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Arbeitszeitgesetz und Ruhezeiten: So werden Sie geschützt

15. November 2016

Zum Schutz des Arbeitnehmers gibt es das Arbeitszeitgesetz – Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten

Gerade in der Sommerzeit sind sie besonders nervenaufreibend und anstrengend: Überstunden. Man sitzt bis spätabends im Büro, um dieses eine Projekt noch zu Ende zu bekommen, während alle anderen ihren Feierabend im Freibad oder beim Grillen verbringen. Doch wie lange darf man rechtlich gesehen überhaupt arbeiten? Gibt es Tages- oder Wochengrenzen? Und was ist mit Wochenendarbeit? Darf der Chef den Mitarbeiter an einem Sonntag ins Büro bestellen? Und welche Ruhezeiten müssen eingehalten werden?

Die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dort ist auch die gesetzliche Pausenregelung und die mögliche Wochenendarbeit festgelegt. Im Arbeitsvertrag kann geregelt werden, wie die Arbeitszeitverteilung für den jeweiligen Arbeitnehmer aussehen soll. Ebenso hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht bezüglich der Arbeitszeit und deren Verteilung nach § 106 der Gewerbeordnung. Allerdings darf weder der Arbeitgeber noch der Arbeitsvertrag gegen die Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz verstoßen. Das Arbeitszeitgesetz ist insoweit bindend.

Nicht jeder ist vom Arbeitszeitgesetz geschützt

Das Arbeitszeitgesetz hat einen ganz klaren Schutzbereich. Vom Arbeitszeitgesetz geschützt sind Arbeitnehmer. Dabei sind auch Auszubildende umfasst, wobei für Minderjährige zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt. Nicht unter das Arbeitsschutzgesetz fallen unter anderem leitende Angestellte, Chefärzte oder Leiter von öffentlichen Dienststellen. Auch Selbstständige und freie Mitarbeiter sind nicht vom Arbeitsschutzgesetz umfasst und dürfen daher grundsätzlich so lange arbeiten wie sie wollen.

Das Arbeitsschutzgesetz sieht in § 3 Abs. 1 ArbZG einen Achtstundentag vor. Dabei werden Pausen nicht eingerechnet. Der grundsätzliche Achtstundentag darf ausnahmsweise auf zehn Stunden verlängert werden, wenn die Arbeitstage innerhalb von sechs Kalendermonaten durchschnittlich trotzdem acht Stunden umfassen. Für die Wochenarbeitszeit bedeutet dies, dass eine Arbeitswoche grundsätzlich 48 Stunden (sechs mal acht Stunden), als Höchstarbeitszeit 60 Stunden (sechs mal zehn Stunden) haben darf. Das Arbeitszeitgesetz geht von einer Sechstagewoche aus, als Werktage zählen also die Tage Montag bis Samstag.

Auch bei Unternehmen, bei denen Sonntags gearbeitet wird, dürfen die Arbeitnehmer folglich nicht an allen 7 Wochentagen arbeiten. Allerdings kann es sein, dass die Arbeitnehmer bis zu 12 Tage durcharbeiten müssen, nämlich dann, wenn sie in der einen Woche am Montag und in der nächsten Woche am Sonntag frei haben.

§ 4 ArbZG enthält die gesetzliche Pausenregelung. Bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden kann eine Pause gewährt werden, sie ist aber nicht zwingend. Bei Arbeitszeiten zwischen sechs und neun Stunden ist eine Pause von einer halben Stunde vorgeschrieben. Bei Arbeitszeiten von mehr als neun Stunden sind mindestens 45 Minuten zu gewähren. Es ist dabei zulässig, die Pausen auf mehrere kleine Pausen aufzuteilen, wobei jede Pause mindestens 15 Minuten betragen muss.

Nach § 5 ArbZG muss zwischen einem und dem nächsten Arbeitstag eine Ruhepause von mindestens elf Stunden liegen. In bestimmten Branchen wie Krankenhäusern, Rundfunk und Presse oder Verkehrsbetrieben kann die Ruhezeit auch von elf auf zehn Stunden verkürzt werden.

Sonntagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten

Nach § 9 ArbZG ist das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen gelten beispielsweise für Krankenhäuser und Rettungsdienste, Sicherheitsfirmen, Messen, Sportveranstaltungen, Energie- und Wasserversorgungsbetriebe, Rundfunk und Presse oder Musik- und Theatergewerbe.

Auch im Schichtbetrieb gilt das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen nicht gänzlich. Nach § 9 Abs. 2 ArbZG kann sechs Stunden in den Sonn- oder Feiertag hineingearbeitet werden. Oder eine Nachtschicht noch an einem solchen Tag begonnen werden, wenn der Betrieb nach Schichtende 24 Stunden lang ruht.

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind Ordnungswidrigkeiten

Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit obliegt dem Arbeitgeber. Dieser muss gegebenenfalls mittels Arbeitszeiterfassung sicherstellen, dass die Arbeitnehmer die gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und auch die Ruhezeiten tatsächlich einhalten. Die Zeiterfassung kann von den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert werden. Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz ist eine Ordnungswidrigkeit und hat für den Arbeitgeber Geldbußen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro zur Folge.

Tipps:

  • Sollten Ihre Arbeitstage einmal länger werden, beachten Sie, dass durchschnittlich der Achtstundentag gelten muss.
  • Pausen können auch in jeweils 15-Minuten-Pausen aufgeteilt werden. Besprechen Sie das mit Ihrem Arbeitgeber.
  • Verantwortlich für das Einhalten des Arbeitszeitgesetzes ist der Arbeitgeber. Achtung: Bei Nichteinhaltung drohen hohe Bußgelder.

Quelle: Arbeitszeitgesetz

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