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Betreuungsverfügung

27. März 2019

Wird einem ein Betreuer für das tägliche Leben zugeteilt, sollte er den Wünschen des Betreuten Folge leisten. Eine Betreuungsverfügung hilft Ihnen dabei.

Eine Betreuungsverfügung mag für den Einzelnen keinen Sinn ergeben, vor allem wenn die Person noch recht jung ist. Sie ist aber eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass ein Volljähriger „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann (§ 1896 BGB). Die Handlungsfähigkeit kann einem schnell genommen werden, z.B. durch einen Unfall, einen Schlaganfall oder eine psychische Erkrankung. Da solche unerfreulichen Ereignisse bei jedem jederzeit eintreffen können, ist die Betreuungsverfügung mindestens eine Überlegung wert.

Der Vorteil der Betreuungsverfügung ist – um es vorwegzunehmen – das tatsächliche Erfordernis. Erst wenn die Handlungsfähigkeit verschwunden ist, entfaltet die Betreuungsverfügung ihre Wirkung.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, welche Weisungen an das Betreuungsgericht gerichtet werden, was der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ist, welche Form und welcher Inhalt eine Betreuungsverfügung haben sollte und wer sie hierbei beraten kann bzw. darf.

Weisungen an das Betreuungsgericht

Das Betreuungsgericht (ehem. Vormundschaftsgericht) ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Dort entscheidet der Betreuungsrichter oder Rechtspfleger, wenn es in sein Aufgabengebiet fällt, über den Betreuer. Diese sollen bei der Auswahl des Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt ist. Gemäß § 1901c BGB besteht für jeden, der eine solche Betreuungsverfügung hat, die Pflicht diese beim Bekanntwerden eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens beim Betreuungsgericht abzuliefern. Dadurch kann gewährleistet werden, dass der Betreuer nach den Wünschen und Anregungen des Verfügenden ausgewählt wird und er auch entsprechend handelt.

In einigen Bundesländern ist es auch möglich, die Betreuungsverfügung vorher beim Gericht zu hinterlegen (zurzeit in Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen). Im Rahmen der Registrierung von Vorsorgevollmachten im Rahmen des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer können dort auch Angaben zur Betreuungsverfügung hinterlegt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten, wie z.B. der Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, lässt man den Bevollmächtigten bzw. die Ärzte über die eigene Person entscheiden, was ein sehr hohes Maß an Vertrauen benötigt. So ist man diesen ‚hilflos‘ ausgeliefert und kann seine eigenen Vorstellungen nicht einbringen bzw. nicht kontrollieren, ob diese eingehalten werden. Auch kann nicht sichergestellt werden, ob das tatsächliche Erfordernis, welches die Wirksamkeit der Handlungsvollmacht für einen Dritten eintreten lässt, entstanden ist. Daher gilt die Vorsorgevollmacht unabhängig davon, ob die Handlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist. Von einem Gericht muss dies nicht bestätigt worden sein.
Die Betreuungsverfügung entfaltet erst dann Wirkung, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. in der Regel wird der Vorgeschlagene dann vom Gericht zum Betreuer ernannt. Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht über die Einhaltung der Verfügung wacht und z.B. am Ende der Betreuung eine Abrechnung erstellt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Betreuungsverfügung ist, dass bei ihrer Abfassung die Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) nicht benötigt wird. Damit sind die darin geäußerten Wünsche für das Gericht grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn sie von einem bereits Geschäftsunfähigen geäußert wurden.

Sehr häufig spricht man fälschlicherweise auch von einer Betreuungsvollmacht. Eine solche Vollmacht gibt es aber nicht. Dies würde auch den Sinn und Zweck einer Betreuungsverfügung verfehlen: Hierbei geht es nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern die Betreuung nach den Wünschen des Verfügenden zu gestalten.

Welche Form und welchen Inhalt muss eine Betreuungsverfügung haben?

Wer Beteuungsvollmacht sagt, meint meistens Betreuungsverfügung.

Die Betreuungsverfügung muss keine bestimmte Form haben. Gesetzliche Vorgaben existieren ebenfalls nicht. Die Betreuungsverfügung sollte jedoch nach Überlegung der eigenen Wünsche, Möglichkeiten und Vorstellungen, seien sie kultureller, wissenschaftlicher oder religiöser Natur, möglichst handschriftlich verfasst werden. Grundsätzlich reicht hierfür ein Stück Papier mit den von Ihnen erwünschten Betreuungsoptionen aus. Wir bieten Ihnen aber auch kostenlos eine Muster-Betreuungsverfügung an.

Die wichtigsten Inhalte wären neben Unterschrift, Ort und Datum:

  • wer zum Betreuer bestellt werden soll – und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB),
  • wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll (§ 1901 Abs. 3 BGB),
  • was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte
  • in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt (§ 1804, §§ 1806 ff. BGB).

Altenheime machten in den letzten Jahren mit schlechten Erfahrungsberichten auf sich aufmerksam, sodass nicht jeder unbedingt dort den Herbst seines Lebens verbringen möchte. Eine medizinische und pflegerische Versorgung ist in vielen Fällen auch in den eigenen vier Wänden möglich – unter Umständen aber mit einigen räumlich-bedingten Einbußen. Beachten Sie aber, dass die Lebensqualität daheim mit einem hohen Risiko verbunden ist. Daher sollte die Unterbringung in einem Altenheim nicht kategorisch ausgeschlossen werden.

Es empfiehlt sich auch, die Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren, damit sie immer die aktuellen persönlichen Vorstellungen berücksichtigt. Vollkommen ausreichend ist eine Ergänzung wie „Ich will an der vorstehenden Verfügung festhalten“ auf der Betreuungsverfügung. Die Angabe des Datums und einer Unterschrift als Bestätigung erleichtert dem Gericht die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsverfügung den aktuellen Willen des Betroffenen wiedergibt.

Beratung und Beglaubigung

Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise Notaren oder Rechtsanwälten, kann sich empfehlen. Betreuungsvereine sind ebenfalls zur Beratung bei der Abfassung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen verpflichtet.

Oft beraten auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste in Bezug auf Betreuungsverfügungen. Unterschriften unter diese Dokumente können seit dem 1. Juli 2005 auch von der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigt werden.

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