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Erbschaftssteuer legal umgehen – Freibeträge nutzen und bares Geld sparen

Erbschaftssteuer legal umgehen – der Steuerfreibetrag
16. Dezember 2022

Zusammenfassung:

  • Die Erbschaftssteuer beträgt 7 bis 50 Prozent der geerbten Summe.
  • Die genaue Höhe richtet sich nach der Steuerklasse, der die Erben angehören.
  • Der Teil des Erbes, der den Steuerfreibetrag nicht übersteigt, muss nicht versteuert werden.
  • Der Steuerfreibetrag beträgt für Ehegatten 500.000 Euro.
  • Wird der Steuerfreibetrag mit dem Versorgungsfreibetrag kombiniert, können Ehepartner bis zu 756.000 Euro steuerfrei erben.

Wer im Testament mit einem Haus oder ähnlichen Gegenständen bedacht wird, freut sich. Diese Freude wird schnell geschmälert, wenn Erben bemerken, wie hoch die Erbschaftssteuer ist, die sie auf ihre neuen Besitztümer zahlen müssen. Diese finanzielle Belastung können Erben reduzieren, indem sie Steuerfreibeträge nutzen. Das ist vollkommen legal und spart eine Menge Geld. 

Wann fällt die Erbschaftssteuer an? 

Die Erbschaftssteuer fällt in Deutschland grundsätzlich auf alle Erbschaften von Todes wegen an und muss von dem oder den Erben gezahlt werden. Diese Regelung könnte allerdings leicht umgangen werden, indem der Erblasser kurz vor seinem Tod noch schnell eine Schenkung an die Personen vollzieht, die ihn ohnehin beerben sollen. Deshalb fällt auch auf Schenkungen eine Steuer an – die sogenannte Schenkungssteuer. 

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? 

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser. Je näher die beiden miteinander verwandt waren, desto geringer fällt die Steuer aus. Am günstigsten Erben die Kinder und Kindeskinder des Erblassers, die Eltern, der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner. Sie fallen in die Steuerklasse I und zahlen 7 Prozent Erbschaftssteuer, sofern die Nachlasshöhe 75.000 Euro nicht übersteigt. Je wertvoller die Erbschaft, desto höher ist der Steuersatz. Bei einer Nachlasssumme von mehr als 26 Millionen Euro hat der Prozentsatz sein Maximum von 30 Prozent erreicht. 

Erben die Geschwister des Verstorbenen, zahlen sie in der Steuerklasse II genauso wie die Schwiegereltern, die Kinder der Geschwister und die ehemaligen Lebenspartner 15 Prozent bis maximal 43 Prozent. 

Alle anderen Personen wie Freunde, der unverheiratete Lebenspartner oder Nachbarn zahlen ganze 30 bis 50 Prozent in der Steuerklasse III. 

Steuerfreibetrag clever nutzen und Erbschaftssteuer umgehen 

Der Steuerfreibetrag mindert die zu versteuernden Einnahmen aus einer Erbschaft. Das bedeutet, dass Erben einen gewissen Betrag erben können, der nicht versteuert werden muss. 

Der Steuerfreibetrag für Ehepartner liegt bei 500.000 Euro. War der Erbe zwar der Partner des Erblassers, aber nicht mit ihm verheiratet, beträgt der Steuerfreibetrag 20.000 Euro. Kinder profitieren immerhin von einem Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Die Enkelkinder des Erblassers erhalten 200.000 Euro, die Eltern und Großeltern 100.000 Euro. Erben die Geschwister, beträgt der Steuerfreibetrag 20.000 Euro, womit sie auf einer Stufe mit allen anderen Personen stehen, die der Erblasser in seinem Testament bedenkt. 

Steuerfreibeträge vervielfachen und Erbschaftssteuer sparen 

Steuerfreibeträge können in gewissen Fällen vervielfältigt werden, wodurch schnell stattliche Summen zusammenkommen, auf die keine Erbschaftssteuer anfällt. So haben zum Beispiel die Kinder und der Ehepartner des Verstorbenen einen Anspruch auf den sogenannten Versorgungsfreibetrag. Er soll die Versorgung der dem Erblasser nahestehenden Personen nach seinem Tod sicherstellen. 

Kinder erhalten im Alter von 0 bis 5 Jahren einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro. Je älter die Kinder sind, desto geringer fällt der Freibetrag aus. Die Altersobergrenze liegt bei 27 Jahren, für die ein Versorgungsfreibetrag von 10.300 Euro angesetzt ist. 

Der Ehegatte des Verstorbenen hat einen Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag von satten 256.000 Euro. Zusammen mit dem regulären Steuerfreibetrag kommt der verheiratete Partner damit auf eine Erbschaftssumme von 756.000 Euro, auf die er keine Erbschaftssteuer zahlen muss.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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