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Datenschutz im Internet: Das sind die Rechte des Nutzers

31. Oktober 2016

Bundesdatenschutzgesetz regelt den Datenschutz als Teil des Persönlichkeitsrechts jedes Menschen

Ob bei Facebook, WhatsApp oder in Online-Shops – immer häufiger geben Internetnutzer private Daten preis, um etwaige Dienste online nutzen zu können. Dabei fragen sich viele Nutzer hinsichtlich Datenschutz, was genau mit ihren privaten Daten online geschieht, ob und wie lange diese gespeichert oder die Daten sogar weitergegeben werden dürfen.

Alle Bereiche des Datenschutzes, also die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten werden durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Dieses Gesetz soll Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten verhindern, indem Regeln für den Umgang mit persönlichen Daten aufgestellt werden. Für den speziellen Bereich des Datenschutzes im Internet gilt zusätzlich das Telemediengesetz (TMG). Neben besonderen Pflichten für Unternehmen und Behörden, persönliche Daten zu schützen, enthalten die Gesetze auch Möglichkeiten, wie sich der Internetnutzer gegen Datenerhebung und -verarbeitung wehren kann.

Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde die Gesetzeslage europaweit weiter verschärft – zum positiven für die Verbraucher. Dadurch sind Unternehmen, Freiberufler und Gewerbetreibende durch die Nachweispflicht aufgefordert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben, transparent, zweckgebunden, datenminimiert, richtig, speicherbegrenzt sowie integer und vertraulich erfolgt.

Laut Datenschutzgesetz muss der Internetnutzer über Speicherung informiert werden

Unternehmen sind verpflichtet, den Nutzer zu unterrichten, sobald persönliche Daten gespeichert werden (§§ 19, 34 BDSG). Sollen die Daten nicht nur gespeichert, sondern auch verarbeitet werden, also beispielsweise für Werbezwecke genutzt oder verkauft werden, muss der Internetnutzer ausdrücklich zustimmen (§ 13 BDSG). Dabei reicht weder die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung, noch die pauschale Einwilligung über die Akzeptanz der AGB. Unternehmen müssen vielmehr ausdrücklich die Einwilligung einfordern.

Um diese Vorgaben einzuhalten verpflichtet das Bundesdatenschutzgesetz Unternehmen, bei denen zumindest ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Datenverarbeitung oder -erhebung liegt, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dessen Aufgabe ist es insbesondere, die datenschutzrechlichen Vorgaben zu kontrollieren.

Daten, die ohne Einwilligung gespeichert wurden, kann der Nutzer löschen oder
sperren lassen. (Foto: complize/photocase)

Gespeicherte Daten müssen auf Antrag berichtigt und gelöscht werden

Der Internetnutzer hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Daten zu welchem Zweck erfasst oder an andere Unternehmen weitergegeben werden (§ 35 BDSG). Dabei kann einmal pro Jahr eine schriftliche Auskunft kostenlos von dem betroffenen Unternehmen verlangt werden.
Hat der Internetnutzer der Datenspeicherung zugestimmt, kann er unter besonderen Voraussetzungen dennoch der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe widersprechen. Dabei muss er allerdings angeben, warum er der eigentlich ordnungsgemäß erfolgten Handlung widersprechen möchte. Sind Daten hingegen unrichtig, veraltet oder ohne Einwilligung des Internetnutzers erhoben und gespeichert worden, kann der Nutzer die Berichtigung, Löschung oder – soweit eine Löschung nicht möglich ist – die Einschränkung der Verarbeitung der Daten verlangen (§§ 20, 35 BDSG).

Sollten dem Internetnutzer durch nicht ordnungsgemäß gespeicherte oder weitergegebene Daten sogar Schäden entstehen, kann dieser von dem betroffenen Unternehmen Schadensersatz fordern (§ 7 BDSG).

Wie können die Rechte im Datenschutz wahrgenommen werden?

Soweit das betroffene Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten hat, wendet man sich mit seinem Auskunftsersuchen oder seiner Beschwerde direkt an ihn. Ansonsten kontaktiert man das Unternehmen.

Für die Verwendungen von Daten durch öffentliche Stellen des Bundes ist der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Im Fall von nicht-öffentlichen Stellen der jeweilige Landesschutzbeauftrage (§ 21 BDSG).

Sollten die Rechte des Internetnutzers dennoch nicht beachtet werden, besteht die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen. Gegen ein privates Unternehmen, welches sich weigert, Auskunft zu erteilen, Daten zu berichtigen oder zu löschen kann vor dem Zivilgericht Klage erhoben werden.
Soweit es sich nicht um ein privates Unternehmen, sondern um eine öffentliche Behörde handelt, die die Daten in unzulässiger Weise nutzt, ist eine Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Quelle: datenschutz.de, BDSG, TMG

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