Maskenpflicht am Arbeitsplatz wegen Corona

Darf der Arbeitgeber am Arbeitsplatz eine Maskenpflicht anordnen? 09.03.2021
Zusammenfassung:
- Bis Ende April 2021 gilt gesetzlich Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn keine 1,5 m Abstand eingehalten werden können.
- Gilt diese Maskenpflicht im Unternehmen nicht, darf der Arbeitgeber trotzdem das Tragen einer Maske anordnen.
Mindestens bis 15. März, voraussichtlich aber bis Ende April 2021 gilt in Deutschland unabhängig vom Bundesland die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung. Diese soll das Ansteckungs-Risiko am Arbeitsplatz möglichst gering halten. Zu den Maßnahmen aus dieser Verordnung gehören etwa eine Pflicht des Arbeitgebers, Home-Office zu ermöglichen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen und eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Die greift immer dann, wenn Mitarbeiter den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft einhalten können, die Masken dafür muss der Arbeitgeber bereitstellen.
Darf der Arbeitgeber die Maskenpflicht am Arbeitsplatz anordnen?
Was aber, wenn in einem konkreten Fall nicht der Gesetzgeber das Tragen der Maske anordnet, sondern der Arbeitgeber? Dies kann etwa der Fall sein, wenn Sie am Arbeitsplatz zwar dauerhaft Abstand einhalten können, Ihr Arbeitgeber aber vorsichtshalber trotzdem auf dem Tragen einer Maske besteht. Mitte Dezember wurde eine solche Maskenpflicht am Arbeitsplatz vor dem Arbeitsgericht Siegburg verhandelt.
Konkret hatte ein Mitarbeiter des Rathauses Siegburg geklagt, nachdem sein Arbeitgeber im Mai 2020 im gesamten Gebäude Maskenpflicht für Mitarbeiter und Besucher anordnete. Er legte seinem Arbeitgeber zwei ärztliche Atteste vor, die ihm bescheinigten, dass er weder eine Maske noch einen Gesichtsschutz tragen könne. Eine Begründung enthielt keines der Atteste. Als das Rathaus sich weigerte, den Mitarbeiter ohne Maske zu beschäftigen, forderte dieser einen Home-Office-Arbeitsplatz, um der Maskenpflicht am Arbeitsplatz zu entgehen, was der Arbeitgeber ablehnte.
Keine Beschäftigung ohne Maske
Das Gericht entschied zu Gunsten des Arbeitgebers: Das Rathaus war berechtigt, die Maskenpflicht am Arbeitsplatz zu erlassen, der Arbeitnehmer dagegen habe kein Recht darauf, ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigt zu werden, da das Interesse am Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses höher wiege. Die Atteste des Arbeitnehmers überzeugten die Richter nicht, da sie keine konkreten und nachvollziehbaren Gründe nannten, warum der Mitarbeiter keine Masken tragen könnte.
Obendrein wurde sein Anspruch auf einen Home-Office-Arbeitsplatz verneint, da sich ein solcher weder aus dem Arbeitsvertrag noch gesetzlich oder tariflich ableiten lasse. Dieser Punkt würde mit der seit Mitte Januar geltenden Verordnung inzwischen mutmaßlich anders bewertet werden. Das Recht des Arbeitgebers, die Mitarbeiter während einer globalen Pandemie zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz zu verpflichten, bliebe davon aber unberührt.
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Sebastian Franken studierte Jura in Köln und setzte schon dort einen arbeitsrechtlichen Schwerpunkt, den er auch im Rechtsreferendariat beim Landgericht Paderborn fortführte. Seine Tätigkeit als Anwalt begann er 2008 in Mönchengladbach, 2011 gründete er seine eigene Kanzlei im Oberbergischen. Dort baute er seinen Arbeitsrechts-Schwerpunkt konsequent bis zur Erlangung des Titels „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ aus. Von 2017 bis 2019 war er Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht an der Technischen Hochschule Mittelhessen. Sebastian Franken ist zudem im Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Jagd- und Waffenrecht und dem allgemeinen Zivilrecht tätig. Für Rechtecheck-Nutzer bietet er Arbeitnehmern bei Kündigungen eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Als Copywriter und Redakteur verarbeitet er seit mehr als einem Jahrzehnt komplexe Sachthemen in verständliche und auf den Leser maßgeschneiderte Inhalte. Bei Rechtecheck zeichnet er vor allem für den Bereich Arbeitsrecht und Kündigung verantwortlich.