Zusammenfassung:
- Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.
- Die Erbfolge richtet sich nach Ordnungen und dem Verwandtschaftsgrad.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein gesetzliches Erbrecht, das von der Verwandtenerbfolge abweicht.
In Deutschland ist die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fest verankert. Doch was passiert, wenn kein Testament vorliegt? Wer erbt in welcher Reihenfolge und wie wird das Erbe aufgeteilt? Diese Fragen stellen sich viele, die sich mit dem Thema Erbrecht auseinandersetzen müssen. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann in Kraft, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung, also kein Testament oder Erbvertrag, hinterlassen hat. In einem solchen Fall regelt das BGB, wer als Erbe in Betracht kommt und wie das Erbe verteilt wird.
Die gesetzliche Erbfolge: Ordnungen und Verwandtschaftsgrad
Die gesetzliche Erbfolge basiert auf einem Ordnungssystem, das die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen einteilt. Die Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Enkelkinder. Sie erben zu gleichen Teilen. Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zug. Dazu zählen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister des Erblassers und deren Kinder.
Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Erbfolge setzt sich in dieser Weise fort, wobei immer die nächste Ordnung erbt, wenn in der vorhergehenden Ordnung keine Erben vorhanden sind. Wichtig zu wissen ist, dass innerhalb einer Ordnung der nähere Verwandte den entfernteren Verwandten ausschließt. Das bedeutet, dass Kinder vor Enkeln erben und Geschwister vor Nichten und Neffen.
Das Erbrecht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein besonderes Erbrecht, das sich von der Verwandtenerbfolge unterscheidet. Ihr Erbrecht ist im BGB gesondert geregelt. Der überlebende Ehegatte erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern zur Hälfte. Besteht eine Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel.
Das bedeutet, dass der Ehegatte im Falle einer Zugewinngemeinschaft neben den Kindern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses erhält. Sind keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. Eingetragene Lebenspartner sind im Erbrecht Ehegatten gleichgestellt und haben dieselben Ansprüche.
Besondere Regelungen und der Pflichtteil
Auch wenn die gesetzliche Erbfolge klar geregelt ist, gibt es besondere Regelungen, die beachtet werden müssen. So haben bestimmte Personen, die durch ein Testament enterbt wurden, einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser Pflichtteil steht den nächsten Angehörigen des Erblassers zu, also den Kindern, dem Ehegatten und unter bestimmten Umständen den Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden.
Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag geändert werden. Wer sicherstellen möchte, dass sein Vermögen nach seinen Wünschen verteilt wird, sollte daher rechtzeitig eine letztwillige Verfügung aufsetzen. Dabei ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Insgesamt zeigt sich, dass die gesetzliche Erbfolge eine klare Struktur bietet, die jedoch nicht immer den individuellen Wünschen des Erblassers entspricht. Wer Einfluss auf die Verteilung seines Nachlasses nehmen möchte, sollte sich frühzeitig mit dem Thema Erbrecht auseinandersetzen und gegebenenfalls ein Testament verfassen. So kann sichergestellt werden, dass das Erbe nach den eigenen Vorstellungen verteilt wird und Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden.