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Gemeinsame Wohnung nach Trennung und Scheidung

22. April 2021

Eine Ehe zu beenden fällt niemanden leicht. Der Ablauf einer Scheidung gestaltet sich oftmals als langwieriger Prozess, wobei das Trennungsjahr den ersten Schritt darstellt. Eine schnelle Scheidung ist in Deutschland in der Regel nicht möglich. Denn hier muss vor der Scheidung eine Trennungsdauer von einem Jahr eingehalten werden. So sollen übereilte Scheidungen verhindert werden. Das Trennungsjahr beginnt, wenn die Ehepartner keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und wirtschaftlich sowie organisatorisch getrennt leben. Unsere Checkliste: Trennungsjahr hilft Ihnen dabei, alle wichtigen Aspekte im Trennungsjahr zu beachten.

Teilt man sich mit dem Ehepartner eine gemeinsame Mietwohnung gilt es bei einer Trennung also zwangsläufig einige Fragen zu klären:

  1. Wer muss bei einer Trennung die Wohnung verlassen?
  2. Wie steht es um das Betreten der gemeinsamen Wohnung nach Trennung?
  3. Ist es möglich, nach einer Trennung gemeinsam in der Ehewohnung zu leben?
  4. Was geschieht mit der Ehewohnung nach der Scheidung?

Wer muss bei einer Trennung die Wohnung verlassen?

Das Mietverhältnis hat prinzipiell keinen Einfluss darauf, wer bei einer Trennung in der Ehewohnung bleiben darf. Beide Ehepartner haben ein gemeinsames Nutzungsrecht und somit das gleiche Recht darauf, weiterhin in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen. Sie können Ihren Partner also nicht so einfach aus der gemeinsamen Wohnung werfen. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn nur Sie den Mietvertrag unterzeichnet haben. Haben dagegen beide Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet, können sie diesen auch nur gemeinsam kündigen. Ähnliches gilt übrigens auch, wenn Sie im Besitz einer gemeinsamen Immobilie sind. Sind Sie und Ihr Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, dann können Sie nur gemeinsam über die Immobilie entscheiden.

Es ist also von Vorteil, sich auf eine gemeinsame Lösung zu einigen, sonst wird eine endgültige Klärung häufig erst im Scheidungsverfahren erreicht. In einer Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung kann das Nutzungsrecht an der Wohnung vertraglich festgehalten werden. Dies kann dabei helfen, unnötigen Streit zu vermeiden und ebnet den Weg für eine einvernehmliche Scheidung.

Grundsätzlich gilt jedoch: Nach einer Trennung zieht derjenige Ehepartner aus, der weniger auf die Wohnung angewiesen ist. Dabei spielen sowohl persönliche als auch finanzielle Aspekte eine Rolle. Häufig verbleibt der finanziell schwächere Ehepartner in der Ehewohnung. Gibt es gemeinsame Kinder, so gilt es, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Kinder trifft eine Trennung oftmals hart. Sie aus ihrer gewohnten Umgebung zu reißen, würde die Situation häufig noch verschlimmern. Deshalb verbleibt in der Regel der betreuende Elternteil zusammen mit den Kindern in der gemeinsamen Wohnung.

Zutritt zur Wohnung nach Trennung

Da nach einer Trennung das gemeinsame Nutzungsrecht der Ehewohnung bestehen bleibt, darf dem Ehepartner der Zugang zur gemeinsamen Wohnung nicht ohne weiteres verwehrt werden. Wird ein Ehepartner ausgesperrt, indem z. B. die Türschlösser ausgewechselt werden, hat er das Recht, sich wieder Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Selbstverständlich ist es möglich, Vereinbarungen zur Nutzung der Ehewohnung treffen, z.B. durch eine Trennungsvereinbarung. Zieht ein Ehepartner aus und stimmt einer Trennung mit der alleinigen Nutzung durch den verbleibenden Partner zu, so darf er die Wohnung nur noch mit dessen Zustimmung betreten.

Doch auch wenn ein Ehepartner freiwillig aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, verliert er nicht automatisch sein Wohnrecht bei Trennung. Möchte der ausgezogene Partner wieder in die Ehewohnung zurückkehren, muss er dies innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug kundtun. Nach Ablauf dieser Frist geht der Nutzungsanspruch verloren.

Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung

Doch nicht jedes Ehepaar kann es sich leisten, zwei getrennte Wohnungen zu finanzieren. Häufig erfordert es zudem einiges an Zeit, den Umzug zu organisieren. Ist es also möglich, während des vorgeschriebenen Trennungsjahrs gemeinsam in der Ehewohnung zu leben?

Voraussetzung für eine Trennung ist es, dass die eheliche Lebensgemeinschaft beendet wurde. Die Ehepartner dürfen keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und müssen wirtschaftlich sowie organisatorisch getrennt leben. Im Falle einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung bedeutet das zum einen die räumliche Trennung der Ehepartner. Die Räumlichkeiten müssen untereinander aufgeteilt werden, nur Gemeinschaftsräume wie Küche oder Bad können nach Absprache gemeinsam genutzt werden. Daneben müssen die Ehepartner auch wirtschaftlich sowie organisatorisch getrennt leben. Damit ist die Nutzung eines gemeinsamen Kontos ausgeschlossen und auch gegenseitige Versorgungsleistungen wie kochen oder einkaufen sind grundsätzlich zu trennen.

Die Mietverhältnisse bleiben auch bei Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung bestehen. Zahlungspflichtig ist damit auch weiterhin derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Stehen beide Ehepartner im Mietvertrag, muss jeder die Hälfte der Miete bezahlen.

Übrigens: Nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch beginnt das Trennungsjahr nicht zwangsläufig von vorne. Voraussetzung ist, dass der Versöhnungsversuch nicht länger als 3 Monate dauert. Dauert er länger, verzögert sich damit auch der Zeitpunkt, ab dem Sie einen Scheidungsantrag stellen können.

Neuregelung der Mietverhältnisse nach der Scheidung

Sobald der Scheidungsantrag eingereicht ist, können die Ehepartner eine Neuregelung der Wohnverhältnisse fordern. Handelt es sich bei dem ausgezogenen Partner um den Alleinmieter, so kann er den Mietvertrag kündigen, falls der verbleibende Partner nicht freiwillig auszieht.
Sind beide Eheleute gemeinsam Mieter müssen sie sich entweder darüber einigen, wer in der Wohnung verbleibt oder gemeinsam kündigen. Bei einer Einigung können die Ehepartner dem Vermieter gemeinsam in schriftlicher Form mitteilen, wer in der vormaligen Ehewohnung verbleibt. Der verbleibende Ehepartner wird damit automatisch Alleinmieter der vormals gemeinsamen Wohnung. Kann dagegen keine Einigung erzielt werden, können Sie nun von Ihrem Ehepartner die gemeinsame Kündigung verlangen. Dieser Anspruch wird unter Umständen auch vom Familiengericht durchgesetzt.

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