignern unterschieden wird. Die Kapitalgesellschaft selbst kann Rechte und Pflichten haben, ohne die Mitglieder zu betreffen. Damit haften die Eigentümer einer Kapitalgesellschaft auch nicht persönlich für die Schulden ihres Unternehmens. Eine persönliche Haftung der Anteilseigner kann nur in Ausnahmefällen eintreten, z.B. wenn

  • Einlagen (noch) nicht vollständig einbezahlt waren.
  • Bürgschaften für die Kapitalgesellschaft übernommen werden. (Viele Banken machen das zur Voraussetzung für eine Kreditaufnahme.)
  • ein Anteilseigner in einer anderen Funktion für das Unternehmen pflichtwidrig handelt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist und eine Insolvenzverschleppung begeht.

Die Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftssteuer, die 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag beträgt. Werden Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet, muss die GmbH davon wiederum Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Kapitalertragssteuer beträgt 25 %, auf die ggf. noch Soli und Kirchensteuer aufgeschlagen werden. Die Kapitalertragssteuer können die Eigentümer bei ihrer eigenen Einkommenssteuererklärung geltend machen. Kapitalgesellschaften unterliegen außerdem grundsätzlich der Gewerbesteuer.

Da Kapitalgesellschaften (im Gegensatz zu Personengesellschaften) nicht aus natürlichen Personen bestehen, sondern praktisch nur aus ihrem Kapital, gelten für sie strenge Vorschriften bezüglich des Eigenkapitals. In der Regel müssen Kapitalgesellschaften bereits bei der Gründung über eine Mindestmenge an Eigenkapital („Stammkapital“ bzw. „Grundkapital“) verfügen. Solange dieses Kapital nicht voll eingezahlt ist, haften zunächst alle Gesellschafter für ihre ausstehenden Einlagen mit dem Privatvermögen. Ist hier nichts mehr zu holen, haften alle Anteilseigner.

Außerdem sind Kapitalgesellschaften meist gezwungen, Insolvenz anzumelden, wenn ihr Eigenkapital negativ wird. Wird die Insolvenz verschleppt, machen sich die Entscheidungsträger einer Kapitalgesellschaft sogar strafbar.

Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich Kaufleute im Sinne des HGB. Damit sind sie gezwungen, Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen. Außerdem müssen Kapitalgesellschaften ihre Abschlüsse veröffentlichen (Publizitätspflicht).

Neben den hier vorgestellten Rechtsformen für Kapitalgesellschaften gibt es auch weitere, beispielsweise die Limited (Ltd.), die Europäische Gesellschaft (Europäische Aktiengesellschaft, Europa-AG, Societas Europaea, SE) oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Gerade bei der britischen Limited ist aber Vorsicht geboten. Der Brexit hat vielen dieser Gesellschaften die Rechtsgrundlage entzogen, sodass etliche britische Limited wie Personengesellschaften behandelt werden.

GmbH – die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bei Gründung einer GmbH muss u.a. ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) abgeschlossen und das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen werden. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €, wovon zumindest die Hälfte bei der Gründung eingebracht werden muss. Das Stammkapital kann auch in Form von Geld oder Sacheinlagen erbracht werden, auch eine Mischung ist möglich. Grundsätzlich empfiehlt es sich, die GmbH zu Beginn zumindest mit etwas Liquidität auszustatten.

Aufgrund des hohen formellen Aufwands muss auch bei einfachen Konstellationen mit Gründungskosten von bis zu 1.000 € gerechnet werden. Andererseits ist der Wechsel von Gesellschaftern i.d.R. einfacher als bei Personengesellschaften, da die Anteile grundsätzlich relativ einfach übertragen werden können.

Die GmbH hat mindestens einen Geschäftsführer, der sie nach außen vertritt. Der Geschäftsführer muss dabei kein Gesellschafter sein, er kann es aber sein. Besonders wichtige Entscheidungen werden von der Gesellschafterversammlung getroffen. Darüber hinaus kann eine GmbH auch einen Aufsichtsrat haben, verpflichtend ist das aber erst ab 500 Mitarbeitern.

UG (haftungsbeschränkt) – die Unternehmergesellschaft

Die Unternehmergesellschaft (UG) ist im Prinzip eine abgespeckte GmbH. Hauptunterschied ist, dass eine UG bereits mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden kann. Damit operieren gerade neu gegründete UGs oft nahe an der Insolvenz. Außerdem ist der obligatorische Namenszusatz „(haftungsbeschränkt)“ nicht besonders vertrauenserweckend. Gründer sollten sich daher gut überlegen, ob sie nicht doch lieber die für die GmbH-Gründung nötigen 12.500 € investieren wollen. Eine UG suggeriert potenziellen Geschäftspartnern nämlich „Ich habe kein Geld oder so wenig Vertrauen in mein Geschäftsmodell, dass ich keins investieren wollte.“ Das Stammkapital kann nicht durch Sacheinlagen erbracht werden, sondern nur durch Einzahlung von Geld.

Die UG benötigt in der Regel keinen Aufsichtsrat. Bei der Buchführung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der GmbH. Allerdings muss eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mindestens 25 % ihres Jahresüberschusses in eine spezielle Rücklage einstellen. Gewinne dürfen also nicht beliebig ausgeschüttet werden. Erreichen Stammeinlage und Rücklage zusammen 25.000 €, kann die UG in eine normale GmbH umgewandelt werden.

