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Was tun bei Abmahnung wegen Filesharing?

8. November 2016

Filesharing ist grundsätzlich erlaubt, solange das Urheberrecht nicht verletzt wird

Songs, Filme, PC-Spiele oder sonstige Computersoftware – all diese Dateien können mit nur einem Mausklick aus dem Internet auf den heimischen Computer heruntergeladen werden. Erfolgt dies über den jeweiligen rechtmäßigen Anbieter der Dateien (iTunes, Amazon, Musicload), zahlt der Nutzer und der Download ist berechtigt.

Allerdings gibt es im Netz auch Tauschplattformen, die von unzähligen Personen für das sogenannte Filesharing genutzt werden. Filesharing bedeutet, dass eine Datei von einer Vielzahl anderer Nutzer (kostenlos) im Internet untereinander getauscht werden kann. Grundsätzlich ist der Austausch von Dateien auf derartigen Plattformen erlaubt. Verboten ist allerdings der Austausch von Inhalten, die durch das Urheberrecht geschützt werden. Dazu zählen vor allem aktuelle Filme und TV-Serien, Musik oder Software (u.a. PC-Spiele).

Daran ändert auch die Regelung zur Privatkopie aus § 53 des Urhebergesetzes (UrhG) nichts. Diese Regelung schützt nur den privaten Gebrauch von Dateien, also einen Tausch im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis. Bei Filesharing im Internet haben aber unbegrenzt viele Nutzer Zugang auf die jeweiligen Dateien, sodass kein gemeinsamer privater Gebrauch mehr vorliegt.

Der Urheberrechtsverletzung folgt die Abmahnung

Werden Lieder, Computerspiele oder Filme über solche Filesharing-Plattformen ohne die Einwilligung des Rechteinhabers angeboten, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die dann zivilrechtliche Unterlassungs- und hohe Schadensersatzansprüche auslöst. Solche Ansprüche werden durch spezialisierte Kanzleien geahndet, indem sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung aussprechen. Bekannte Abmahnkanzleien in Deutschland sind:

  • Waldorf Frommer (München)
  • Daniel Sebastian (Berlin)
  • RKA (Hamburg)
  • NIMROD (Berlin)
  • Sarwari (Hamburg)
  • IPPC Law (Berlin)
  • Gutsch & Schlegel (Hamburg)
  • FAREDS (Hamburg)

Besonders das Anbieten, also der Upload einer fremden Datei, stellt einen Verstoß nach § 19a Urhebergesetz dar. Bei Tauschplattformen ist das problematisch, da derjenige, der eine Datei herunterlädt, die Daten seinerseits automatisch auch öffentlich für alle Benutzer dieser Plattform anbietet. Dadurch wird aus dem Download ebenfalls ein Upload bzw. ein „öffentliches zugänglich machen“, welches ausschließlich dem Rechteinhaber zusteht.

Dem illegalen Filesharing folgt dann in einer Vielzahl der Fälle die teure Abmahnung durch spezialisierte Anwälte, die zum Schutz der Musik- und Filmindustrie beauftragt werden. Dabei wird der Betroffene aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und einer außergerichtlichen Vergleichszahlung mit Schadensersatz und Anwaltsgebühren in Höhe von bis zu mehreren 1.000 Euro zuzustimmen.

Werden Lieder, Computerspiele oder Filme über Filesharing-Plattformen ohne die Einwilligung des Urhebers (genau gesagt des Rechteinhabers) angeboten, liegt eine strafbare Urheberrechtsverletzung vor.
Werden Lieder, Computerspiele oder Filme über Filesharing-Plattformen ohne die Einwilligung des Urhebers angeboten, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. (Foto: himberry/photocase)

Störerhaftung: Abmahnung gegen Eltern, WG-Mitbewohner, Anschlussinhaber oder Vermieter

Hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung gilt in Einzelfällen auch eine sog. Störerhaftung. Somit kann der Anschlussinhaber unter Umständen auch deshalb in der Verantwortung stehen, weil er durch Installation des Internetanschlusses eine Gefahren- oder Störquelle für solche Uploads geschaffen hat. Das bedeutet, dass nicht nur derjenige haftet, der persönlich die geschützten Dateien auf einer Filesharing-Plattform anbietet, sondern auch derjenige, dessen Internetanschluss hierfür verwendet wurde. Das ist immer dann der Fall, wenn der Anschlussinhaber keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat, um solche Verstöße zu verhindern. Damit kommen Anschlussinhaber auch dann in Betracht, wenn sie den Verstoß zwar nicht persönlich begangen haben, jedoch in einer WG wohnen oder Untermieter haben. Aber auch die aufsichtspflichtigen Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen für ihre minderjährigen Kinder haften.

