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Blitzscheidung – Gibt es eine schnelle Scheidung?

6. August 2021

Geht eine Ehe in die Brüche, wünschen sich die Beteiligten oftmals eine schnelle Scheidung. Insbesondere wenn es Streitereien gibt oder bereits neue Partner involviert sind, soll die Scheidung möglichst rasch über die Bühne gebracht werden. Viele Serviceanbieter im Internet werben mit Begriffen wie „Express-Scheidung“ oder „Blitzscheidung“ und vermitteln so den Eindruck, dass man Scheidungsverfahren beschleunigen kann, wenn man nur den richtigen Anbieter wählt. So gibt es beispielsweise Angebote für Online-Scheidungen, welche die Einreichung der Scheidung binnen 24 oder 48 Stunden versprechen. Doch solche Versprechungen sind irreführend.

Denn eine schnelle Scheidung – gar binnen weniger Tage – ist in Deutschland normalerweise nicht möglich. Denn hier gilt es als Voraussetzung für eine Scheidung, dass die Ehe unwiderruflich zerrüttet und eine Versöhnung ausgeschlossen ist. Um übereilte Scheidungen zu vermeiden, ist in Deutschland deshalb ein sogenanntes Trennungsjahr gesetzlich vorgeschrieben, was eine „Blitzscheidung“ in der Regel verhindert.

Erst nach Ablauf dieses Trennungsjahrs wird eine Ehe als endgültig gescheitert angesehen. Verweigert einer der beiden Ehepartner seine Einwilligung in die Scheidung, beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Trennungszeit sogar ganze drei Jahre. Nach einer dreijährigen Trennungszeit ist eine Scheidung auch ohne Zustimmung des Partners möglich, die Ehe gilt als unwiderruflich zerrüttet (Zerrüttungsprinzip). Nur bei Vorliegen von sogenannten Härtegründen ist eine Blitzscheidung ohne Trennungsjahr möglich. Eine solche Härtefallscheidung stellt jedoch einen Sonderfall dar und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen.

Nach einer Trennung bedarf es also schon einmal einer gesetzlich vorgeschriebenen Trennungszeit von mindestens einem Jahr, bis schließlich die Scheidung eingereicht werden kann. Und auch das Scheidungsverfahren selbst dauert seine Zeit. Mit der schnellen Einreichung der Scheidung ist es daher noch nicht getan.

Eine schnelle Scheidung innerhalb weniger Tage ist also normalerweise nicht möglich, selbst im Falle einer Härtefallscheidung. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, wie Sie Ihre Scheidung beschleunigen können. RECHTECHECK stellt diese Möglichkeiten vor.

Worüber möchten Sie mehr erfahren?
Treiber für die Scheidungs-Dauer
Scheidung beschleunigen
Blitzscheidung ohne Trennungsjahr

Was beeinflusst die Dauer einer Scheidung?

Wie lange eine Scheidung dauert, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Dauer hängt sowohl von jedem Einzelfall als auch von der Auslastung der Gerichte ab. Grundsätzlich lässt sich jedoch festhalten, dass eine einvernehmliche Scheidung deutlich schneller vonstattengeht als eine streitige Scheidung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden wichtige Scheidungsfolgesachen bereits im Vorfeld geklärt. Das spart Zeit, Geld und Nerven und beschleunigt auch das Scheidungsverfahren vor Gericht, da ein Verhandlungstermin reicht. Bei der streitigen Scheidung kann sich das Verfahren dagegen über viele Verhandlungstage hinziehen und so Monate oder sogar Jahre dauern. Das gilt insbesondere, wenn Beweise gesichtet, Zeugen vernommen oder sogar Gutachten erstellt werden müssen.

Sehr viel Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens hat auch der Versorgungsausgleich. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs muss das Familiengericht Auskünfte über die Rentenanwartschaften bei den zuständigen Versorgungsträgern einholen, beispielsweise bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Vorgang kann 3 bis 6 Monate dauern und das Scheidungsverfahren in die Länge ziehen.

Wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, verkürzt das die Verfahrensdauer also enorm. Doch in welchen Fällen ist eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich möglich? Bei einer Scheidung nach kurzer Ehe, also bei einer Dauer unter drei Jahren, wird der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt und erfolgt lediglich auf Antrag eines Ehepartners. Sind Sie länger als drei Jahre verheiratet, können Sie den Versorgungsausgleich zudem in einem notariell beglaubigten Ehevertrag ausschließen. Gibt es keinen Ehevertrag, können Sie auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Auch wenn Sie und Ihr Ehepartnerwährend der Ehe weitestgehend gleich hohe Anwartschaften erworben haben, wird auf den Versorgungsausgleich verzichtet.

Die Dauer einer Scheidung wird also von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Nach Ablauf der mindestens einjährigen Trennungszeit können Sie jedoch mit folgender Verfahrensdauer rechnen:

  • einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich: maximal 4 Monate
  • einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich: 6 bis 12 Monate
  • streitige Scheidung: Dauer über mehrere Jahre möglich.
  • Dauer bis zur Rechtskraft der Scheidung: vier Wochen ab dem Urteil

Wie kann eine Scheidung beschleunigt werden?

Da die Dauer eines Scheidungsverfahrens von verschiedenen Faktoren abhängt, können Sie diese auch beeinflussen und so im besten Fall schneller geschieden werden.

Durch folgende Punkte können Sie Ihre Scheidung beschleunigen:

  • Einvernehmlichkeit: Einigen Sie sich mit Ihrem Partner und lassen Sie sich einvernehmlich scheiden. Damit sparen Sie nicht nur Zeit, sondern auch Geld.
  • Einigung über Folgesachen: Treffen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der Sie alle Folgesachen klären. Eine solche Vereinbarung beinhaltet u. a. Regelungen zum Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und die eheliche Wohnung.
  • Online-Scheidung: Sparen Sie zusätzlich Zeit durch eine Online-Scheidung. Dabei stellen Sie dem Scheidungsanwalt alle notwendigen Informationen und Dokumente online zur Verfügung. Der Anwalt stellt daraufhin den Scheidungsantrag fertig und kann diesen zügig bei Gericht einreichen. Dieser Vorgang kann bei einer Online-Scheidung tatsächlich innerhalb von 24 bis 48 Stunden durchgeführt werden. Das Trennungsjahr müssen Sie natürlich trotzdem einhalten und auch das restliche Verfahren dauert seine Zeit.
  • Frühzeitige Zahlung des Gerichtskostenvorschusses: Bei familiengerichtlichen Verfahren muss ein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden, bevor das Gericht tätig wird. Bezahlen Sie den Vorschuss unaufgefordert bereits bei Einreichung des Scheidungsantrags. Dadurch sparen Sie zusätzlich Zeit.
  • Verzicht auf den Versorgungsausgleich: Verzichten Sie in einem notariell beglaubigten Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Versorgungsausgleich, sofern das für Sie infrage kommt.
  • Beschleunigung des Versorgungsausgleichs: Wenn Sie nicht auf den Versorgungsausgleich verzichten wollen, klären Sie am besten bereits im Trennungsjahr Ihre Rentenkonten. Reichen Sie zudem die ausgefüllten Fragebögen zum Versorgungsausgleich schon mit dem Scheidungsantrag ein und beschleunigen Sie so den Vorgang.
  • Rechtsmittelverzicht: Bis zu einem Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses können Rechtsmittel eingelegt werden, erst danach ist die Scheidung rechtskräftig. Verzichten Sie dagegen beide auf Rechtsmittel, ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Für einen Rechtsmittelverzicht müssen allerdings beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein.

