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Verjährung im Arbeitsrecht

Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt nicht immer in Tarifvereinbarungen und Arbeitsverträgen.
15. Dezember 2018

Viele Arbeitnehmer vertrauen auf die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, um ihre Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen. Jedoch kann die Verjährung in Tarifvereinbarungen und Arbeitsverträgen umgangen werden, was häufig zum Nachteil für den Arbeitnehmer wird. So können Arbeitgeber beispielsweise kürzere Ausschlussfristen ausgestalten, die den Zeitraum der Verjährung auf wenige Wochen begrenzen. Wenn der Anspruch dann verjährt ist, kann der Schuldner Einrede erheben und muss nicht mehr leisten.

Konkret bedeutet das also, dass Sie so schnell wie möglich handeln sollten. Sind Ihre Zahlungsansprüche nämlich erst einmal verjährt, haben Sie selbst vor Gericht keine Chance mehr.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, welche Verjährungsfristen es im Bezug auf Gehalts- und Lohnansprüchen gibt, wie kürzere Ausschlussfristen geregelt sein können und welche anderen Umstände die Verjährungsfristen verändern können.

Verjährung von Gehalts- und Lohnansprüchen

Nach § 195 BGB verjährt der Anspruch auf Lohn- und Gehaltszahlung regulär nach drei Jahren. Haben Sie bspw. eine Lohnforderung aus dem Jahr 2017, beginnt die Frist am 31.12.2017 und verjährt am 31. Dezember 2020 um Mitternacht.

Wenn es nicht anders im Vertrag geregelt ist, gilt diese Dreijahresfrist auch für Zeitarbeiter.

Ein Arbeitgeber kann aber – wie bei anderen Verjährungen – auf die Einrede der Verjährung verzichten und rechtlich wirksam die Forderung erfüllen, indem er das ausstehende Gehalt trotz Verjährung bezahlt. Das Gericht muss die Verjährung erst berücksichtigen, wenn sich der Arbeitgeber auf diese beruft. Zudem ist es auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der Anspruch verjährt ist.

Kürzere Ausschlussfristen

Ganz anders liegt der Fall, wenn für Lohn- und Gehaltsforderungen eine sogenannte Ausschlussfrist vereinbart ist. Häufig wird dabei folgende Klausel im Arbeitsvertrag verwendet:

Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag müssen innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Diese Formulierung vernichtet den Anspruch nach genannter Zeit, d.h. der Schuldner wird von jeglicher Pflicht befreit. In fast allen Tarifvereinbarungen und in vielen Arbeitsverträgen findet man solche Ausschlussfristen oder Ausschlussklauseln (meist am Ende des Vertrags).

Diese Ausschlussfristen oder auch Verfallfristen sind zulässig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das in mehreren Entscheidungen festgesetzt. Damit der Arbeitnehmer seinen Anspruch außergerichtlich geltend machen kann, muss er zeitnah sein Begehren zwingend schriftlich und möglichst konkret formuliert äußern. Wenn der Arbeitgeber sich quer stellen sollte, wird ihm eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung (Klage) gesetzt.

Außerdem stellte das BAG fest, dass in Arbeitsverträgen beide Stufen der Ausschlussfrist (außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung) nicht kürzer sein dürfen als jeweils drei Monate (Entscheidungen vom 25.05.2005 – Az.: 5 AZR 572/04 und vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05).

Sollte der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen, können diese Fristen sogar noch kürzer sein. Ansprüche können bereits dann verfallen, wenn eine außergerichtliche Geltendmachung nicht innerhalb eines Monats erfolgt.

Ausschlussfristen, die kürzer als drei Monate sind, sind jedoch häufig unwirksam und nicht rechtens. Sollte dies der Fall sein gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen Aufschluss darüber geben, ob die Ausschlussfrist in Ihrem Vertrag rechtmäßig ist.

Kündigung und Verjährung

Ansprüche auf Lohn- oder Gehaltszahlung spielen oftmals eine wichtige Rolle bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Nach der  Kündigung kann Ihnen die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist aufbürden, die jegliche Auszahlung von Arbeitslosengeld vereitelt. Daher empfehlen wir Ihnen zeitnah mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu sprechen, damit Sie Ihre Ansprüche ordnungsgemäß durchsetzen können.

Egal, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind, Sie müssen die Kündigungsfristen einhalten. Wenn Ihnen bereits gekündigt wurde, könnte eine Kündigungsschutzklage Ihren Arbeitsplatz sichern.

Beachten Sie außerdem, dass es bei Abmahnungen zwar keine Verjährungsfristen gibt, diese aber nach zwei Jahren auf schriftliches Verlangen aus der Personalakte entfernt werden können.

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