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Betriebskosten – Diese Posten sind umlagefähig

13. Oktober 2025

Zusammenfassung:

  • Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen.
  • Typische umlagefähige Betriebskosten sind unter anderem Grundsteuer, Wasserkosten und Heizkosten.
  • Nicht umlagefähige Kosten umfassen Instandhaltungs- und Verwaltungskosten.

In der Welt der Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen sind Betriebskosten ein zentrales Thema. Doch welche Posten dürfen Vermieter tatsächlich auf die Mieter umlegen? Diese Frage ist nicht nur für Mieter von Interesse, sondern auch für Vermieter, die rechtssicher handeln möchten. Der folgende Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der umlagefähigen Betriebskosten und gibt einen Überblick über typische Posten, die in der Nebenkostenabrechnung auftauchen können.

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Diese Kosten können auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die Betriebskostenverordnung listet dabei 17 verschiedene Kostenarten auf, die als umlagefähig gelten.

Typische umlagefähige Betriebskosten

Zu den typischen umlagefähigen Betriebskosten gehören:

  • Grundsteuer: Diese Steuer wird von der Gemeinde erhoben und kann vollständig auf die Mieter umgelegt werden.
  • Wasserkosten: Dazu zählen die Kosten für Frischwasser sowie die Entwässerungskosten.
  • Heizkosten: Die Kosten für die Beheizung der Wohnräume und der Warmwasserbereitung sind ebenfalls umlagefähig.
  • Müllabfuhr: Die Gebühren für die Müllentsorgung können ebenfalls auf die Mieter umgelegt werden.
  • Gebäudereinigung: Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäusern oder Fluren sind umlagefähig.
  • Gartenpflege: Die Pflege von gemeinschaftlich genutzten Gartenflächen kann ebenfalls in die Betriebskostenabrechnung einfließen.
  • Hausmeisterkosten: Die Kosten für einen Hausmeister, der sich um die Instandhaltung und Pflege des Gebäudes kümmert, sind umlagefähig.

Nicht umlagefähige Betriebskosten

Im Gegensatz dazu gibt es auch Kosten, die nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Dazu gehören:

  • Instandhaltungskosten: Kosten für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen am Gebäude müssen vom Vermieter getragen werden.
  • Verwaltungskosten: Die Kosten für die Verwaltung des Gebäudes, wie etwa die Erstellung der Nebenkostenabrechnung, sind nicht umlagefähig.
  • Rücklagen für zukünftige Instandhaltungen: Diese Rücklagen dürfen nicht in die Betriebskostenabrechnung einfließen.

Die Unterscheidung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Betriebskosten ist für Mieter und Vermieter gleichermaßen wichtig. Während Mieter sicherstellen möchten, dass sie nicht für unzulässige Kosten aufkommen müssen, wollen Vermieter rechtssicher handeln und mögliche Streitigkeiten vermeiden. Ein klarer Mietvertrag, der die umlagefähigen Betriebskosten detailliert auflistet, kann hier Abhilfe schaffen.

In der Praxis kommt es häufig zu Missverständnissen und Streitigkeiten über die Betriebskostenabrechnung. Mieter sollten daher ihre Abrechnungen sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Im Zweifelsfall kann auch eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, um die eigenen Rechte und Pflichten besser zu verstehen.

Insgesamt zeigt sich, dass das Thema Betriebskosten ein komplexes Feld ist, das sowohl rechtliches Wissen als auch eine klare Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter erfordert. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Abrechnung fair und transparent erfolgt.

Autor

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