Gut zu wissen: Wir von Rechtecheck unterstützen Sie gemeinsam mit unseren Partnerkanzleien bei Ihrer Online-Scheidung. Bei uns können Sie Ihre Scheidung online beantragen und so die meisten Schritte Ihrer Scheidung online abwickeln. Die Dokumente und Daten für Ihren Anwalt laden Sie ganz einfach in unser Online-Kundencenter hoch, statt sie mit der Post zu schicken. Auch die Beratung durch unsere Partneranwälte findet online oder per Telefon statt, wodurch Sie sich Zeit und Kosten für die Anfahrt sparen. Ihr Anwalt kann den Scheidungsantrag dann auf elektronischem Weg zügig bei Gericht einreichen. Zudem kooperieren wir mit Mediatoren, um den Weg für eine einvernehmliche Scheidung zu ebnen. Sie haben vor der Scheidung noch einiges zu regeln? Bei uns können Sie auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung online beantragen und so alle Folgesachen bereits vor dem Scheidungstermin klären.

Härtefallscheidung: Blitzscheidung ohne Trennungsjahr

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB gibt es eine Ausnahme, die eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich macht. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Härtefallscheidung. Eine solche Blitzscheidung ohne Trennungsjahr stellt allerdings eine absolute Ausnahmeregelung dar und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen.

Voraussetzung für eine Härtefallscheidung ist, dass die Fortsetzung der Ehe „eine unzumutbare Härte darstellen würde“. Wenn Sie eine solche Härtefallscheidung beantragen wollen, muss der Härtegrund in der Person Ihres Ehepartners liegen und nicht bei Ihnen. Zudem müssen die Gründe für eine Härtefallscheidung objektiv nachvollziehbar sein und nicht nur auf Ihrer subjektiven Empfindung beruhen. Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, wird vom Familiengericht immer im Einzelfall geprüft. Die Härtegründe müssen dabei vom Antragsteller vor Gericht bewiesen werden. Deshalb kann auch das Verfahren im Härtefall einige Zeit in Anspruch nehmen. Da es sich bei Härtefallscheidungen immer um Einzelfallentscheidungen handelt, kann auch über das Vorliegen von Gründen für eine Härtefallscheidung keine pauschale Aussage getroffen werden.

Folgenden Situationen können ein Grund für eine Härtefallscheidung sein:

  • Gewalt in der Ehe: Ein einzelner tätlicher Angriff stellt noch keinen Härtefall dar. Anders verhält es sich bei wiederholter Gewalt oder Misshandlung der Kinder.
  • erheblicher Ehebruch: Auch ein einzelner Seitensprung stellt keinen Härtegrund dar. Ein solcher kann jedoch begründet sein, wenn der Ehebruch erheblich ist. Dies könnte in Fällen zutreffen, in denen der Partner seit Jahren untreu ist, das Verhältnis in der Ehewohnung unterhalten wurde oder ein Kind aus der Untreue hervorgeht.
  • Anhaltende Drogen- oder Alkoholsucht: Besteht der Missbrauch fortwährend ohne Aussicht auf Besserung, weil beispielsweise eine Therapie abgelehnt wird, kann ein Härtefall vorliegen.
  • Schwere Bedrohungen oder Beleidigungen: Einfache Beleidigungen oder ausgesprochene Drohungen rechtfertigen keine Härtefallscheidung. Wiederholte schwere Drohungen oder gar Morddrohungen bzw. schwerwiegende Beleidigungen in Gegenwart der Kinder können dagegen Härtegründe sein.
  • Geisteskrankheit.
  • Aufforderung zur Teilnahme an schweren sexuellen Perversionen.
  • Straftaten gegenüber dem Ehepartner.
  • Wenn der Partner die Ehe nur eingegangen ist, um ein Aufenthaltsrecht zu bekommen.
  • Ausübung der Prostitution.
  • Selbstmordversuche.
  • Vergewaltigung des Ehepartners.

Eine schlechte Haushaltsführung, Verschwendung, Eifersucht, ständige Streitereien oder eine neue (auch homosexuelle) Partnerschaft begründen dagegen nicht automatisch einen Härtefall.

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