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Ihre Rechte in der Probezeit: Kündigung, Urlaub, Ausbildung

11. Januar 2017

Arbeitsverhältnisse beginnen meist mit der Erprobung. Dadurch haben beide Parteien die Möglichkeit, sich bei Unvereinbarkeit aus dem Vertrag zu lösen

„Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit ist das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündbar.“ In nahezu jedem Arbeitsvertrag ist eine solche Probezeitklausel zu finden. Sie regelt die ersten Monate eines Arbeitsverhältnisses und bietet beiden Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Möglichkeit, sich relativ problemlos wieder vom Arbeitsvertrag zu lösen. Hintergrund solcher Klauseln ist, dass besonders innerhalb der ersten Monate die Möglichkeit besteht, dass dem Arbeitnehmer der Job nicht zusagt oder er nicht in das bestehende Team des Arbeitgebers hineinpasst.

Eine andere Variante, eine Probezeit zu vereinbaren, besteht im Rahmen eines befristeten Vertrages. Das bedeutet, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein eigener befristeter Arbeitsvertrag, beispielsweise für sechs Monate, geschlossen wird und dieser Vertrag ohne Kündigung nach Ablauf der (Probe-)Zeit endet. Danach kann von Arbeitgeber und Arbeitnehmer entschieden werden, ob ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden soll.

In einem Ausbildungsverhältnis ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben. (Foto: simonthon.com/photocase)
In einem Ausbildungsverhältnis ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben. (Foto: simonthon.com/photocase)

Kündigung Probezeit: Einfaches Loslösen vom Arbeitsvertrag

Bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer nichts gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Zeitablauf tun. Dies ist ja gerade Sinn und Zweck dieses befristeten Vertrages. Eine ordentliche Kündigung während der Probezeit innerhalb des befristeten Probearbeitsverhältnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Nur wenn innerhalb des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich geregelt ist, dass eine ordentliche Kündigung zugelassen sein soll, kann eine solche erfolgen.

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Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist die Vereinbarung einer Probezeit freiwillig. § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gibt nur vor, dass die Möglichkeit einer Probezeitvereinbarung besteht. Verpflichtend ist diese nicht. Auch die Dauer der Erprobung kann variabel sein. Der Gesetzestext des § 622 Abs. 3 BGB („während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“) darf nicht so verstanden werden, dass eine Probezeit nur für sechs Monate möglich ist. Vielmehr ist die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen höchstens für eine Probezeit von sechs Monaten möglich. Liegt eine Kündigung in diesem Zeitraum nicht vor, so kommt es zu einem ganz normalen unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 und 2 BGB. Diese betragen für den Arbeitnehmer immer vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Für den Arbeitgeber kann es je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auch zu längeren Kündigungsfristen kommen.

Probezeit Ausbildung: Eigene Regelung im Berufsbildungsgesetz

In einem Ausbildungsverhältnis ist eine Probezeit fest vorgeschrieben. In § 20 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist festgelegt, dass ein Berufsausbildungsverhältnis immer mit einer Probezeit beginnt. Diese muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen.

Die Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis ermöglicht beiden Parteien die Prüfung, ob das gewünschte Ausbildungsziel überhaupt erreicht werden kann und der Ausbildungsberuf, die Ausbildungsstätte und die jeweils andere Partei den Erwartungen entsprechen.

Urlaub in der Probezeit ist möglich

Urlaub in der Probezeit ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Häufig kann dies allerdings innerhalb des Arbeitsvertrages abweichend geregelt sein. Gesetzlich ist nur geregelt, dass der Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses noch keinen Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub hat. Das ist in § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) geregelt. Während dieser Probemonate kann zwar nicht der gesamte Jahresurlaub genommen werden, allerdings erwirbt der Arbeitnehmer auch in der Erprobungszeit bezogen auf die Anzahl der Monate, die er schon für den Arbeitgeber gearbeitet hat, einen anteiligen Urlaubsanspruch.

Außerdem gilt die sechsmonatige Wartezeitregelung nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Haben Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag über den gesetzlichen Urlaub hinausgehende Urlaubsansprüche, können diese grundsätzlich ab dem ersten Tag der Probezeit genommen werden.

Quelle: BurlG, BGB, BBiG.

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