Im Falle einer Haftung schuldet der Verantwortliche die (modifizierte) Unterlassungserklärung, wonach solche Verstöße unter Androhung einer Geldstrafe zukünftig unterbleiben. Dazu fordert der Abmahner Schadenersatz für die Unterhaltungsindustrie sowie die Rechtsanwaltskosten für die Anfertigung der Abmahnung. Ist dem Anschlussinhaber sogar bekannt, wer sich am illegalen Filesharing beteiligt hat, muss er den Schuldigen spätestens im Zivilprozess namentlich benennen – ansonsten wird er selbst schadensersatzpflichtig. Das hat der BGH 2017 in einem Verfahren gegen die Eltern entschieden, die nicht angeben wollten, welches der Kinder im Haushalt das illegale Filesharing betrieben hat, obwohl sie wussten, wer den Upload vornahm.

Die Störerhaftung für Anbieter von offenem WLAN dürfte nach einem BGH-Urteil gegen Koch Media vom Juli 2018 (Az. I ZR 64/17) dagegen weitgehend vom Tisch sein: Rechteinhaber können danach nur noch die Sperrung bestimmter Inhalte verlangen.

Abmahnung wegen Filesharing – was ist zu tun?

Eine Abmahnung ist häufig – insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Schadensersatzforderungen – unbegründet und rechtlich so auch nicht durchsetzbar. Allerdings erfolgen die meisten Abmahnungen aus einem gültigen Rechtsgrund: der tatsächlichen Urheberrechtsverletzung. Da ab Zustellung der Abmahnung Fristen laufen, sollte umgehend ein spezialisierter Rechtsanwalt im Urheberrecht kontaktiert werden. Beispielsweise geben die Anwälte der Baumeister Rosing Rechtsanwaltsgesellschaft Ihnen unverbindlich eine telefonische Erstberatung zu Ihrem individuellen Fall.

Der Anwalt prüft die Abmahnung auf inhaltliche sowie formale Fehler und wertet die enthaltene Muster-Unterlassungserklärung sowie die Schadensersatzforderung aus. Selbst wenn diese nicht immer komplett abgewendet werden können, ist oft eine Reduzierung von Schadensersatz oder Anwaltskosten oder eine Modifizierung der Unterlassungserklärung möglich. Des Weiteren kann der Anwalt den Betroffenen beraten, wie er einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vermeidet und in Zukunft keine Urheberrechtsverletzung mehr begeht. Das ist v.a. dann wichtig, wenn die Unterlassungserklärung unterschrieben wird, da diese bei weiteren Verstößen direkte Strafen nach sich zieht. Eigenmächtiges Handeln oder Tipps aus dem Internet können an dieser Stelle nicht empfohlen werden, da im schlechtesten Fall weitere hohe Rechtsanwaltskosten der Gegenseite sowie Mahnbescheide und Gerichtsverfahren entstehen können.

Abmahnung bei Streaming-Portalen – Vergleichbar mit Filesharing?

Für die Benutzung von Streaming-Portalen wie zum Beispiel „kinox“ erfolgten bislang keine Abmahnwellen. Grund ist, dass die Ermittler die benötigten IP-Adressen der Nutzer derzeit nicht erfassen können, um dann anschließend beim Provider den Anschlussinhaber in Erfahrung zu bringen. Allerdings bleibt hier die technische Entwicklung der Ermittlungssoftware abzuwarten. Ferner stellt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes der kostenlose Download von einer Streaming-Plattform eine Urheberrechtsverletzung dar, weil damit aktuelle Filme, Serien oder Songs ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt werden (§ 16 UrhG).

Schon das reine Ansehen bzw. Anhören über Streaming wird von der Mehrheit der Juristen als kritisch angesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Quelle des Angebotes offensichtlich illegal ist. Davon dürften seriöse Portale wie Youtube oder Vimeo allerdings ausgenommen sein.

Außerdem scheint es für Abmahnanwälte beim Streaming derzeit deutlich schwieriger als beim Filesharing zu sein, die IP-Adressen der Nutzer herauszufinden.

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