AG – die Aktiengesellschaft

Für die Aktiengesellschaft gelten – neben anderen Gesetzen wie HGB und BGB – zusätzlich die Vorschriften des Aktiengesetzes. Insgesamt sind Gründung und „Betrieb“ einer Aktiengesellschaft dadurch wesentlich aufwändiger als bei einer GmbH. So erfolgt die Gründung einer AG in der Regel in 3 Phasen: Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft (Vor-AG, AG i.Gr.) und schließlich AG.

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft beträgt mindestens 50.000 €, wovon mindestens ein Viertel bei der Gründung eingezahlt werden muss – also wie bei der GmbH mindestens 12.500 €.

Die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft liegt beim Vorstand. Dieser wird vom Aufsichtsrat bestellt und überwacht. Die Hauptversammlung einer AG, in der die Aktionäre vertreten sind, ist vergleichsweise schwach. So kann sie dem Vorstand keine Anweisungen bezüglich der Geschäftsführung geben.

Mischformen: GmbH & Co. KG und andere

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften haben jeweils Vor- und Nachteile, insbesondere (aber nicht nur) in Bezug auf Besteuerung und Haftung der Gesellschafter. Durch Kombination von Rechtsformen können teilweise Vorteile kombiniert und Nachteile vermieden werden. Dabei kann es beinahe zu beliebigen Kombinationen kommen, beispielsweise könnte eine OHG als Aktionär an einer AG beteiligt sein. Wirklich relevant sind allerdings lediglich solche Rechtsform-Kombinationen, mit denen Haftung und Besteuerung gezielt gestaltet werden sollen. Das häufigste Beispiel dafür dürfte die GmbH & Co. KG sein:

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich eigentlich nicht um eine eigenständige Rechtsform. Sie ist lediglich eine Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH als (voll haftender) Komplementär auftritt. Weitere (meist natürliche) Personen sind als Kommanditisten an der KG beteiligt. Die GmbH wird i.d.R. nur für diesen Zweck gegründet, betreibt also keinen anderen Zweck. Da die GmbH selbst nicht die Geschäfte der KG führen kann, übernimmt diese Aufgabe der (oder die) Geschäftsführer der GmbH.
Die Kombination von GmbH und KG führt dazu, dass die Kommanditisten selbst als Unternehmer gelten und ihren Gewinnanteil mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Körperschaftssteuer fällt auf der Ebene der KG nicht an. Gleichzeitig muss aber keiner der eigentlichen Gesellschafter mit mehr als seiner Einlage haften, da die persönliche Haftung ja von der GmbH übernommen wird. Für die Schulden der GmbH haften die Gesellschafter wiederum nicht persönlich, da sie eine Kapitalgesellschaft ist.

Gegenüber einer reinen Kapitalgesellschaft ist die GmbH & Co. KG v.a. dann steuerlich vorteilhaft, wenn die Gewinne großenteils ausgeschüttet werden sollen. Das gilt insbesondere für kleinere Unternehmen. Zum einen hat nämlich die Kommanditgesellschaft im Gegensatz zur GmbH einen Freibetrag bei der Gewerbesteuer. Zum anderen bringt die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz weitere Freibeträge und – durch die Progression – niedrige Steuersätze für geringe Einnahmen. Zudem können Gewinne und Verluste aus verschiedenen Personengesellschaften (oder Einzelunternehmen), an denen der Unternehmer beteiligt ist, miteinander verrechnet werden.

Andererseits ist eine reine GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG vorteilhaft, wenn die Gewinne großenteils langfristig im Unternehmen verbleiben sollen. Das kann der Fall sein, wenn das Unternehmen schnell wachsen soll und Gewinne daher investiert werden. In diesem Fall müssen die Gewinne – solange sie nicht ausgeschüttet werden – bei einer reinen GmbH nur mit der Körperschaftssteuer (15 %) versteuert werden.
Auch beim Verkaufen, Vererben oder Verschenken sowie beim Verkauf von Immobilien können sich bei der GmbH & Co. KG steuerliche Vorteile ergeben.

Gegenüber einer normalen KG hat die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass auch ein außenstehender Dritter die Geschäftsführung übernehmen kann. Bei der KG hat diese Funktion immer der Komplementär selbst. In diesem Fall ist aber die GmbH Komplementär und bei der GmbH kann der Geschäftsführer frei bestimmt werden.

Ein kleiner Nachteil der GmbH & Co. KG ist, dass zwei Gesellschaften bestehen – die GmbH und die KG. Daher muss für beide eine doppelte Buchführung, eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz erstellt werden. Außerdem müssen beide Jahresabschlüsse veröffentlicht werden.
Dieselbe Konstruktion ist auch mit anderen Kapitalgesellschaften möglich, also z.B. eine AG & Co. KG, eine Ltd. & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

Autor

Robert hat als Diplomkaufmann und Wirtschaftsingenieur nicht nur die besten Voraussetzungen dafür, den reibungslosen Ablauf der Webseite sicherzustellen, sondern auch den perfekten Background, um vor allem komplexe Wirtschafts-Themen nutzerfreundlich und nachvollziehbar aufzubereiten. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Abgasskandal, Geldanlage, Kreditrecht, Flugrecht und Versicherung. Nach seinem Ausscheiden bei RECHTECHECK wechselte Robert zur Nürnberger Werbeagentur BESONDERS SEIN.

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