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Stundung von Krankenkassen-Beiträgen in der Corona-Krise

21. April 2020

Monatlich fällige Versicherungsleistungen wie Mieten und Darlehen verschärfen die finanziellen Schwierigkeiten von Unternehmen und Privatperson während der Zeit der Corona-Krise. Der Staat ergriff einige Maßnahmen, um den Bürgern und Unternehmen finanziell unter die Arme zu greifen. Neben Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige und einem erleichterten Zugang zur Kurzarbeit für alle Arbeitgeber, hilft der Staat auch bei der monatlich zu zahlenden Krankenversicherung. Wenn Sie aufgrund der Corona-Krise Ihre Krankenversicherung nicht mehr zahlen können, kann eine Beitragsstundung bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Staat hat die Voraussetzungen für eine Stundung der gesetzlichen Krankenversicherung während der Krise gelockert. Doch gilt das auch für privat Versicherte? Und wie sieht es aus mit Selbstständigen?

Was bedeutet Stundung?

Die Stundung ist eine Vereinbarung, in der das Zahlen fälliger Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Grund für eine Stundung können wirtschaftliche oder persönliche Situationen sein, die es dem Schuldner nicht ermöglichen, ohne erhebliche Schwierigkeiten die Beiträge zu zahlen. In der Regel muss beim Antrag der Stundung voraussehbar sein, dass die Beiträge in der Zukunft gezahlt werden können. Für den Stundungszeitraum fallen normalerweise auch Stundungszinsen an.

Können Arbeitgeber die Abführung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge stunden?

Durch die Krankenversicherung werden Ärzte, Krankenpfleger und andere Personen im Bereich des Gesundheitssystem gezahlt. Besonders zur Zeit der Corona-Krise sind Krankenhäuser so wichtig wie nie zuvor. Deshalb ist eine Stundung der Krankenkassenbeiträge nur als letzte finanzielle Maßnahme möglich.

Voraussetzungen für die Stundung der Krankenversicherung

Das Unternehmen muss aufgrund der Corona-Krise ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten haben. Der Antrag auf eine Stundung wurde vom Staat erleichtert. Eine glaubhafte Erklärung des Unternehmens, dass es diesen finanziellen Schaden aufgrund des Coronavirus erlitten hat, ist ausreichend. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen stellt in einer Pressemitteilung klar, dass die Beitragsstundung erst dann möglich ist, wenn die betroffenen Unternehmen alle anderen Hilfsmaßnahmen, wie die Kurzarbeit und Stundung von Krediten, ausgenutzt haben.

Zinslose Stundung der Krankenversicherung für März und April

Das Recht auf Leistungsverweigerung der gesetzlichen Krankenversicherung gilt vorerst nur für die Monate März und April 2020. Bereits fällige und noch fällige Beträge können auf Antrag des Arbeitgebers verschoben werden. Das Besondere in der Situation der Corona-Krise: Das Stundungsverfahren benötigt keine Sicherheitsleistung. Auch die Stundungszinsen fallen weg. Die sonst üblichen Säumniszuschläge oder Mahngebühren müssen auch nicht gezahlt werden. Bei rückständigen Beiträgen kann auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden, wenn Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist normalerweise nicht zimperlich, wenn es darum geht, nicht abgeführte Krankenkassen-Beiträge einzutreiben. In der Corona-Krise sind Stundungen aber möglich.
Arbeitgeber können die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Corona-Krise stunden lassen.

Stundung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige

Selbstständige, die ihre gesetzlichen Versicherungsbeiträge selbst zahlen, müssen von der aktuellen Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sein. Bei Selbstständigen muss erst geprüft werden, ob die Option der Beitragsermäßigung möglich ist, bevor ein Antrag zur Stundung gestellt werden kann. Während der Corona-Krise wurde auch hier das Verfahren erleichtert. Statt den vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheide können auch andere Nachweise, wie eine Erklärung eines Steuerberaters oder eine glaubhafte Erklärung über einen erheblichen Umsatzeinbruch reichen.

Stundung der privaten Krankenversicherung?

Besteht die Gefahr, dass Sie Ihre private Krankenversicherung aufgrund des Coronavirus nicht mehr zahlen können? Kontaktieren Sie Ihre Versicherung! Das Corona-Gesetzpaket gibt Ihnen ein Recht auf Leistungsverweigerung. Vorläufig bis zum 30.06.2020 haben Sie somit einen Anspruch auf Beitragsminderung oder Stundung, wenn Sie aufgrund der Corona-Krise finanzielle Schwierigkeiten haben. Je nach Krankenversicherung wird die Corona-Krise unterschiedlich geregelt. Während einige wenige Versicherungen, wie die Allianz und die SBK, auf ihren Internetseiten eindeutig ihre Kulanz zeigen, findet man bei anderen Versicherungsunternehmen keine Informationen zu einer möglichen Stundung der privaten Versicherungen.

Die Allianz ergreift einige Maßnahmen während der Corona-Krise. Eine Stundung der Beitragszahlungen ist dabei eine Option. In welcher Form die Nachzahlungen erfolgen, steht noch nicht fest.

Auch bei der SBK kann die Zahlung der privaten Krankenversicherung vorerst nach hinten verschoben werden. Die Beiträge sind vorläufig erst am 27.05.2020 fällig.

Auch unabhängig von der Corona-Krise kann man in der PKV durch einen Tarifwechsel oder eine Anfechtung der Beitragserhöhung oft viel Geld sparen.

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