Wer seine Arbeitszeit reduziert, hat grundsätzlich das Recht auf einen Nebenjob. (Foto: Rainer Fuhrmann/photocase.de)
Ob sie sich mehr um die Familie kümmern möchten, sich neben dem Job weiterbilden wollen oder gesundheitliche Gründe auftreten: Häufig haben Arbeitnehmer den Wunsch nach flexibleren Arbeitszeiten. Durch Altersteilzeit, Gleitzeit und Arbeitszeitkonten lässt sich der Arbeitstag freier gestalten.
Ein grundsätzliches Recht auf flexible Arbeitszeiten besteht nicht. Wer seine Arbeitszeit reduzieren möchte, kann jedoch Arbeit in Teilzeit beantragen. Für Arbeitnehmer ab 55 Jahren besteht darüber hinaus die Möglichkeit, in Altersteilzeit zu gehen.
Gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeitarbeit. Die Voraussetzungen laut § 8 TzBfG: Arbeitnehmer sind länger als sechs Monate beschäftigt, der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter und der Wunsch nach Teilzeitarbeit wird spätestens drei Monate vor Beginn angekündigt.
Ihren Antrag auf Teilzeitarbeit müssen Arbeitnehmer nicht begründen. Der Arbeitgeber darf gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG den Wunsch jedoch aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Es gibt verschiedene Modelle für die Teilzeitarbeit. Beim klassischen Teilzeitjob arbeitet der Arbeitnehmer an fünf Tagen in der Woche statt wie bisher acht nur noch sechs oder vier Stunden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) listet noch weitere Modelle der Teilzeitarbeit auf:
Ab dem 55. Lebensjahr haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, in Altersteilzeit zu gehen. In der verbleibenden Zeit bis zur Rente wird die bisherige Arbeitszeit halbiert. Wer Altersteilzeit beantragt, muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1.080 Kalendertage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgekommen sein. Die Details regelt das Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
Schaffen Betriebe durch ihr Altersteilzeitmodell neue Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer, erhält der Arbeitgeber finanzielle Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit (§3 AltTZG). Das gilt jedoch nur, falls die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat. Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit muss der Arbeitgeber um 20 Prozent aufstocken.
Sind durch Teilzeitarbeit oder Altersteilzeit einige Stunden am Tag freigeworden, bleibt theoretisch Zeit für einen Nebenjob. Tatsächlich dürfen Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen. Abhängig vom Vertrag muss der Arbeitgeber über den Nebenjob informiert werden, darf die zusätzliche Tätigkeit aber nicht einfach verbieten. Ein Verbot darf der Arbeitgeber allenfalls aussprechen, falls der Arbeitnehmer für einen direkten Konkurrenten arbeiten möchte oder der Arbeitnehmer durch den Nebenjob in seiner eigentlichen Haupttätigkeit beeinträchtigt wird.
Laut Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit in der Regel acht Stunden pro Werktag nicht überschreiten. Zudem müssen Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Pausenzeiten einhalten. Zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem erneuten Arbeitsbeginn muss – bis auf wenige Ausnahmen – weiterhin eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen.
Arbeitnehmer, die vor 2010 in Altersteilzeit gegangen sind, müssen auf Zuverdienstgrenzen achten. Wird die Altersteilzeit von der Bundesagentur für Arbeit gefördert, dürfen sie nur Nebenjobs auf Minijob-Basis annehmen.
Quellen: TzBfG, AltTZG, Arbeitszeitgesetz, Bundesagentur für Arbeit, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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